87/474/EWG: Beschluß des Rates vom 17. September 1987 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas
Amtsblatt Nr. L 268 vom 19/09/1987 S. 0064 - 0064
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0027
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0027
***** BESCHLUSS DES RATES vom 17. September 1987 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas (87/474/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 167 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Gemeinschaft und die Volksrepublik Angola haben ein Abkommen über die Fischerei vor der Küste Angolas ausgehandelt und am 30. April 1987 paraphiert, das den Fischern der erweiterten Gemeinschaft in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit Angolas Fangmöglichkeiten gewährleistet. Um eine Fischereitätigkeit der Schiffe der erweiterten Gemeinschaft ohne Unterbrechung sicherzustellen, haben die beiden Parteien ebenfalls am 30. April 1987 ein Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Abkommens ab 3. Mai 1987 paraphiert. Der Briefwechsel sollte in Erwartung des Abschlusses des Abkommens gemäß Artikel 43 des Vertrags baldmöglichst genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels sowie das Abkommen sind diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels für die Gemeinschaft verbindlich zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 17. September 1987. Im Namen des Rates Der Präsident K. E. TYGESEN