31985L0584

Richtlinie 85/584/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Änderung aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals der Richtlinie 85/433/EWG über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise des Apothekers und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten

Amtsblatt Nr. L 372 vom 31/12/1985 S. 0042 - 0042
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0087
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 3 S. 0037
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0087
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 3 S. 0037


RICHTLINIE DES RATES vom 20. Dezember 1985 zur Änderung aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals der Richtlinie 85/433/EWG über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten (85/584/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 396, in Erwägung nachstehender Gründe: Aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals müssen einige technische Anpassungen an der Richtlinie 85/433/EWG (1) vorgenommen werden, um eine einheitliche Anwendung durch das Königreich Spaniens und die Portugiesische Republik und die anderen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Vertrages über den Beitritt Spaniens und Portugals können die Gemeinschaftsorgane vor dem Beitritt die in Artikel 396 der Beitrittsakte genannte Maßnahmen erlassen. Diese treten vorbehaltlich und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Vertrages in Kraft - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrages über den Beitritt Spaniens und Portugals wird mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Artikel 4 der Richtlinie 85/433/EWG folgende hinzugefügt:,,k) In Spanien: titulo de licenciado en farmacia(Diplom des Lizenziats in der Pharmacie), das vom Ministerium für Ausbildung und Wissenschaft oder von den Universitäten ausgestellt wird.l)In Portugal: Carta de curso de licenciatura em Ciências Farmacêuticas(Prüfungszeugnis über die Lizenz in pharmazeutischen Wissenschaften), das von den Universitäten ausgestellt wird.''

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie innerhalb der in Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 85/433/EWG genannten Frist nachzukommen.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1985. Im Namen des Rates Der Präsident R. KRIEPS

(1) ABl. Nr. L 253 vom 24. 9. 1985, S. 37.