31987R1898

Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung

Amtsblatt Nr. L 182 vom 03/07/1987 S. 0036 - 0038
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 23 S. 0218
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 23 S. 0218


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1898/87 DES RATES vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 773/87 (5), ist die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse geschaffen worden. Die Marktlage für Milch und Milcherzeugnisse ist durch strukturbedingte Überschüsse gekennzeichnet. Der Absatz dieser Erzeugnisse sollte daher durch verbrauchsfördernde Maßnahmen verbessert werden. Die natürliche Zusammensetzung der Milch und der Milcherzeugnisse sollte im Interesse der Erzeuger und der Verbraucher in der Gemeinschaft geschützt werden. Eine Regelung zur Gewährleistung einer geeigneten Etikettierung sowie zur Vermeidung von Irreführungen des Verbrauchers könnte zur Erreichung dieses Ziels beitragen. Es ist daher angebracht, für Milch und die Milcherzeugnisse eine Definition vorzusehen und genau festzulegen, welche Bezeichnungen für diese Erzeugnisse vorzubehalten sind. Abgesehen von den Erzeugnissen, deren genaue Beschaffenheit aufgrund ihrer herkömmlichen Verwendung bekannt ist, muß ausserdem dafür Sorge getragen werden, daß die Gefahr einer Verwechslung zwischen Milcherzeugnissen und anderen Lebensmitteln, einschließlich der Lebensmittel mit Milchbestandteilen, für den Verbraucher ausgeschlossen ist. Mit der vorliegenden Verordnung wird das Ziel verfolgt, die Verbraucher zu schützen und hinsichtlich der Bezeichnung, der Etikettierung und der Werbung unverfälschte Wettbewerbsbedingungen zwischen Milcherzeugnissen und konkurrierenden Erzeugnissen zu schaffen. Die konkurrierenden Erzeugnisse haben hinsichtlich ihrer Gestehungskosten einen Wettbewerbsvorteil, weil sie oft zum grossen Teil aus zum Null-Zollsatz eingeführten Rohstoffen hergestellt werden, während für Milcherzeugnisse höhere Gestehungskosten anfallen, weil das Einkommen der landwirtschaftlichen Erzeuger gewahrt werden muß. Es ist notwendig, daß die Kommission die Entwicklung auf dem Markt für Milcherzeugnisse und konkurrierende Substitutionserzeugnisse genau verfolgt und dem Rat hierüber berichtet. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Bericht der Kommission vorliegt, sollten die Mitgliedstaaten, die bereits innerstaatliche Maßnahmen zur Begrenzung der Herstellung und Vermarktung dieser Erzeugnisse in ihrem Gebiet getroffen haben, ihre Regelungen unter Wahrung der allgemeinen Vorschriften des Vertrags bis zum Ablauf des fünften Zwölfmonatszeitraums der Anwendung der Zusatzabgabe bei Milch aufrechterhalten - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Verordnung gilt für Lebensmittel, die in der Gemeinschaft vermarktet werden. (2) Im Sinne dieser Verordnung ista) ,,Vermarktung'': das Vorrätighalten oder Ausstellen im Hinblick auf den Verkauf, das Feilhalten, der Verkauf, die Lieferung oder jegliche andere Art des Inverkehrbringens;b),,Bezeichnung'': die auf allen Vermarktungsstufen verwendete Verkehrsbezeichnung.

Artikel 2

(1) Die Bezeichnung ,,Milch'' ist ausschließlich dem durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnenen Erzeugnis der normalen Eutersekretion, ohne jeglichen Zusatz oder Entzug, vorbehalten.Jedoch kann die Bezeichnung ,,Milch''a) für Milch verwendet werden, die einer ihre Zusammensetzung nicht verändernden Behandlung unterzogen worden ist, wie auch für Milch, deren Fettgehalt nach der Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 des Rates vom 29. Juni 1971 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der unter die Tarifnummer 04.01 des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Erzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 566/76 (2), standardisiert worden ist.b)zusammen mit einem oder mehreren Worten verwendet werden, um den Typ, die Qualitätsklasse, den Ursprung und/oder die vorgesehene Verwendung der Milch zu bezeichnen oder um die physikalische Behandlung, der die Milch unterzogen worden ist, oder die in der Zusammensetzung der Milch eingetretenen Veränderungen zu beschreiben, sofern diese Veränderungen lediglich in dem Zusatz und/oder dem Entzug natürlicher Milchbestandteile bestehen. (2) Milcherzeugnisse im Sinne dieser Verordnung sind ausschließlich aus Milch gewonnene Erzeugnisse, wobei jedoch für die Herstellung erforderliche Stoffe zugesetzt werden können, sofern diese nicht verwendet werden, um einen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise zu ersetzen.Folgende Bezeichnungen sind ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehalten:- die Bezeichnungen im Anhang;-die tatsächlich für Milcherzeugnisse verwendeten Bezeichnungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/7/EWG (4). (3) Die Bezeichnung ,,Milch'' und die für Milcherzeugnisse verwendeten Bezeichnungen können auch zusammen mit einem oder mehreren Worten für die Bezeichnung von zusammengesetzten Erzeugnissen verwendet werden, bei denen kein Bestandteil einen beliebigen Milchbestandteil ersetzt oder ersetzen soll und bei dem die Milch oder ein Milcherzeugnis einen nach der Menge oder nach der für das Erzeugnis charakteristischen Eigenschaft wesentlichen Teil darstellt. (4) Die Herkunft der Milch und der nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 festzulegenden Milcherzeugnisse muß, falls es sich nicht um Kuhmilch handelt, spezifiziert werden.

Artikel 3

(1) Die Bezeichnungen gemäß Artikel 2 dürfen nur für die in Artikel 2 genannten Erzeugnisse verwendet werden.Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, deren Art aufgrund ihrer traditionellen Verwendung genau bekannt ist, und/oder wenn die Bezeichnungen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwandt werden. (2) Bei anderen als den in Artikel 2 genannten Erzeugnissen darf nicht durch Etikett, Handelsdokumente, Werbematerial, Werbung irgendwelcher Art (im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 84/450/EWG) (5) oder Aufmachung irgendwelcher Art behauptet oder der Eindruck erweckt werden, daß es sich bei dem betreffenden Erzeugnis um ein Milcherzeugnis handelt.Bei Erzeugnissen, die Milch oder Milcherzeugnisse enthalten, dürfen die Bezeichnung ,,Milch'' und die in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Bezeichnungen jedoch nur zur Beschreibung der Ausgangsrohstoffe und zur Aufführung der Bestandteile gemäß der Richtlinie 79/112/EWG verwandt werden.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Oktober 1987 ein vorläufiges Verzeichnis der Erzeugnisse, die ihrer Ansicht nach in ihrem Hoheitsgebiet den Erzeugnissen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 entsprechen.Die Mitgliedstaaten ergänzen gegebenenfalls später dieses Verzeichnis. (2) Die Kommission verfährt nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 wie folgt:a) Sie erlässt die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung.b)Sie erstellt das Verzeichnis der in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 fallenden Erzeugnisse anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Verzeichnisse und ergänzt es gegebenenfalls.c)Sie ergänzt gegebenenfalls das Verzeichnis der Bezeichnungen im Anhang. (3) Im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich vor dem 1. Oktober und erstmals vor dem 1. Oktober 1988 einen Bericht über die Entwicklung des Marktes für Milcherzeugnisse und konkurrierende Erzeugnisse, damit die Kommission dem Rat vor dem 1. März Bericht erstatten kann.

Artikel 5

Bis zum Ablauf des fünften Anwendungszeitraumes von Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrages ihre innerstaatlichen Regelungen aufrechterhalten, durch die die Herstellung und Vermarktung der Erzeugnisse, die den Bedingungen gemäß Artikel 2 dieser Verordnung nicht entsprechen, in ihrem Hoheitsgebiet eingeschränkt werden.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 2. Juli 1987. Im Namen des Rates Der Präsident K. E. TYGESEN ANHANG Bezeichnungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich - Molke- Rahm- Butter- Buttermilch- Butteroil- Kasein- wasserfreies Milchfett- Käse- Joghurt- Kefir- Kumys

(1) ABl. Nr. C 111 vom 26. 4. 1984, S. 7.

(2) ABl. Nr. C 72 vom 18. 3. 1985, S. 127.

(3) ABl. Nr. C 307 vom 19. 11. 1984, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(5) ABl. Nr. L 78 vom 20. 3. 1987, S. 1.

(1) ABl. Nr. L 148 vom 3. 7. 1971, S. 4.

(2) ABl. Nr. L 67 vom 15. 3. 1976, S. 23.

(3) ABl. Nr. L 33 vom 3. 2. 1979, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 22.

(5) ABl. Nr. L 250 vom 9. 9. 1984, S. 17.