Verordnung (EWG) Nr. 1351/87 der Kommission vom 15. Mai 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel
Amtsblatt Nr. L 127 vom 16/05/1987 S. 0018 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 23 S. 0143
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 23 S. 0143
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1351/87 DER KOMMISSION vom 15. Mai 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgefluegel DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgefluegel (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3494/86 (2), insbesondere auf die Artikel 2, 3 und 17, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3759/85 (4), enthält die Anwendungsvorschriften für bestimmte Regeln der Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken. Diese Vorschriften sollten in Übereinstimmung mit den letzten Änderungen an der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 hinsichtlich der Vermarktung von zur Kükenerzeugung verwendeten Bruteiern angepasst werden. Damit den unterschiedlichen Verhältnissen in den jeweiligen Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird, sollten die bei der Eiervermarktung anzuwendenden Verfahren möglichst wirtschaftlich sein. Ausserdem ist sicherzustellen, daß die Kontrollen angemessen und wirksam sind und Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden. Der Verwaltungsausschuß für Gefluegelfleisch und Eier hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 erhält folgende Fassung: »Artikel 2 (1) Zur Erzeugung von Küken verwendete Bruteier sind im Erzeugungsbetrieb durch Stempeln der Eier mit seiner Kennummer einzeln zu kennzeichnen. Die Schriftzeichen und Zahlen sind in unverwischbarer Farbe anzugeben und müssen mindestens 2 mm hoch und 1 mm breit sein. (2) Die Mitgliedstaaten können jedoch abweichend eine andere als die in Absatz 1 beschriebene Kennzeichnung der Bruteier zulassen, sofern diese in unverwischbarer schwarzer Farbe ausgeführt wird, deutlich sichtbar ist, und mindestens 10 mm2 bedeckt. Diese Kennzeichnung hat vor Einlegen in den Brutschrank im Erzeugungsbetrieb oder in der Brüterei zu erfolgen. Packungen oder andere Behältnisse, in denen diese Bruteier transportiert werden, tragen die Kennummer des Erzeugerbetriebs. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Ermächtigung Gebrauch machen, setzen die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission davon in Kenntnis und teilen ihnen die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen mit. (3) Nur die gemäß Absatz 1 oder 2 gekennzeichneten Bruteier dürfen zwischen den Mitgliedstaaten befördert oder gehandelt werden." 2. In Artikel 3 werden die Worte »und Banderolen" gestrichen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 15. Mai 1987 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 100. (2) ABl. Nr. L 323 vom 18. 11. 1986, S. 1. (3) ABl. Nr. L 209 vom 17. 8. 1977, S. 1. (4) ABl. Nr. L 356 vom 31. 12. 1985, S. 64.