87/119/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Januar 1987 über die Liste der Betriebe in Brasilien, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft zugelassen ist
Amtsblatt Nr. L 049 vom 18/02/1987 S. 0037 - 0038
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0208
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0208
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Januar 1987 über die Liste der Betriebe in Brasilien, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft zugelassen ist (87/119/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr von Fleischerzeugnissen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/469/EWG (2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 77/99/EWG müssen Verzeichnisse von Betrieben in Drittländern, die für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft zugelassen sind, erstellt werden. Diese Betriebe müssen den im Anhang der erwähnten Richtlinie festgelegten Anforderungen entsprechen. Brasilien hat eine Liste der Betriebe übermittelt, die zur Ausfuhr von Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft zugelassen sind. Einige Betriebe, die Gegenstand einer Besichtigung durch die Gemeinschaft an Ort und Stelle waren, bieten hygienisch ausreichende Garantien und können somit in eine erste gemäß Artikel 17 Absatz 1 der genannten Richtlinie erstellte Liste der Betriebe aufgenommen werden, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen zugelassen werden kann. Der Fall der anderen von Brasilien vorgeschlagenen Betriebe muß noch anhand weiterer Erkundigungen betreffend ihre hygienischen Verhältnisse und ihre Möglichkeiten im Hinblick auf eine rasche Anpassung an die Gemeinschaftsregelung geprüft werden. Inzwischen kann diesen Betrieben vorübergehend weiter gestattet werden, ihre Ausfuhren von Fleischerzeugnissen in diejenigen Mitgliedstaaten fortzusetzen, die sie anzunehmen bereit sind, um die bestehenden Handelsströme nicht jäh zu unterbrechen. Die vorliegende Entscheidung ist daher nach Maßgabe etwaiger Initiativen und Verbesserungen auf diesem Gebiet zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern. Die vorliegende Entscheidung beruht auf dem gegenwärtigen Stand der auf Einfuhren aus Drittländern anwendbaren Vorschriften der Gemeinschaft; sie ist daher zu überprüfen, sobald diese Vorschriften geändert werden. Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 77/99/EWG dürfen ausserdem die Vorschriften, die die Mitgliedstaaten normalerweise bei der Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus Drittländern anwenden, nicht günstiger sein als diejenigen, die für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gelten. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß die Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus den in dem Verzeichnis im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Betrieben auch anderen tierärztlichen Vorschriften - insbesondere tierseuchenrechtlicher Art - sowie den allgemeinen Bestimmungen des Vertrages unterworfen bleibt. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Mitgliedstaaten dürfen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus Brasilien nur aus den im Anhang aufgeführten Betrieben gestatten. (2) Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch die Einfuhr von Fleischerzeugnissen bis zum 15. August 1987 aus Betrieben, die zwar nicht im Anhang aufgeführt sind, aber am 8. Mai 1986 von den brasilianischen Behörden amtlich anerkannt und vorgeschlagen worden sind, weiterhin zulassen, es sei denn, daß vor dem 16. August 1987 eine gegenteilige Entscheidung hinsichtlich dieser Betriebe ergeht. Das Verzeichnis dieser Betriebe wird den Mitgliedstaaten von der Kommission mitgeteilt. (3) Die aus den Betrieben nach Absatz 1 stammenden Einfuhrwaren unterliegen auch anderen im Veterinärbereich erlassenen Vorschriften, insbesondere tierseuchenrechtlicher Art. Artikel 2 Diese Entscheidung gilt ab 15. Januar 1987. Artikel 3 Diese Entscheidung wird vor dem 16. August 1987 überprüft und gegebenenfalls abgeändert. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 13. Januar 1987 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 85. (2) ABl. Nr. L 275 vom 26. 9. 1986, S. 36. ANHANG LISTE DER BETRIEBE 1.2.3 // // // // Veterinär- kontrollnummer // Betrieb // Anschrift // // // // SIF 7 // Swift Armour SA Indústria e Comércio // Santana do Livramento, Rio Grande do Sul // SIF 10 // Frigorífico Bordon SA // São Paulo, São Paulo // SIF 381 // Frigorífico Kaiowa SA // Guarulhos, São Paulo // SIF 385 // Frigorífico Mouran SA // Andradina, São Paulo // SIF 736 // Sola SA Indústrias Alimentícias // Tres Rios, Rio de Janeiro // SIF 1676 // Swift Armour SA Indústria e Comércio // Uberlandia, Minas Gerais // SIF 2015 // Sadia Öste SA Indústria e Comércio // Varzea Grande, Mato Grosso // SIF 2023 // Frigorífico Quatro Rios SA // Votuporanga, São Paulo // // //