31985D0445

85/445/EWG: Entscheidung der Kommission vom 31. Juli 1985 über bestimmte tiergesundheitliche Maßnahmen betreffend die enzootische Leukose der Rinder

Amtsblatt Nr. L 260 vom 02/10/1985 S. 0018 - 0018
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 31. Juli 1985

über bestimmte tiergesundheitliche Maßnahmen betreffend die enzootische Leukose der Rinder

(85/445/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/644/EWG (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Königreich Dänemark und die Bundesrepublik Deutschland haben in den letzten Jahren jeweils ein nationales Programm zur Tilgung der enzootischen Leukose der Rinder durchgeführt.

Diese Programme haben zu einem deutlichen Rückgang dieser Seuche geführt.

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 64/432/EWG sind die Mitgliedstaaten ermächtigt, bei wertvollen reinrassigen Zuchtrindern, die in den innergemeinschaftlichen Handel verbracht werden, vorzuschreiben, daß sie aus einem Bestand stammen, der folgende Bedingungen erfuellt: Bei allen über 24 Monate alten Rindern, die zu dem Bestand gehören, hat ein serologischer Test innerhalf der letzten 12 Monate einen negativen Befund erbracht.

Aufgrund der günstigen Seuchenlage im Königreich Dänemark und der Bundesrepublik Deutschland kann der Zeitraum, innerhalb dessen der Herkunftsbestand einem Test unterzogen worden ist, auf 24 Monate ausgedehnt werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird anerkannt, daß das Königreich Dänemark und die Bundesrepublik Deutschland ausreichende Garantien im Hinblick auf die enzootische Leukose der Rinder im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 64/432/EWG bieten.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. Juli 1985

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.

(2) ABl. Nr. L 339 vom 27. 12. 1984, S. 30.