BESCHLUSS DES RATES vom 16. Mai 1988 über den Abschluß des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Schlachttieren (88/306/EWG) -
Amtsblatt Nr. L 137 vom 02/06/1988 S. 0025 - 0026
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 14 S. 0067
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 14 S. 0067
BESCHLUSS DES RATES vom 16 . Mai 1988 über den Abschluß des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Schlachttieren ( 88/306 /EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission ( 1 ), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ), nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ), in Erwägung nachstehender Gründe : Der Rat hat die Richtlinie 74/577/EWG über die Betäubung von Tieren vor dem Schlachten ( 4 ), die Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch ( 5 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/587/EWG ( 6 ), insbesondere Anhang I Kapitel I Nummer 13a, und die Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Gefluegelfleisch ( 7 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3768/85 ( 8 ), insbesondere Anhang I Kapitel IV Nummer 20, erlassen . Das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Schlachttieren ( nachstehend "Übereinkommen" genannt ) ist vom ( 9 ) ABl . Nr . C 15 vom 20 . 1 . 1988, S . 3 . ( 10 ) ABl. Nr . C 49 vom 22 . 2 . 1988, S . 146 . ( 11 ) ABl . Nr . C 35 vom 8 . 2 . 1988, S . 8 . ( 12 ) ABl . Nr . L 316 vom 26 . 11 . 1974, S . 10 . ( 13 ) ABl . Nr . 121 vom 29 . 7 . 1964, S . 2012/64 . ( 14 ) ABl . Nr. L 339 vom 2 . 12 . 1986, S . 26 . ( 15 ) ABl . Nr . L 55 vom 8 . 3 . 1971, S . 23 . ( 16 ) ABl . Nr . L 362 vom 31 . 12 . 1985, S . 8 . Europarat zum Schutz von Schlachttieren ausgearbeitet worden . Gemäß Artikel 20 des Übereinkommens liegt das Übereinkommen zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarats sowie durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf . Die Bestimmungen des Übereinkommens entsprechen den Richtlinien 74/577/EWG, 64/433/EWG und 71/118/EWG . Der Anwendungsbereich des Übereinkommens ist allerdings weiter . Die einzelstaatlichen Vorschriften zum Schutz von Schlachttieren wirken sich auf die Wettbewerbsbedingungen und somit auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes für Agrarerzeugnisse aus . Das Übereinkommen betrifft Fragen, die in den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik fallen . Die Beteiligung der Gemeinschaft an diesem Übereinkommen erscheint daher zur Verwirklichung der Gemeinschaftsziele geeignet - BESCHLIESST : Artikel 1 Das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Schlachttieren wird im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt . Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluß beigefügt . 2 . 6 . 88 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Artikel 2 Der Präsident des Rates hinterlegt die Genehmigungsurkunde gemäß Artikel 20 des Übereinkommens ( 17 ). Geschehen zu Brüssel am 16 . Mai 1988 . Im Namen des Rates Der Präsident I . KIECHLE ( 18 ) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht . EWG:L555UMBA17.91 FF : 5UAL; SETUP : 01; Höhe : 662 mm; 74 Zeilen; 3026 Zeichen; Bediener : HELM Pr .: A; Kunde : 41727 UMBA17