87/44/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1986 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/29.036 - GAFTA Soya Bean Meal Futures Association) (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 019 vom 21/01/1987 S. 0018 - 0021
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Dezember 1986 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/29.036 - GAFTA Soya Bean Meal Futures Association) (Nur der englische Text ist verbindlich) (87/44/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1) - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags -, zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 2, im Hinblick auf die am 11. April 1975 erfolgte Anmeldung der Satzung und der Börsenordnung von GAFTA Soya Bean Meal Futures Association und die beantragte Erteilung eines Negativattests, im Hinblick auf die gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 erfolgte Veröffentlichung (2) des wesentlichen Inhalts der Anmeldung, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT (1) Die GAFTA (3) Soya Bean Meal Futures Association Limited (SOMFA) ist die Londoner Sojamehlbörse, eine der vielen Warenbörsen in London. Die Warenbörsen sind selbstregulierend und werden von Verwaltungsausschüssen, die über Sekretariate verfügen, geleitet, die von den jeweiligen Mitgliedern bestellt werden. Die Ausschüsse verfügen über die von ihren Mitgliedern in den Börsenordnungen niedergelegten Befugnisse. Obwohl diese Börsen sich selbst regulieren, übt die Bank von England eine gewisse Aufsicht und die Association of Futures Brokers and Dealers Limited (AFBD) in steigendem Masse Aufsicht über die Mitglieder aus. (2) Zweck der SOMFA ist die Errichtung und Verwaltung eines Terminmarktes für Sojamehl in London. Terminmärkte bieten die Möglichkeit zum Abschluß von Verträgen über den Ankauf und Verkauf von Waren, deren Lieferung in der Zukunft zu einem festliegenden Zeitpunkt vorgesehen ist. Terminmärkte haben sich in erster Linie entwickelt, um den am Warenhandel beteiligten Personen zu ermöglichen, sich gegen Verluste durch Preisschwankungen abzusichern. (3) Die SOMFA stellt einen Börsenplatz für den Handel und die Preisbildung dar, entscheidet verschiedene technische Fragen, wie die zulässigen Liefermonate und die Standard-Kontraktbedingungen, und stellt Abrechnungs- und Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Die Händler stehen sich in der Börse mit Angebot und Nachfrage gegenüber, um in offenbar offener Weise Warenabschlüsse zu tätigen. (4) Die internationalen Terminmärkte Londons gehören zu den wichtigsten Märkten für den internationalen Warenhandel. Sie tragen zu der Stabilität und der reibungslosen Abwicklung des Welthandels bei; gleichzeitig unterstützen sie die internationalen Preisgestaltungsmechanismen. Die nachstehenden Zahlen zeigen die relative Bedeutung der SOMFA im Vergleich zu den beiden Hauptkonkurrenten: Jährliches Handelsvolumen (gehandelte Lose) in Sojamehl 1982 bis 1985 1.2.3.4.5 // // // // // // Jahr // London // Chicago (100 t) // Hongkong (30 t) // Mid-Amerika (20 t) // // // // // // 1982 // 3 842 500 // // // // 1983 // 4 466 100 // // // // 1984 // 2 493 760 // 3 822 179 // 340 545 // 10 981 // 1985 // 2 078 500 // 3 339 268 // 372 352 // // // // // // NB: Die Angaben für London enthalten auch den Kontrakt für je 20 Tonnen Sojamehl, der seit dem 8. Mai 1984 gehandelt wird (gegenwärtiger Kontrakt); den Kontrakt für 100 Tonnen Sterling Sojamehl, der bis zum 31. Dezember 1984 gehandelt wurde, und den vom 1. Juli 1983 bis 22. August 1984 gehandelten Kontrakt für je 100 Tonnen US-$ Sojamehl. (5) Der Kontrakt, der gegenwärtig auf dem Sojamehlmarkt gehandelt wird, ist für 20 Tonnen oder ein Vielfaches von 20 Tonnen Sojamehl/Sojaschrot von einer im einzelnen in der Klausel 13.05 der Börsenordnung von SOMFA im einzelnen festgelegten Qualität bemessen. Der Kontrakt gilt für die Lieferung von jeweils 20 Tonnen nach einem der von der SOMFA anerkannten Lagerhäuser in der Bundesrepublik Deutschland, Belgien, den Niederlanden oder dem Vereinigten Königreich, nach Wahl des Verkäufers. Die Warenabschlüsse werden bis zu einem Jahr vor den Liefermonaten getätigt: Dezember, Februar, April, Juni, August und Oktober. (6) Alle an der SOMFA gehandelten Kontrakte müssen bei der International Commodities Clearing House Limited (ICCH) eingetragen werden. Es handelt sich um eine unabhängige Dienstleistungsgesellschaft, die den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr der SOMFA besorgt. Die ICCH verfügt über erhebliches Kapital und Rücklagen und befindet sich im Besitz von sechs Verrechnungsbanken. Ihre Hauptaufgabe ist die tägliche Abrechnung (»daily claring)" sämtlicher Geschäftsabschlüsse. Ausserdem bietet sie in Übereinstimmung mit der Börsenordnung der SOMFA allen Mitgliedern des Clearing House, auf deren Namen diese Kontrakte eingetragen werden, eine Garantie für die ordnungsgemässe Erfuellung der Kontraktverpflichtungen. (7) Die SOMFA hat drei Kategorien von Mitgliedern. Die erste Gruppe besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern, den sogenannten »floor members". Floor Members können im Ring der Börse handeln. Die Satzung begrenzt die Anzahl der Floor Members nicht. Die Mitglieder ohne Stimmrecht verteilen sich auf zwei Gruppen: die Gruppe der Trade Associate Members and der General Associate Members. Ihre Anzahl ist ebenfalls nicht begrenzt. Nicht stimmberechtigte Mitglieder müssen alle Aufträge durch ein Floor Member ausführen lassen. (8) Gemäß den Satzungskriterien für Floor Members müssen Bewerber um die Mitgliedschaft bestimmte finanzielle Voraussetzungen erfuellen. Ein genaues Verzeichnis der geltenden Mitgliedschaftskriterien ist jederzeit auf Anfrage beim Sekretariat der SOMFA erhältlich. Um als Börsenmitglied zugelassen zu werden, muß der Bewerber dem Verwaltungsausschuß nachweisen, daß er von einem ordnungsgemäß errichteten Geschäft im Vereinigten Königreich aus Geschäfte tätigt. (9) Alle Börsenmitglieder müssen Mitglieder des ICCH sein, das ihre Handelsabschlüsse registriert und gegen Gebühr garantiert. (10) Trade Associate Members sind Gesellschaften oder Firmen, die ein dauerndes Interesse an der Erzeugung, Verarbeitung, dem Handel oder Verbrauch von Sojamehl haben. General Associates sind Gesellschaften oder Firmen, die ein dauerndes Interesse am Handel im Sojamehl Terminmarkt haben. (11) Die stimmberechtigte Mitgliedschaft ist übertragbar, sofern das neue Mitglied entsprechend der Satzung gewählt wird. Die nicht-stimmberechtigte Mitgliedschaft als Associate ist in Übereinstimmung mit der Börsenordnung der SOMFA ebenfalls übertragbar. (12) Der Verwaltungsausschuß muß nunmehr Entscheidungen, die die Rechte der Mitglieder beeinträchtigen, begründen. Lehnt er einen Antrag auf Mitgliedschaft oder die Übertragung einer Mitgliedschaft ab oder verweigert seine Zustimmung zu einem Wechsel in der Geschäftsleitung, dem Gesellschaftsverhältnis, der Art der Geschäfte, dem Rechtsstatus oder dem Besitzverhältnis (»beneficial ownership") eines Mitglieds, findet ein Beschwerdeverfahren Anwendung. Dieses Beschwerdeverfahren gilt auch für den Fall, daß der Ausschuß ein Mitglied für länger als sieben Tage suspendiert oder es ablehnt, ein Mitglied wieder einzusetzen oder ein Mitglied von der Mitgliedschaft ausschließt oder in anderer Weise entscheidet, daß die Mitgliedschaft eines Mitglieds erlischt. In diesen Fällen kann der Bewerber bzw. das Mitglied den Ausschuß bitten, seine Entscheidung zu überdenken, und zu diesem Zweck alle für notwendig erachteten Erklärungen abgeben und Unterlagen übermitteln. (13) Nach der Börsenordnung muß ein Mitglied generell ein Mitglied der Association of Futures Brokers and Dealers Limited (AFBD) sein. Jedoch ist diese Bedingung nicht für alle Mitglieder verbindlich. Ein Mitglied ist von dieser Pflicht befreit, wenn es (a) kein Floor Member ist und keinen Geschäftssitz im Vereinigten Königreich hat oder (b) nur auf eigene Kosten Geschäfte betreibt bzw. für ein assoziiertes Unternehmen arbeitet oder (c) in die Kategorie derjenigen Mitglieder fällt, die von der AFBD selbst von ihrer Mitgliedschaft der AFBD befreit worden sind. Die AFBD ist eine der sieben sich selbst regulierenden Organisationen, die aller Voraussicht nach von dem Securities and Investments Board (SIB) anerkannt wird, das in Erwartung des Financial Services Act eingerichtet worden ist, wonach nur Personen Investitionsgeschäfte im Vereinigten Königreich betreiben dürfen, die »autorisierte Personen" oder in einigen Fällen »befreite Pesonen" sind. Die Mitglieder von SOMFA werden dazu autorisiert sein, da sie Mitglieder der AFBD sind. Um Mitglied der AFBD zu werden, müssen die Bewerber einige qualitative Bedingungen erfuellen, die den Hauptzweck der AFBD darstellen, d. h. Förderung und Erhaltung eines Systems der Überwachung der Geschäftsführung der Makler und Warenhändler, der Finanz- und anderen Terminmarktgeschäfte, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Interessen ihrer Kunden. Diese Bedingungen beziehen sich auf den Zustand der Finanz- und Geschäftssituation der Mitglieder und ihre Eignung in anderer Hinsicht, wie Vertrauenswürdigkeit, Ausbildung, Erfahrung und Finanzkraft. (14) Gemäß der Börsenordnung ist von jedem Mitglied für jeden Handelsabschluß, der für eine andere Partei getätigt wird (gleichgültig, ob diese andere Partei Mitglied ist oder nicht), »eine" Gebühr zu berechnen, deren Höhe jedoch frei ausgehandelt werden kann. Wenn ein Mitglied in zwei aufeinander folgenden Handelsmonaten eine unterschiedliche Position eingeht (»straddle"), können diese Aufträge gegen eine Gebühr erfuellt werden, vorausgesetzt, beide Positionen werden gleichzeitig abgeschlossen. II. RECHTLICHE BEURTEILUNG (15) Die angemeldete Börsenordnung der SOMFA ist als eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 85 EWG-Vertrag anzusehen. (16) Bei der Festlegung der Satzung und der Börsenordnung der SOMFA wurden die Stellungnahmen der Kommission zu verschiedenen anderen Terminmärkten in London berücksichtigt. Die Kommission hat bereits Negativatteste bezueglich der Börsenordnungen dieser Vereinigungen erteilt. Dabei handelt es sich um die Entscheidungen 85/563/EWG (Zucker) (1), 85/564/EWG (Kakao) (2), 85/565/EWG (Kaffee) (3) und 85/566/EWG (Kautschuk) (4). (17) Die ursprünglich angemeldete Börsenordnung legte die Mindestnettogebühren fest, die von den Mitgliedern erhoben werden konnten. Die Höhe der Gebühr richtete sich danach, wer sie zu zahlen hatte und wer sie erhielt, und ob der Kontrakt auf den eigenen Namen der Kunden eingetragen war oder nicht. Für Kunden, deren Verträge auf ihren Namen beim ICCH eingetragen wurden, waren die Sätze niedriger als für assoziierte Mitglieder. Die höchsten Sätze galten für Nicht-Mitglieder. (18) In der Börsenordnung war festgelegt, daß die Gebührensätze die Mindestnettosätze waren, die von Mitgliedern verlangt werden konnten, und daß kein Teil dieser Gebühr in irgendeiner Form direkt oder indirekt von einem Mitglied an seinen Kunden oder Bevollmächtigten zurückgezahlt werden konnte. Der Verwaltungsausschuß war befugt, mutmaßliche Verstösse zu prüfen und zuwiderhandelnde Mitglieder zu suspendieren oder von der Mitgliedschaft auszuschließen. (19) Nach Ansicht der Kommission ist dieses System der genau festgesetzten Mindestgebührensätze eine Form von Preisabsprachen und stellt einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags dar. Die SOMFA wurde aufgefordert, das System der festen Mindestsätze abzuschaffen, was inzwischen erfolgte. Die Hinweise auf dieses System in der Börsenordnung wurden gestrichen. Nach der Börsenordnung muß nunmehr für Börsengeschäfte, die von einem Mitglied für eine andere Partei (gleichgültig ob diese andere Partei Mitglied ist oder nicht) abgeschlossen werden, eine Gebühr bezahlt werden, doch können die Gebührensätze frei ausgehandelt werden. Die Kommission sieht diese Verpflichtung nicht als spürbar wettbewerbsbeschränkend an, da sie lediglich die Verpflichtung enthält, »eine" Gebühr, ohne Bezug auf einen Maßstab, zu berechnen. Die Gebührensätze können also frei ausgehandelt werden. (20) Ferner wurden aufgrund der Stellungnahmen der Kommission die Vorschriften über die Mitgliedschaft dahingehend geändert, daß diese offen ist, und die Kriterien für die Beurteilung der Mitgliedschaftsanträge wurden nach objektiven Gesichtspunkten festgelegt (siehe Randnummer 8). Der Verwaltungsausschuß muß nunmehr Entscheidungen, die die Rechte der Mitglieder beeinträchtigen, begründen. Ausserdem wurde zum Schutz der Rechte der Mitglieder und der Antragsteller auf Mitgliedschaft ein Beschwerdeverfahren eingeführt. (21) Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 gingen bei der Kommission keine Bemerkungen ein. (22) Die oben skizzierte Satzung und die Börsenordnung der SOMFA enthalten keine Klauseln, die spürbare Wettbewerbsbeschränkungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes darstellen. Aufgrund der ihr bekannten Tatsachen hat die Kommission keine Veranlassung für ein Vorgehen nach Artikel 85 Absatz 1. Sie kann daher gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 ein Negativattest erteilen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Nach den ihr bekannten Tatsachen besteht für die Kommission keine Veranlassung, aufgrund von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag gegen die am 11. April 1975 angemeldete Satzung und Börsenordnung der GAFTA Soya Bean Meal Futures Association einzuschreiten. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die GAFTA Soya Bean Meal Futures Association Limited mit Sitz in Baltic Exchange Chambers 24/28 St Mary Axe, London EC 3 A 8EP, Vereinigtes Königreich, gerichtet. Brüssel, den 10. Dezember 1986 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. C 251 vom 8. 10. 1986, S. 10. (3) GAFTA = Grain and Feed Trade Association. (1) ABl. Nr. L 369 vom 31. 12. 1985, S. 25. (2) ABl. Nr. L 369 vom 31. 12. 1985, S. 28. (3) ABl. Nr. L 369 vom 31. 12. 1985, S. 31. (4) ABl. Nr. L 369 vom 31. 12. 1985, S. 34.