31987D0518

87/518/EWG: Beschluß des Rates vom 19. Oktober 1987 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Abkommens zur Änderung des am 1. Februar 1984 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe für die Zeit ab 1. Juni 1987

Amtsblatt Nr. L 300 vom 23/10/1987 S. 0031 - 0032
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 3 S. 0052
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 3 S. 0052


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BESCHLUSS DES RATES

vom 19. Oktober 1987

über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Abkommens zur Änderung des am 1. Februar 1984 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe für die Zeit ab 1. Juni 1987

(87/518/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 103,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 155 Absatz 2 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zwischen der Gemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe fanden gemäß Artikel 8 des Abkommens über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe (1) Verhandlungen statt, um die Bestimmungen festzulegen, die nach dem 31. Oktober 1986, dem Ablauf der Geltungsdauer des Protokolls im Anhang zu dem Abkommen, anzuwenden sind.

Im Anschluß an diese Verhandlungen wurde am 27. Mai 1987 ein Abkommen zur Änderung des Fischereiabkommens paraphiert.

Nach dem neuen Abkommen können die Fischer der erweiterten Gemeinschaft ihre Fangmöglichkeiten in den der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe unterstehenden Gewässern aufrechterhalten und erweitern.

Gemäß Artikel 155 Absatz 2 Buchstabe b) der Beitrittsakte beschließt der Rat die geeigneten Modalitäten zur umfassenden oder teilweisen Berücksichtigung der Interessen der Kanarischen Inseln bei den Beschlüssen, die er von Fall zu Fall zum Abschluß von Fischereiabkommen mit dritten Ländern trifft. Diese Modalitäten müssen im vorliegenden Fall festgelegt werden.

Die Fischereikampagne vor der Küste von São Tomé und Príncipe ist im Gange, und die Belange der Fischer aus der Gemeinschaft erfordern es, ihnen den Zugang zu den betreffenden Gewässern zu sichern, damit zusätzliche Fangmöglichkeiten erschlossen werden und den besonderen Fangbedingungen bei einer Wanderfischart Rechnung getragen wird. Das genannte Abkommen muß deshalb so bald wie möglich genehmigt werden.

Aus diesem Grund haben beide Seiten ein Abkommen in Form eines Briefwechsels paraphiert, in dem die vorläufige Anwendung des paraphierten Abkommens vom 1. Juni 1987 an vorgesehen ist, um eine längere Unterbrechung der Fischereitätigkeit der Schiffe der Gemeinschaft zu vermeiden. Das Abkommen in Form eines Briefwechsels ist vorbehaltlich eines auf der Grundlage von Artikel 43 des Vertrages zu fassenden endgültigen Beschlusses zu schließen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Abkommens zur Änderung des am 1. Februar 1984 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe für die Zeit ab 1. Juni 1987 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels und der Wortlaut des Abkommens sind diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Mit Rücksicht auf die Interessen der Kanarischen Inseln finden das in Artikel 1 genannte Abkommen sowie - soweit dies für seine Durchführung erforderlich ist - die im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik erlassenen Vorschriften zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände auch auf Fischereifahrzeuge unter der Flagge Spaniens Anwendung, die ständig in den als »registros de base" bezeichneten Registern der zuständigen lokalen Behörden der Kanarischen Inseln gemäß Anhang I Anmerkung 6 der Verordnung (EWG) Nr. 570/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die Bestimmungen des Begriffs »Waren mit Ursprung in" oder »Ursprungswaren" und die Maßnahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die im Warenverkehr zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft, Ceuta und Melilla und den Kanarischen Inseln anzuwenden sind (1), angemeldet sind.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels für die Gemeinschaft rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

Geschehen zu Luxemburg am 19. Oktober 1987.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. TÖRNÄS

(1) ABl. Nr. L 54 vom 25. 2. 1984, S. 2.

(1) ABl. Nr. L 56 vom 1. 3. 1986, S. 1.