31984L0005

Zweite Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung

Amtsblatt Nr. L 008 vom 11/01/1984 S. 0017 - 0020
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0090
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 15 S. 0244
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0090
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 15 S. 0244


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ZWEITE RICHTLINIE DES RATES

vom 30. Dezember 1983

betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezueglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

(84/5/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Richtlinie 72/166/EWG (4), in der Fassung der Richtlinie 72/430/EWG (5), hat der Rat eine Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht vorgenommen.

Durch Artikel 3 der Richtlinie 72/166/EWG wird jeder Mitgliedstaat verpflichtet, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist. Die Schadensdeckung sowie die Modalitäten dieser Versicherung werden im Rahmen dieser Maßnahmen bestimmt.

Allerdings bestehen nach wie vor bezueglich des Umfangs dieser Versicherungspflicht grosse Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten. Diese Unterschiede wirken sich unmittelbar auf Errichtung und Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus.

Es ist insbesondere gerechtfertigt, die Versicherungspflicht auch auf Sachschäden zu erstrecken.

Die Summen, bis zu denen die Versicherungspflicht besteht, müssen in jedem Fall gestatten, den Unfallopfern eine ausreichende Entschädigung zu sichern, gleichgültig, in welchem Mitgliedstaat sich der Unfall ereignet hat.

Es ist notwendig, eine Stelle einzurichten, die dem Geschädigten auch dann eine Entschädigung sicherstellt, wenn das verursachende Fahrzeug nicht versichert war oder nicht ermittelt wurde. Die betreffenden Unfallopfer müssen sich unmittelbar an diese Stelle als erste Kontaktstelle wenden können; diese Möglichkeit berührt nicht die von den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Frage der Subsidiarität des Eintretens dieser Stelle angewandten Vorschriften sowie die für den Rückgriff geltenden Regeln. Den Mitgliedstaaten sollte jedoch die Möglichkeit gegeben werden, in bestimmten begrenzten Fällen die Einschaltung der betreffenden Stelle auszuschließen und bei von einem nicht ermittelten Fahrzeug verursachten Sachschäden wegen der Betrugsgefahr vorzusehen, daß die Entschädigung bei derartigen Schäden begrenzt oder ausgeschlossen werden kann.

Es liegt im Interesse der Unfallopfer, daß die Wirkungen bestimmter Ausschlußklauseln auf die Beziehungen zwischen dem Versicherer und dem für den Unfall Verantwortlichen beschränkt bleiben. Bei

gestohlenen oder unter Anwendung von Gewalt erlangten Fahrzeugen können die Mitgliedstaaten jedoch vorsehen, daß zur Entschädigung des Opfers die genannte Stelle eintritt.

Die Mitgliedstaaten können, um die finanzielle Belastung dieser Stelle zu verringern, die Anwendung einer gewissen Selbstbeteiligung in den Fällen vorsehen, in denen die Stelle bei der Entschädigung für Sachschäden eingeschaltet wird, die durch nichtversicherte oder gegebenenfalls gestohlene oder unter Anwendung von Gewalt erlangte Fahrzeuge verursacht worden sind.

Die Familienangehörigen des Versicherungsnehmers, Fahrers oder eines sonstigen Verursachers sollten, jedenfalls bei Personenschäden, einen mit dem anderer Geschädigter vergleichbaren Schutz erhalten.

Voraussetzung für die Abschaffung der Kontrolle der Versicherung ist, daß das nationale Versicherungsbüro des besuchten Landes eine Garantie übernimmt, die von Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort in einem anderen Mitgliedstaat verursachten Schäden zu vergüten. Zur Feststellung, ob ein Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort in einem bestimmten Mitgliedstaat hat, bleibt das amtliche Kennzeichen des betreffenden Staates nach wie vor das einfachste Kriterium. Daher muß Artikel 1 Absatz 4 erster Gedankenstrich der Richtlinie 72/166/EWG entsprechend geändert werden.

In Anbetracht der in bestimmten Mitgliedstaaten gegebenen Ausgangslage sowohl bei den Mindestbeträgen als auch bei der Deckung und den Selbstbeteiligungen, die die genannte Stelle bei Sachschäden anwenden kann, sollten für diese Mitgliedstaaten Übergangsmaßnahmen für die schrittweise Anwendung der Vorschriften der Richtlinie über die Mindestbeträge und die Vergütung von Sachschäden durch diese Stelle vorgesehen werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 72/166/EWG bezeichnete Versicherung hat sowohl Sachschäden als auch Personenschäden zu umfassen.

(2) Unbeschadet höherer Deckungssummen, die von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls vorgeschrieben sind, fordert jeder Mitgliedstaat für die Pflichtversicherung folgende Mindestbeträge:

- für Personenschäden 350 000 ECU bei nur einem Unfallopfer; bei mehreren Opfern ein und desselben Unfalls wird dieser Betrag mit der Anzahl der Opfer multipliziert;

- für Sachschäden ungeachtet der Anzahl der Geschädigten 100 000 ECU.

Die Mitgliedstaaten können statt der vorgenannten Mindestbeträge für Personenschäden - bei mehreren Opfern ein und desselben Unfalls - einen Mindestbetrag von 500 000 ECU oder für Personen- und Sachschäden - ungeachtet der Anzahl der Geschädigten und der Art der Schäden - einen globalen Mindestbetrag von 600 000 ECU je Schadensfall vorsehen.

(3) Für die Zwecke dieser Richtlinie ist unter ECU die durch Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 (1) definierte Rechnungseinheit zu verstehen. Als Gegenwert in Landeswährung gilt für aufeinander folgende Zeiträume von vier Jahren, gerechnet ab 1. Januar des ersten Jahres jedes Zeitraums, der Wert des letzten Tages des vorangegangenen Monats September, für den die Gegenwerte der ECU in sämtlichen Währungen der Gemeinschaft vorliegen. Der erste Zeitraum beginnt am 1. Januar 1984.

(4) Jeder Mitgliedstaat schafft eine Stelle oder erkennt eine Stelle an, die für Sach- oder Personenschäden, welche durch ein nicht ermitteltes oder nicht im Sinne des Absatzes 1 versichertes Fahrzeug verursacht worden sind, zumindest in den Grenzen der Versicherungspflicht Ersatz zu leisten hat. Das Recht der Mitgliedstaaten, Bestimmungen zu erlassen, durch die der Einschaltung dieser Stelle subsidiärer Charakter verliehen wird oder durch die der Rückgriff dieser Stelle auf den oder die für den Unfall Verantwortlichen sowie auf andere Versicherer oder Einrichtungen der sozialen Sicherheit, die gegenüber dem Geschädigten zur Regulierung desselben Schadens verpflichtet sind, geregelt wird, bleibt unberührt.

Der Geschädigte kann sich jedoch in jedem Fall unmittelbar an diese Stelle wenden, welche ihm - auf der Grundlage der auf ihr Verlangen hin vom Geschädigten mitgeteilten Informationen - eine begründete Auskunft über ihr Tätigwerden erteilen muß.

Die Mitgliedstaaten können jedoch von der Einschaltung dieser Stelle Personen ausschließen, die das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, freiwillig bestiegen haben, sofern durch die Stelle nachgewiesen werden kann, daß sie wussten, daß das Fahrzeug nicht versichert war.

Die Mitgliedstaaten können die Einschaltung dieser Stelle bei Sachschäden, die durch ein nicht ermitteltes Fahrzeug verursacht wurden, beschränken oder ausschließen.

Sie können ferner für durch ein nicht versichertes Fahrzeug verursachte Sachschäden eine gegenüber dem Geschädigten wirksame Selbstbeteiligung bis zu einem Betrag von 500 ECU zulassen.

Im übrigen wendet jeder Mitgliedstaat bei der Einschaltung dieser Stelle unbeschadet jeder anderen für die Unfallopfer günstigeren Praxis seine Rechts- und Verwaltungsvorschriften an.

Artikel 2

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft zweckdienliche Maßnahmen, damit jede Rechtsvorschrift oder Vertragsklausel in einer nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 72/166/EWG ausgestellten Versicherungspolice, mit der die Nutzung oder Führung von Fahrzeugen durch

- hierzu weder ausdrücklich noch stillschweigend ermächtigte Personen oder

- Personen, die keinen Führerschein für das betreffende Fahrzeug besitzen, oder

- Personen, die den gesetzlichen Verpflichtungen in bezug auf Zustand und Sicherheit des betreffenden Fahrzeugs nicht nachgekommen sind,

von der Versicherung ausgeschlossen werden, bei der Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 72/166/EWG bezueglich der Ansprüche von bei Unfällen geschädigten Dritten als wirkungslos gilt.

Die im ersten Gedankenstrich genannte Vorschrift oder Klausel kann jedoch gegenüber den Personen geltend gemacht werden, die das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, freiwillig bestiegen haben, sofern der Versicherer nachweisen kann, daß sie wussten, daß das Fahrzeug gestohlen war.

Den Mitgliedstaaten steht es frei, bei Unfällen auf ihrem Gebiet Unterabsatz 1 nicht anzuwenden, wenn und soweit das Unfallopfer Schadenersatz von einem Sozialversicherungsträger erlangen kann.

(2) In den Fällen gestohlener oder unter Anwendung von Gewalt erlangter Fahrzeuge können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß die in Artikel 1 Absatz 4 bezeichnete Stelle nach Maßgabe von Absatz 1 des vorliegenden Artikels anstelle des Versicherers eintritt; hat das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort in einem anderen Mitgliedstaat, so hat diese Stelle keine Regressansprüche gegenüber irgendeiner Stelle in diesem Mitgliedstaat.

Die Mitgliedstaaten, die im Falle gestohlener oder unter Anwendung von Gewalt erlangter Fahrzeuge das Eintreten der in Artikel 1 Absatz 4 bezeichneten Stelle vorsehen, können für Sachschäden eine Selbstbeteiligung des Geschädigten bis zu 250 ECU festsetzen.

Artikel 3

Familienmitglieder des Versicherungsnehmers, des Fahrers oder jeder anderen Person, die bei einem Unfall haftbar gemacht werden kann und durch die in Artikel 1 Absatz 1 bezeichnete Versicherung geschützt ist, dürfen nicht aufgrund dieser familiären Beziehungen von der Personenschadenversicherung ausgeschlossen werden.

Artikel 4

Artikel 1 Absatz 4 erster Gedankenstrich der Richtlinie 72/166/EWG erhält folgende Fassung:

»- das Gebiet des Staates, dessen amtliches Kennzeichen das Fahrzeug trägt, oder,".

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten ändern ihre einzelstaatlichen Rechtvorschriften gemäß dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 1987. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

(2) Die geänderten Bestimmungen gelangen bis zum 31. Dezember 1988 zur Anwendung.

(3) Abweichend von Absatz 2

a) steht der Republik Griechenland eine Frist bis zum 31. Dezember 1995 zur Verfügung, um die Deckungssummen auf die in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Beträge anzuheben. Falls sie von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, müssen die Deckungssummen im Verhältnis zu den in dem genannten Artikel vorgesehenen Beträgen folgende Prozentsätze erreichen:

- einen Prozentsatz von mehr als 16 % am 31. Dezember 1988,

- einen Prozentsatz von 31 % spätestens am 31. Dezember 1992;

b) verfügen die übrigen Mitgliedstaaten über eine Frist bis zum 31. Dezember 1990, um die Deckungssummen auf die in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Beträge anzuheben. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, müssen innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist die Deckungssummen um mindestens die Hälfte des Unterschieds zwischen der am 1. Januar 1984 geltenden Deckung und den in Artikel 1 Absatz 2 vorgeschriebenen Beträgen anheben.

(4) Abweichend von Absatz 2

a) kann die Italienische Republik vorsehen, daß die Selbstbeteiligung nach Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 5 bis zum 31. Dezember 1990 1 000 ECU beträgt;

b) können die Republik Griechenland und Irland vorsehen, daß

- die Einschaltung der in Artikel 1 Absatz 4 genannten Stelle, die für Sachschäden Ersatz leistet, bis zum 31. Dezember 1992 ausgeschlossen wird;

- die Selbstbeteiligung nach Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 5 und die Selbstbeteiligung nach Artikel 2 Absatz 2 bis zum 31. Dezember 1995 1 500 ECU betragen.

Artikel 6

(1) Die Kommission legt dem Rat bis zum 31. Dezember 1989 einen Bericht über die Lage in den Mitgliedstaaten vor, denen die Übergangsmaßnahmen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a) und Absatz 4 Buchstabe b) gewährt werden, und unterbreitet ihm gegebenenfalls Vorschläge zur Revision dieser Maßnahmen unter Berücksichtigung der Entwicklung der Lage.

(2) Die Kommission legt dem Rat bis zum 31. Dezember 1993 einen Bericht über den Stand der Anwendung dieser Richtlinie vor und unterbreitet ihm gegebenenfalls Vorschläge, insbesondere hinsichtlich der Anpassung der Beträge nach Artikel 1 Absätze 2 und 4.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 30. Dezember 1983.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. VARFIS

(1) ABl. Nr. C 214 vom 21. 8. 1980, S. 9, und ABl. Nr. C 78 vom 30. 3. 1982, S. 17.

(2) ABl. Nr. C 287 vom 9. 11. 1981, S. 44.

(3) ABl. Nr. C 138 vom 9. 6. 1981, S. 15.

(4) ABl. Nr. L 103 vom 2. 5. 1972, S. 2.

(5) ABl. Nr. L 291 vom 28. 12. 1972, S. 162.

(1) ABl. Nr. L 379 vom 30. 12. 1978, S. 1.