31984R0219

Verordnung (EWG) Nr. 219/84 des Rates vom 18. Januar 1984 zur Einführung einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im Hinblick auf die Beseitigung von Entwicklungshemmnissen für neue Wirtschaftszweige in bestimmten von der Umstrukturierung der Textil- und Bekleidungsindustrie betroffenen Gebieten

Amtsblatt Nr. L 027 vom 31/01/1984 S. 0022 - 0029
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 14 Band 1 S. 0080
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 14 Band 1 S. 0080


VERORDNUNG (EWG) Nr. 219/84 DES RATES vom 18. Januar 1984 zur Einführung einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im Hinblick auf die Beseitigung von Entwicklungshemmnissen für neue Wirtschaftszweige in bestimmten von der Umstrukturierung der Textil- und Bekleidungsindustrie betroffenen Gebieten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 724/75 des Rates vom 18. März 1975 über die Errichtung eines Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3325/80 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission (3),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (4),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 724/75 (im folgenden "Fondsverordnung" genannt) sieht unabhängig von der in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) derselben Verordnung festgelegten Aufteilung der Mittel nach Ländern eine Beteiligung des Fonds an der Finanzierung spezifischer Gemeinschaftsmaßnahmen zur regionalen Entwicklung vor, insbesondere soweit sie in Verbindung mit den Gemeinschaftspolitiken und mit den Maßnahmen stehen, die die Gemeinschaft beschließt, um das regionale Ausmaß dieser Politiken besser berücksichtigen oder die regionalen Auswirkungen dieser Politiken abschwächen zu können.

Die betroffenen Mitgliedstaaten haben der Kommission die Daten bezueglich der regionalen Probleme mitgeteilt, die Gegenstand einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme werden könnten.

Die Mittel des Fonds werden unter Berücksichtigung des Grades der regionalen Ungleichgewichte in der Gemeinschaft verwendet.

Die Kommission hat aufgrund der Artikel 92 ff. des Vertrages am 22. Juli 1971 einen Gemeinschaftsrahmen für Beihilfen zugunsten der Textilindustrie aufgestellt, der am 4. Februar 1977 vervollständigt und den Mitgliedstaaten mitgeteilt wurde. Dieses System sieht vor, daß Beihilfen nur dann an Textilunternehmen gewährt werden dürfen, wenn sie zu einer Verbesserung der Industrie- und Handelsstruktur und insbesondere der Anpassung dieser Industrie an die neuen Anforderungen des Marktes und der Technik führen.

Was die Aussenwirtschaftspolitik im Textil- und Bekleidungsbereich betrifft, so ist die Gemeinschaft Vertragspartei des internationalen Textilabkommens, nachstehend "Multifaserabkommen" genannt, das den Schwierigkeiten des internationalen Marktes für Textilien und Bekleidung begegnen soll. Die aufgrund des Multifaserabkommens getroffenen Maßnahmen dürfen den autonomen Prozeß der industriellen Anpassung nicht unterbrechen oder stören ; sie müssen die auf internationaler Ebene weniger wettbewerbsstarken Unternehmen ermutigen, sich schrittweise Produktionslinien mit grösseren Überlebenschancen oder anderen Wirtschaftssektoren zuzuwenden.

In den Jahren 1974 bis 1977, dem Geltungszeitraum des ersten Multifaserabkommens, haben sich die Einfuhren von Textilerzeugnissen in die Gemeinschaft in ausserordentlich raschem Tempo entwikkelt. Seit 1978, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des zweiten Multifaserabkommens, haben diese Einfuhren noch weiter zugenommen, und dies hat zu einem sehr starken Beschäftigungsrückgang in diesem Sektor geführt.

Am 22. Dezember 1981 wurde das dritte Multifaserabkommen geschlossen. Bilaterale Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern sind im Gange. In Anbetracht der heutigen Wirtschaftskrise und stagnierender Nachfrage ist es unausbleiblich, daß - selbst unter der Annahme, daß die Einfuhren gleich bleiben - die Textil- und Bekleidungsindustrie noch mehrere Jahre lang Arbeitskräfte wird freisetzen müssen.

Eine Reihe von Gebieten der Gemeinschaft, die in hohem Masse von der Textil- und Bekleidungsindustrie abhängen und bereits beträchtliche Einbussen an Arbeitsplätzen aufgrund des Niedergangs dieser (1) ABl. Nr. L 73 vom 21.3.1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 349 vom 23.12.1980, S. 10. (3) ABl. Nr. C 15 vom 19.1.1983, S. 10. (4) ABl. Nr. C 184 vom 10.6.1983, S. 163. (5) ABl. Nr. C 124 vom 9.5.1983, S. 2. Industrien erlitten haben, müssen mit einer Verstärkung dieser ungünstigen Einfluesse rechnen.

In Belgien, Frankreich, Irland, Italien, dem Vereinigten Königreich und den Niederlanden liegen einige dieser Gebiete in Regionen, die bereits eine hohe Arbeitslosigkeit aufweisen.

Es ist erforderlich, daß die Gemeinschaft durch eine spezifische Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung die örtlichen, nationalen und gemeinschaftlichen Maßnahmen zur Förderung der Schaffung neuer Arbeitsplätze in diesen Gebieten verstärkt, um verlorengegangene Arbeitsplätze zu ersetzen und auf diese Weise zur Verringerung der regionalen Unterschiede beizutragen.

Weitere Interventionen der Gemeinschaftsfonds, die sinnvoll kombiniert werden können, müssen in diesen Gebieten durchgeführt werden.

Ungünstige physische Umweltbedingungen, die durch den Niedergang einzelner Industrie- und Stadtviertel hervorgerufen sind, schrecken Arbeitsplätze schaffende neue Wirtschaftszweige von der Ansiedlung in diesen Gebieten ab.

Die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen (im folgenden "KMU" genannt), die in der Wirtschaft dieser Gebiete bereits einen bedeutenden Platz einnehmen, kann gefördert werden, indem ihnen ermöglicht wird, ihr Produktionspotential besser anzupassen, insbesondere mit Hilfe von Investitionsbeihilfen, und indem ihnen der Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen im Bereich der Betriebsführung, der Organisation und der Finanzierung erleichtert wird.

Die Einführung neuer Erzeugnisse und technologischer Verfahren kann zur Schaffung und zum Ausbau lebensfähiger Wirtschaftszweige in diesen Gebieten beitragen ; die KMU haben bei der Einführung von Innovationen Schwierigkeiten.

Es ist angezeigt, die Aktivierung unternehmerischer Initiativen in den betreffenden Gebieten durch eine besonders aktive Politik der Beihilfen und öffentlichen Dienstleistungen stärker zu fördern, insbesondere, soweit diese im Rahmen des Sonderprogramms vorgesehen sind ; zu diesem Zweck ist es angebracht, Agenturen aufzubauen bzw. auszubauen, die die vorhandenen oder potentiellen Unternehmer über Zugangsmöglichkeiten zu diesen Beihilfen und Dienstleistungen aufklären und ihnen helfen, diese in Anspruch zu nehmen.

Die Gemeinschaftsmaßnahme muß in Form mehrjähriger Sonderprogramme durchgeführt werden ; es obliegt der Kommission sich bei der Genehmigung dieser Programme zu vergewissern, daß die dort vorgesehenen Maßnahmen mit dieser Verordnung übereinstimmen.

Die Sonderprogramme müssen bestimmten Zielen entsprechen, die in den regionalen Entwicklungsprogrammen nach Artikel 6 der Fondsverordnung vorgesehen sind.

Die Kommission hat durch Prüfung der jährlichen Berichte, die ihr die betreffenden Mitgliedstaaten zu diesem Zweck übermitteln, die ordnungsgemässe Durchführung der Sonderprogramme zu kontrollieren.

Es ist erforderlich, daß der Rat, das Europäische Parlament und der Wirtschafts- und Sozialausschuß regelmässig über die Anwendung dieser Verordnung unterrichtet werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine spezifische Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im Sinne von Artikel 13 der Fondsverordnung eingeführt (im folgenden "spezifische Maßnahme" genannt), die zur Beseitigung der Entwicklungshemmnisse für neue Wirtschaftszweige in einigen von der Umstrukturierung der Textil- und Bekleidungsindustrie betroffenen Gebieten beiträgt.

Artikel 2

(1) Die spezifische Maßnahme betrifft die Gebiete, auf die grundsätzlich folgende Kriterien zutreffen: a) Mindestzahl von Arbeitsplätzen in der Textil- und Bekleidungsindustrie;

b) hohe Abhängigkeitsrate der Industriebeschäftigung von der Beschäftigung im Textil- und Bekleidungssektor;

c) hohe Zahl von Arbeitsplatzverlusten im Textil- und Bekleidungssektor in den letzten Jahren;

d) sozio-ökonomische Lage der Region, in der das betreffende Gebiet liegt ; sie wird mit Hilfe des Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukts und der strukturbedingten Arbeitslosigkeit gemessen;

e) Förderungswürdigkeit des betreffenden Gebiets im Rahmen einer einzelstaatlichen Beihilferegelung mit regionaler Zweckbestimmung.

(2) Folgende Gebiete entsprechen den in Absatz 1 genannten Kriterien: a) Belgien : die Arrondissements Aalst, Mouscron und Oudenaarde.

b) Frankreich : Die Departements Ariège, Loire, Pas-de-Calais, Tarne und Vosges einschließlich der angrenzenden Fördergebiete in den Departements Bas-Rhin und Haut-Rhin ; in den Departements Ardèche, Gard, Somme und Nord die Gebiete, für die es eine einzelstaatliche Beihilferegelung mit regionaler Zweckbestimmung gibt, sowie im letztgenannten Departement die Textilgebiete im Arrondissement Lille ; die an das Departement Nord angrenzenden Textilkantone des Departement Aisne, nämlich die Kantone Catelet und Bohain-en-Vermandois:

c) Irland : die "Planning Regions" Donegal, North-West und West.

d) Italien : in den Provinzen Arezzo, Como, Perugia, Pesaro-Urbino, Pistoia, Treviso und Vercelli die Fördergebiete : die Provinzen Enna, Lecce, Bari und Palermo.

e) Vereinigtes Königreich : Nordirland ; das Gebiet von Tayside ; im County West-Yorkshire die Arbeitseinzugsgebiete Bradford, Dewsbury, Halifax, Huddersfield, Keighley und Todmorden ; im County Lancashire die Arbeitseinzugsgebiete Accrington, Blackburn, Burnley, Lancaster, Nelson und Rossendale ; im County Greater Manchester die Arbeitseinzugsgebiete Ashton-under-Lyme, Bolton, Bury, Leigh, Oldham, Rochdale und Wigan.

f) Niederlande : das "COROP-Gebied" von Twente und das Textilgebiet von Helmond.

Artikel 3

(1) Die Durchführung der spezifischen Maßnahme erfolgt in der Form eines Sonderprogramms (im folgenden "Sonderprogramm" genannt), das der Kommission von jedem der betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegt wird.

(2) Ziel des Sonderprogramms ist es, in den in Artikel 2 genannten Gebieten zur Entwicklung von arbeitsplatzschaffenden Tätigkeiten beizutragen. Zu diesem Zweck strebt es die Verbesserung der physischen Umweltbedingungen an, die eine notwendige Voraussetzung für die Ansiedlung solcher Tätigkeiten ist, den Ausbau der KMU und die Förderung der Innovationen.

(3) Aufstellung und Durchführung des Sonderprogramms erfolgen in enger Koordination mit den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Politiken und Finanzinstrumenten, insbesondere mit dem Sozialfonds, der Europäischen Investitionsbank und dem Neuen Gemeinschaftsinstrument.

(4) Das Sonderprogramm fügt sich in den Rahmen der Regionalentwicklungsprogramme nach Artikel 6 der Fondsverordnung ein.

(5) Das Sonderprogramm enthält die im Anhang zu dieser Verordnung vorgesehenen erforderlichen Angaben betreffend die Analyse der Lage und die Erfordernisse im Hinblick auf die in Absatz 2 genannten Ziele ; die geplanten Vorhaben und ihre zeitliche Abwicklung sowie alle generellen Merkmale, die zur Beurteilung seiner Übereinstimmung mit den Zielen der Regionalentwicklung nötig sind.

(6) Die Laufzeit des Sonderprogramms beträgt fünf Jahre, vom sechzigsten Tag nach Inkrafttreten dieser Verordnung an gerechnet.

(7) Das Sonderprogramm wird von der Kommission nach Stellungnahme des Fondsausschusses gemäß dem in Artikel 16 der Fondsverordnung vorgesehenen Verfahren genehmigt.

(8) Bei der Genehmigung des Sonderprogramms stellt die Kommission sicher, daß das Sonderprogramm mit Artikel 20 der Fondsverordnung übereinstimmt.

(9) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament über die Beträge, die bei der Genehmigung des Sonderprogramms für die Gebiete festgesetzt werden.

(10) Das Sonderprogramm wird nach seiner Genehmigung von der Kommission zur Unterrichtung veröffentlicht.

Artikel 4

Der Fonds kann sich im Rahmen des Sonderprogramms an folgenden Maßnahmen beteiligen: 1. Wiederherrichtung heruntergekommener Industrieviertel oder Industrie- und Stadtviertel, soweit im letzteren Fall beide Merkmale nicht voneinander zu trennen sind, einschließlich ihrer Sanierung und der Wiederherstellung ihrer Lebensfähigkeit, Abbruch und Wiederaufbau nicht mehr genutzter Industriegebäude und Umwandlung der zugehörigen Grundstücke einschließlich der Modernisierung und Umwandlung von Räumen für die KMU, die Schaffung von Grünflächen sowie kleine Arbeiten zur Verschönerung der Umgebung, sowie, wenn dies gerechtfertigt ist, Bau von Zufahrtsstrassen zu den Standorten neuer Gewerbebetriebe.

2. Erstellung sektoraler Analysen, mit deren Hilfe die KMU über die Möglichkeiten der einzelstaatlichen, gemeinschaftlichen und aussergemeinschaftlichen Märkte informiert und über die davon zu erwartenden Auswirkungen auf die Produktion und Organisation dieser Unternehmen aufgeklärt werden.

3. Beihilfen für Investitionen der KMU mit dem Ziel, neue Betriebe zu schaffen oder die Anpassung der Produktion bestehender Unternehmen an die Möglichkeiten der Märkte zu erleichtern, soweit die unter Nummer 2 genannten Analysen oder andere hinreichende Nachweise dies rechtfertigen. Diese Investitionen können auch von mehreren Unternehmen gemeinsam genutzte Dienstleistungseinrichtungen betreffen.

4. Schaffung oder Ausbau von Beratungsgesellschaften oder anderen Beratungseinrichtungen im Bereich der Betriebsführung und -organisation ; Aufbau oder Ausbau von Agenturen zur Aktivierung unternehmerischer Initiativen.

Die Tätigkeit dieser Gesellschaften oder Einrichtungen kann eine zeitliche begrenzte Hilfeleistung umfassen, um den Unternehmen die Umsetzung der erteilten Empfehlungen zu erleichtern.

Die Agenturen haben folgende Aufgaben: - Aufspüren ("prospection") unternehmerischer Initiativen aufgrund unmittelbarer Fühlungnahme zum örtlichen Wirtschaftsgeschehen, und zwar durch Beratungsmaßnahmen über die Möglichkeiten des Zugangs zu Beihilfen und zu Dienstleistungen der öffentlichen Hand, insbesondere zu jenen, die im Rahmen des Sonderprogramms vorgesehen sind;

- Begleitung der Umsetzung dieser Initiativen durch Beratung der vorhandenen oder potentiellen Unternehmer bei der Inanspruchnahme dieser Beihilfen und Dienstleistungen.

5. Schaffung oder Ausbau gemeinsamer Dienstleistungseinrichtungen für mehrere Unternehmen.

6. Innovationsförderung in der Industrie und im Dienstleistungssektor: a) Sammlung von Informationen über Innovationen im Bereich der Produkte und der Technologie und deren Verbreitung unter den Unternehmen in den von der spezifischen Maßnahme erfassten Gebieten, einschließlich etwaiger Erprobung dieser Innovationen;

b) Anreize zur Einführung von Innovationen im Bereich der Produkte und der Technologie durch die KMU.

7. Verbesserung des Zugangs der KMU zu Beteiligungskapital.

Artikel 5

(1) Das Sonderprogramm wird von dem Mitgliedstaat und der Gesellschaft gemeinsam finanziert. Der Beitrag des Fonds erfolgt im Rahmen der im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften zu diesem Zweck vorgesehenen Mittel. Die gemeinschaftliche Beteiligung beträgt: a) bei den Sanierungs- und Baumaßnahmen nach Artikel 4 Nummer 1 : 50 % der Ausgaben der öffentlichen Hand;

b) bei Maßnahmen zur Erstellung der sektoralen Analysen nach Artikel 4 Nummer 2 : 70 % der Kosten;

c) bei Maßnahmen zur Förderung von Investitionen nach Artikel 4 Nummer 3 : 50 % der Ausgaben der öffentlichen Hand für die Investitionsbeihilfe. Diese kann eine Ergänzung im Vergleich zu den günstigsten Beihilfen der bestehenden einzelstaatlichen Regelung beinhalten. Diese Ergänzungsbeihilfe kann bis zu 10 % der Investitionskosten betragen und geht für eine Zeit von vier Jahren zu Lasten der Gemeinschaft. Die öffentliche Beihilfe kann in Form einer Kapitalsubvention oder einer Zinsvergütung gewährt werden;

d) bei Maßnahmen zur Beratung nach Artikel 4 Nummer 4 : Beihilfe zur Deckung eines Teils der Ausgaben der Unternehmen für die von den Beratungsgesellschaften oder -stellen erbrachten Leistungen. Diese Beihilfe ist degressiv und erstreckt sich über drei Jahre. Sie deckt im ersten Jahr 70 % der Ausgaben, überschreitet jedoch nicht 55 % der Gesamtausgaben für den Zeitraum von drei Jahren (indirekte Beihilfe) ; der Mitgliedstaat kann dieses System durch ein gleichwertiges Beihilfesystem zugunsten der Beratungsgesellschaften oder -stellen ersetzen (direkte Beihilfe);

e) bei den Maßnahmen zur Aktivierung unternehmerischer Initiativen nach Artikel 4 Nummer 4 : Beihilfe zur Deckung eines Teiles der laufenden Ausgaben der Agenturen. Diese Beihilfe ist degressiv und erstreckt sich über fünf Jahre. Sie deckt im ersten Jahr 60 % der Betriebsausgaben, überschreitet jedoch nicht 50 % der Gesamtausgaben je Agentur für den Zeitraum von fünf Jahren. Diese Tätigkeiten müssen neu sein und speziell die in Artikel 2 genannten Gebiete betreffen ; der betroffene Mitgliedstaat kann sie besonderen Einrichtungen übertragen;

f) bei den Maßnahmen zur Förderung gemeinsamer Dienstleistungseinrichtungen nach Artikel 4 Nummer 5 : Beihilfe zur Deckung eines Teils der Ausgaben der Unternehmen für den laufenden Betrieb dieser Einrichtungen. Diese Beihilfe ist degressiv und erstreckt sich über drei Jahre. Sie deckt im ersten Jahr 70 % der Ausgaben, überschreitet jedoch nicht 55 % der Gesamtausgaben für den Zeitraum von drei Jahren;

g) bei Maßnahmen zur Sammlung und Verbreitung von Informationen über Innovationen nach Artikel 4 Nummer 6 Buchstabe a) : Beihilfe zur Abdeckung eines Teils der laufenden Kosten der Organisationen, die sich mit diesen Tätigkeiten befassen, sofern letztere neu sind und speziell in Artikel 2 genannte Gebiete betreffen. Diese Beihilfe ist degressiv und erstreckt sich über drei Jahre. Sie deckt im ersten Jahr 70 % der Ausgaben, überschreitet jedoch nicht 55 % der Gesamtausgaben für den Zeitraum von drei Jahren;

h) bei Maßnahmen zur Einführung von Innovationen nach Artikel 4 Nummer 6 Buchstabe b) : 70 % der Durchführbarkeitsstudien, die alle Aspekte - einschließlich der kommerziellen - der Einführung von Innovationen betreffen können, wobei die Obergrenze 120 000 ECU pro Studie beträgt. Diese Studien müssen von oder für Unternehmen durchgeführt werden, die in den in Artikel 2 genannten Gebieten ihren Sitz haben;

i) bei Maßnahmen im Zusammenhang mit Beteiligungskapital nach Artikel 4 Nummer 7 : Zuschuß zu den Betriebskosten von Finanzinstitutionen, die den KMU Beteiligungskapital zur Verfügung stellen. Dieser Zuschuß beträgt 70 % der Kosten der durch oder für Rechnung dieser Finanzinstitutionen durchgeführten Untersuchungen zur Bewertung des Risikos. Diese Studien können ebenfalls die Handelsaspekte behandeln.

(2) Bei den Beihilfen nach Absatz 1 Buchstaben a) und c) ist die Kumulierung der Beihilfen aus der Abteilung "quotenfreie Mittel" und aus der Abteilung, "quotengebundene Mittel" des Fonds ausgeschlossen.

(3) Empfänger von Fondszuschüssen für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können sein : Behörden, Gebietskörperschaften, andere Organisationen, Unternehmen und Einzelpersonen. Die in Absatz 1 Buchstaben d) und f) genannten Beihilfen sowie - sofern sie unmittelbar den Unternehmen zugute kommen - die in Absatz 1 Buchstabe h) genannten Beihilfen dürfen nicht zur Folge haben, daß der Anteil der Unternehmen unter 20 % der Gesamtausgaben sinkt.

(4) Der Betrag der Fondsbeteiligung zugunsten des Sonderprogramms darf den von der Kommission anläßlich der Genehmigung dieses Programms nach Artikel 3 Absatz 7 festgesetzten Betrag nicht überschreiten.

(5) Die mit der Finanzierung des Sonderprogramms zusammenhängenden Mittelbindungen im Gesamthaushaltsplan werden in jährlichen Tranchen vorgenommen. Die erste Tranche wird anläßlich der Genehmigung des Programms durch die Kommission gebunden. Die Mittelbindung für die späteren jährlichen Tranchen erfolgt entsprechend der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln und dem Stand der Ausführung des Programms.

Artikel 6

(1) Der Beitrag des Fonds zugunsten der im Sonderprogramm vorgesehenen Maßnahmen wird dem betreffenden Mitgliedstaat oder nach dessen Angaben den mit der Durchführung der Maßnahmen beauftragten Einrichtungen direkt gezahlt ; dabei gelten die folgenden Regeln: a) Zuschußfähig sind die vom Inkrafttreten dieser Verordnung an getätigten Ausgaben.

b) Falls der Mitgliedstaat sich finanziell beteiligt, erfolgen die Zahlungen mit Ausnahme der unter Buchstabe c) genannten Vorschüsse möglichst gleichzeitig mit der Zahlung des Beteiligungsanteils. In gegenteiligen Fällen erfolgen die Zahlungen, wenn der Mitgliedstaat bescheinigt, daß die Summe fällig ist und von der Gemeinschaft gezahlt werden kann.

Jedem Auszahlungsantrag ist eine Bescheinigung des Mitgliedstaats beigefügt, in der das Bestehen der Maßnahmen und das Vorhandensein detaillierter Ausgabennachweise bescheinigt werden und die folgende Angaben enthält: - die Art der im Auszahlungsantrag erfassten Maßnahmen,

- die Höhe und die Art der für die einzelnen Maßnahmen während des von dem Antrag erfassten Zeitraums getätigten Ausgaben,

- die Bestätigung, daß die im Auszahlungsantrag beschriebenen Maßnahmen gemäß dem Sonderprogramm angelaufen sind.

c) Auf Antrag des Mitgliedstaats können bei jeder jährlichen Tranche Vorschüsse entsprechend dem Stand der Ausführung der Maßnahmen und der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel gewährt werden.

Mit Beginn der Durchführung der Maßnahmen kann die Kommission einen Vorschuß von 60 % der Beteiligung des Fonds betreffend die erste Jahrestranche zahlen. Wenn der Mitgliedstaat bescheinigt, daß dieser erste Vorschuß zur Hälfte aufgebraucht ist, kann die Kommission einen zweiten Vorschuß in Höhe von 25 % zahlen.

Mit Beginn der Durchführung der folgenden jährlichen Tranche können Vorschüsse entsprechend den vorstehenden Unterabsätzen gezahlt werden.

Der Restbetrag zu einer jeden jährlichen Tranche wird auf Antrag des Mitgliedstaats ausgezahlt, wenn dieser bestätigt, daß die Durchführung bezueglich der betreffenden Tranche als abgeschlossen betrachtet werden kann, und nach Mitteilung der Höhe der von der öffentlichen Hand geleisteten Ausgaben.

(2) Zum Ende eines jeden Jahres erstattet der betreffende Mitgliedstaat der Kommission Bericht über den Stand der Durchführung des Sonderprogramms unter Bezugnahme auf die im Anhang geforderten Informationen. Diese Berichte müssen es der Kommission ermöglichen, sich von der Durchführung des Sonderprogramms zu überzeugen, seine Auswirkungen festzustellen und sich zu vergewissern, daß die verschiedenen Maßnahmen in kohärenter Weise durchgeführt werden. Sie werden dem Ausschuß für Regionalpolitik übermittelt.

(3) Anhand dieser Berichte und der diesbezueglichen Beschlüsse erstattet die Kommission unter den in Artikel 21 der Fondsverordnung festgelegten Bedingungen Bericht.

(4) Im Falle einer erheblichen Änderung eines in Durchführung befindlichen Sonderprogramms wird das Verfahren des Artikels 3 Absatz 7 angewandt.

(5) Nach Abschluß jedes Sonderprogramms wird dem Ausschuß für Regionalpolitik und dem Europäischen Parlament von der Kommission ein Bericht vorgelegt, der unter anderem Angaben über Anzahl und Art der geschaffenen und erhaltenen Arbeitsplätze enthält.

(6) Artikel 9 Absätze 1 bis 5 der Fondsverordnung gilt erforderlichenfalls für die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene spezifische Maßnahme.

Artikel 7

Diese Verordnung präjudiziert nicht die in Gang befindliche Überprüfung der Fondsverordnung nach deren Artikel 22.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Januar 1984.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROCARD

ANHANG

Das Sonderprogramm enthält für die in Artikel 2 genannten Gebiete folgende Angaben: 1. Industrie- und Stadtviertel sowie Industriegebäude: a) i) Analyse des Verfallgrades dieser Viertel und der Sanierungsprioritäten sowie Analysen des Nichtbelegungsgrades der Industriegebäude;

ii) Beschreibung der ergriffenen Abhilfemaßnahmen und der daraus im Jahresdurchschnitt für die öffentliche Hand erwachsenden Ausgaben;

b) bezueglich der in Artikel 4 genannten Maßnahmen : Beschreibung und genaue Lokalisierung der Programme zur Sanierung der verfallenden Viertel und zur Umwandlung der Industriegebäude. Gegebenenfalls Beschreibung und Ortsangabe der unbedingt notwendigen Zufahrtsstrassen.

2. KMU: a) i) Untersuchung hinsichtlich der Stellung der KMU in den einzelnen Sektoren und Beurteilung ihrer weiteren Entwicklungsmöglichkeiten. Analyse ihrer Lage und ihrer Bedürfnisse im Bereich der Betriebsführung und -organisation;

ii) Beschreibung der Beihilfesysteme zugunsten der KMU und der Art der bestehenden Dienstleistungen unter Angabe der daraus im Jahresdurchschnitt erwachsenden öffentlichen Aufwendungen für die einzelnen Beihilfesysteme und Dienstleistungen;

b) bezueglich der in Artikel 4 genannten Maßnahmen : Beschreibung der einzelnen Arten von Dienstleistungen, die den KMU auf dem Gebiet der Betriebsführung und -organisation zu erbringen sind. Angabe der Art der für die Erbringung dieser Dienstleistungen zuständigen Organisationen sowie des Anreizes zu ihrem Ausbau.

Angaben der Art der sektoralen Analysen über die Produktionsstrukturen, das Potential der Märkte und die zur Anpassung und Weiterentwicklung der Produktion und ihrer Vermarktung zu ergreifenden Maßnahmen. Beschreibung der Modalitäten der Beihilfen für Investitionen, die im Rahmen des Programms gewährt werden.

3. Innovation: a) Analyse des Bedarfs der Unternehmen und ihrer gegenwärtigen Möglichkeiten im Bereich des Zugangs zu Informationen über die Innovation und im Bereich der Durchführung der letzteren ; Schätzung der diesbezueglichen öffentlichen Ausgaben;

b) bezueglich der in Artikel 4 vorgesehenen Maßnahmen : Beschreibung der Maßnahmen zur Sammlung und Verbreitung von Informationen über Innovationen einerseits und zur Erleichterung der Einführung letzterer in den KMU andererseits.

4. Beteiligungskapital: a) i) Angaben über die Einrichtungen, die den KMU Beteiligungskapital zur Verfügung stellen, und die Bedingungen für den Zugang zu diesen Mitteln;

ii) Beschreibung der vorhandenen Anreizsysteme für die Finanzinstitute, die den KMU Beteiligungskapital zur Verfügung stellen, und Angabe der gegenwärtigen öffentlichen Ausgaben für jedes System;

b) bezueglich der in Artikel 4 genannten Maßnahmen : Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Erleichterung des Zugangs der KMU zu Beteiligungskapital.

5. Aktivierung unternehmerischer Initiativen:

Beschreibung der im Rahmen des Programms vorgesehenen Aktionen.

6. Die Gesamtheit des Sonderprogramms betreffend: a) Beschreibung - soweit irgend möglich quantifiziert - der mit dem Sonderprogramm angestrebten Ziele, insbesondere auf dem Gebiet der Beschäftigung;

b) Beschreibung der gegenwärtigen oder künftigen öffentlichen Maßnahmen, die parallel zu dem Sonderprogramm durchgeführt werden sollen, um die Beschäftigungslage in den in Artikel 2 genannten Gebieten zu verbessern ; hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Maßnahmen: - Zuschüsse zu Produktivinvestitionen,

- Infrastrukturinvestitionen,

- Beihilfen zur Berufsbildung, zur beruflichen Umschulung und gegebenenfalls zur Beschäftigung Jugendlicher und zur Wiedereingliederung der Arbeitnehmer der Textilindustrie.

Dieser Beschreibung müssen Angaben über die Absichten der einzelstaatlichen Behörden hinsichtlich der Verwendung anderer Mittel aus den Gemeinschaftsfonds mit struktureller Zweckbestimmung beigefügt sein;

c) Angabe der Höhe der öffentlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit den unter Buchstabe b) genannten Maßnahmen.

d) Zeitplan für die Abwicklung des Programms;

e) Schätzung des Betrages der für die Durchführung des Programms erforderlichen öffentlichen Aufwendungen einschließlich der jährlichen Aufteilung dieser Aufwendungen auf die einzelnen geplanten Maßnahmen;

f) mit der Durchführung des Programms und der einzelnen Maßnahmen beauftragte Stellen;

g) Informationsmaßnahmen, die vorgesehen sind, um die möglichen Empfänger und die Berufsorganisationen auf die mit dem Sonderprogramm eröffneten Möglichkeiten sowie auf die dabei von der Gemeinschaft übernommene Rolle aufmerksam zu machen.