Verordnung (EWG) Nr. 3627/83 des Rates vom 19. Dezember 1983 betreffend die Anwendung des Beschlusses Nr. 1/83 des Kooperationsrates EWG-Israel zur Änderung von Artikel 30 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel
Amtsblatt Nr. L 360 vom 23/12/1983 S. 0007 - 0007
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0026
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 10 S. 0118
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0026
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 10 S. 0118
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3627/83 DES RATES vom 19. Dezember 1983 betreffend die Anwendung des Beschlusses Nr. 1/83 des Kooperationsrates EWG-Israel zur Änderung von Artikel 30 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel (1) wurde am 11. Mai 1975 ein Abkommen unterzeichnet, das am 1. Juli 1975 in Kraft trat. In Anwendung von Artikel 25 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen hat der Kooperationsrat den Beschluß Nr. 1/83 zur Änderung des Artikels 30 des Protokolls Nr. 3 angenommen. Dieser Beschluß ist in der Gemeinschaft zur Anwendung zu bringen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der dieser Verordnung beigefügte Beschluß Nr. 1/83 des Kooperationsrates EWG-Israel findet in der Gemeinschaft Anwendung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1983. Im Namen des Rates Der Präsident G. VARFIS (1) ABl. Nr. L 136 vom 28. 5. 1975, S. 1. BESCHLUSS Nr. 1/83 DES KOOPERATIONSRATES EWG - ISRÄL vom 8. Dezember 1983 zur Änderung von Artikel 30 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel DER KOOPERATIONSRAT- gestützt auf das am 11. Mai 1975 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel, gestützt auf das Protokoll Nr. 3 zum Abkommen (1), insbesondere auf Artikel 25, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 30 des Protokolls Nr. 3 bestimmt, daß ab 1. Januar 1984 bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verarbeitete Waren ohne Ursprungseigenschaft nicht Gegenstand irgendeiner Zollrückvergütung sein können, soweit der Kooperationsrat nichts Gegenteiliges beschließt. Aufgrund des 1981 geschlossenen zweiten Zusatzprotokolls zum Abkommen (2) wurde die Zeitfolge des Zollabbaues für die in Anhang A des Protokolls Nr. 2 des Abkommens aufgeführten Waren um zwei Jahre verlängert. Das Inkrafttreten des in Artikel 30 des Protokolls Nr. 3 vorgesehenen Verbots am 1. Januar 1984 könnte deshalb nachteilige Folgen für den präferenzbegünstigten Warenverkehr haben. Israel wünscht über eine zusätzliche Zeitspanne zu verfügen, um seine Zollregelung der bevorstehenden Anwendung dieses Verbots anzupassen. Um den im zolltariflichen Bereich beschlossenen Zeitspannen Rechnung zu tragen, empfiehlt es sich daher, den genannten Termin um zwei Jahre zu verschieben - BESCHLIESST: Artikel 1 Der Wortlaut von Artikel 30 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen erhält folgende Fassung: »Artikel 30 (1) Bei der Verarbeitung von in Artikel 1 der Protokolle 1 und 2 genannten Waren, die nicht die Ursprungseigenschaft der Gemeinschaft oder Israels haben, können diese Waren vom 1. Januar 1986 an nicht Gegenstand irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen sein. (2) In diesem und in den vorstehenden Artikeln umfasst der Ausdruck »Zölle" auch die Abgaben zollgleicher Wirkung." Artikel 2 Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1984 in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 1983. Im Namen des Kooperationsrates Der Präsident G. VARFIS (1) ABl. Nr. L 190 vom 29. 7. 1977, S. 3. (2) ABl Nr. L 102 vom 14. 4. 1981, S. 1.