31984H0635

84/635/EWG: Empfehlung des Rates vom 13. Dezember 1984 zur Förderung positiver Maßnahmen für Frauen

Amtsblatt Nr. L 331 vom 19/12/1984 S. 0034 - 0035
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 4 S. 0124
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 4 S. 0124


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EMPFEHLUNG DES RATES

vom 13. Dezember 1984

zur Förderung positiver Maßnahmen für Frauen

(84/635/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

nach Kenntnisnahme von dem Empfehlungsentwurf der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur Förderung der Chancengleichheit der Frauen wurden auf Gemeinschaftsebene bereits verschiedene Aktionen eingeleitet. So hat der Rat auf der Grundlage der Artikel 100 und 235 des Vertrages die Richtlinien 75/117/EWG (4), 76/207/EWG (5) und 79/7/EWG (6), über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen erlassen. Ausserdem sind Arbeiten im Hinblick auf die Annahme weiterer Rechtsakte im Gange.

In Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 76/207/EWG heisst es, diese Richtlinie stehe nicht den Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen, insbesondere durch Beseitigung der tatsächlich bestehenden Ungleichheiten, die die Chancen der Frauen in den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bereichen beeinträchtigen, entgegen.

Die geltenden Rechtsvorschriften über die Gleichbehandlung, die zur Stärkung der Rechte des Einzelnen erlassen wurden, reichen nicht aus, um alle faktischen Ungleichheiten zu beseitigen, wenn nicht die Regierungen, die Sozialpartner und sonstige beteiligte Stellen gleichzeitig tätig werden, um gegen die Benachteiligung der Frauen in der Arbeitswelt vorzugehen, die durch Einstellungen, Verhaltensmuster und Strukturen in der Gesellschaft verursacht wird.

In seiner Entschließung vom 12. Juli 1982 zur Förderung der Chancengleichheit der Frauen (7) hat der Rat die allgemeinen Ziele des neuen Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung der Chancengleichheit der Frauen (1982/1985), nämlich die Intensivierung der Aktion, mit der die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen gewährleistet werden soll, und die Förderung der Chancengleichheit in der Praxis durch positive Aktionen (Teil B des Programms), gebilligt und den Willen zum Ausdruck gebracht, geeignete Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele zu ergreifen.

In einer Zeit der wirtschaftlichen Krise sollte die Aktion auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene nicht nur fortgesetzt, sondern auch intensiviert werden, um die Verwirklichung der Chancengleichheit in der Praxis durch positive Aktionen zu fördern, namentlich in bezug auf das gleiche Entgelt und die Gleichbehandlung beim Zugang zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie bei den Arbeitsbedingungen.

Das Europäische Parlament hat die Wichtigkeit positiver Aktionen betont -

EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN,

1. eine Politik positiver Maßnahmen anzunehmen, um die faktischen Ungleichheiten, mit denen die Frauen im Berufsleben konfrontiert sind, zu beseitigen, sowie die Aufhebung der Geschlechtertrennung am Arbeitsmarkt zu fördern; diese Politik umfasst im Rahmen der einzelstaatlichen Politiken und der einzelstaatlichen Praxis sowie unter voller Beachtung der Zuständigkeiten der Sozialpartner geeignete allgemeine und spezifische Maßnahmen, deren Ziel es ist,

a) der Benachteiligung der erwerbstätigen oder arbeitsuchenden Frauen aufgrund der vorhandenen Einstellungen, Verhaltensmuster und Strukturen, die auf einer herkömmlichen Rollenverteilung in der Gesellschaft zwischen Männern und Frauen basieren, entgegenzuwirken oder sie auszugleichen;

b) die Beteiligung der Frauen in den verschiedenen Berufen und Bereichen des Arbeitslebens, in denen sie gegenwärtig unterrepräsentiert sind, insbesondere in den zukunftsträchtigen Sektoren, und auf den Ebenen mit höherer Verantwortung zu fördern, um zu einer besseren Nutzung aller menschlichen Ressourcen zu gelangen;

2. einen Rahmen mit geeigneten Bestimmungen festzulegen, um die Einführung und Ausweitung solcher Maßnahmen zu fördern und zu erleichtern;

3. im öffentlichen Sektor und in der Privatwirtschaft positive Maßnahmen zu treffen, fortzusetzen oder zu fördern;

4. dafür Sorge zu tragen, daß die positiven Maßnahmen möglichst Aktionen betreffend folgende Aspekte einschließen:

- Informationen und Aufklärung der breiten Öffentlichkeit und der Arbeitswelt über die Notwendigkeit, die Chancengleichheit der Frauen im Berufsleben zu fördern;

- Wahrung der Würde der Frauen am Arbeitsplatz;

- qualitative und quantitative Studien und Analysen über die Situation der Frauen auf dem Arbeitsmarkt;

- Diversifizierung der Berufswahl und bessere Entsprechung der beruflichen Qualifikationen, insbesondere durch adäquate Berufsbildung einschließlich der Durchführung flankierender Maßnahmen und des Einsatzes geeigneter pädagogischer Mittel;

- Maßnahmen zu dem Zweck, daß die Arbeitsvermittlungs- und Berufsberatungsdienste über qualifiziertes und ausreichendes Personal verfügen, um Dienstleistungen zu erbringen, die sich auf die erforderliche Kenntnis der besonderen Probleme der Frauenarbeitslosigkeit stützen;

- in Bereichen, Berufen und auf Ebenen, wo Frauen unterrepräsentiert sind, Förderung der Bewerbung, der Einstellung und des Aufstiegs von Frauen, insbesondere in verantwortlichen Stellungen;

- Anpassung der Arbeitsbedingungen, Neugestaltung der Arbeit und der Arbeitszeit;

- Förderung flankierender Maßnahmen, die beispielsweise auf eine bessere Rollenverteilung in Beruf und Gesellschaft hinwirken;

- aktive Teilnahme von Frauen in Entscheidungsgremien, einschließlich derjenigen, die Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbstständige vertreten.

5. zu gewährleisten, daß die unter den Nummern 1 bis 4 genannten Aktionen und Maßnahmen der Öffentlichkeit und der Arbeitswelt, im besonderen aber den potientiell Begünstigten, in möglichst umfassender Weise durch alle geeigneten Mittel zur Kenntnis gebracht werden;

6. die einzelstaatlichen Ausschüsse und Stellen, die für Chancengleichheit zuständig sind, in die Lage zu versetzen, einen bedeutsamen Beitrag zur Förderung derartiger Maßnahmen zu leisten. Diese setzt voraus, daß diese Gremien mit den entsprechenden Aktionsmitteln ausgestattet werden;

7. im Rahmen des Möglichen die Szialpartner zu ermutigen, innerhalb ihrer eigenen Organisationen und am Arbeitsplatz positive Aktionen zu fördern, indem beispielsweise Leitlinien, Grundsätze, Verhaltens- oder Verfahrenskodizes oder andere geeignete Wege für die Durchführung solcher Aktionen vorgeschlagen werden;

8. auch im öffentlichen Sektor beispielgebende Anstrengungen zur Förderung der Chancengleichheit zu unternehmen, namentlich in Bereichen, in denen neue Informationstechnologien eingesetzt oder entwickelt werden;

9. geeignete Vorkehrungen für die Erfassung von Informationen über die von den öffentlichen und privaten Stellen getroffenen Maßnahmen und für die Beobachtung und Bewertung dieser Maßnahmen zu treffen.

ER FORDERT DIE KOMMISSION DESHALB AUF,

1. in Verbindung mit den Mitgliedstaaten einen systematischen Austausch von Informationen und Erfahrungen über positive Aktionen innerhalb der Gemeinschaft und derer Bewertung zu fördern und durchzuführen;

2. dem Rat binnen drei Jahren nach der Annahme dieser Empfehlung anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen einen Bericht über den Stand ihrer Verwirklichung vorzulegen.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 1984.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. QUINN

(1) ABl. Nr. C 143 vom 30. 5. 1984, S. 3.

(2) ABl. Nr. C 315 vom 26. 11. 1984, S. 81.

(3) Stellungnahme vom 12. November 1984 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. Nr. L 45 vom 19. 2. 1975, S. 19.

(5) ABl. Nr. L 39 vom 14. 2. 1976, S. 40.

(6) ABl. Nr. L 6 vom 10. 1. 1979, S. 24.

(7) ABl. Nr. C 186 vom 21. 7. 1982, S. 3.