Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten
Amtsblatt Nr. L 276 vom 10/10/1983 S. 0001 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 1 S. 0103
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 2 S. 0138
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 1 S. 0103
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 2 S. 0138
Sonderausgabe in tschechischer Sprache Kapitel 04 Band 01 S. 82 - 99
Sonderausgabe in estnischer Sprache Kapitel 04 Band 01 S. 82 - 99
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 04 Band 01 S. 82 - 99
Sonderausgabe in litauischer Sprache Kapitel 04 Band 01 S. 82 - 99
Sonderausgabe in lettischer Sprache Kapitel 04 Band 01 S. 82 - 99
Sonderausgabe in maltesischer Sprache Kapitel 04 Band 01 S. 82 - 99
Sonderausgabe in polnischer Sprache Kapitel 04 Band 01 S. 82 - 99
Sonderausgabe in slowakischer Sprache Kapitel 04 Band 01 S. 82 - 99
Sonderausgabe in slowenischer Sprache Kapitel 04 Band 01 S. 82 - 99
Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen [1], gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 des Rates vom 29. Juni 1982 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit von Schiffen der Mitgliedstaaten [2], insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 müssen die Kapitäne der Fischereifahrzeuge, welche die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, ein Logbuch über ihre Fangtätigkeit führen. Eine Vereinheitlichung der Fischereilogbücher erscheint geeignet, die gemeinschaftsweite Befolgung der erlassenen Erhaltungsmaßnahmen sicherzustellen. Sie dürfte zu einer wirksameren Überwachung der Anwendung der geltenden Vorschriften beitragen und die wissenschaftliche Analyse der Schätzwerte für die Fischbestände und ihre Nutzung erleichtern. Um die Einhaltung der den einzelnen Mitgliedstaaten zugewiesenen Quoten zu gewährleisten, muß der Kapitän in einer Anlande- bzw. Umladungserklärung angeben, welche Mengen tatsächlich angelandet oder umgeladen worden sind. Wenn die Anlandung oder Umladung später als 15 Tage nach dem Fang erfolgt, sollten Informationen darüber systematisch in angemessener Weise übermittelt werden. Der Verwaltungsausschuß für Fischereiressourcen hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Das in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 vorgesehene Logbuch wird vom Kapitän nach den Mustern in Anhang I oder II — je nach Fanggebiet — ausgefüllt, und zwar für alle Fänge der in demselben Artikel 3 Absatz 1 erwähnten unter TAC stehenden Arten in den ICES- bzw. NAFO-Gebieten. Das in Anhang I enthaltene Logbuch-Formblatt wird für alle Fanggebiete, ausgenommen für das Gebiet bestehend aus NAFO 1/ICES Va/XIV, benutzt; für letzteres Gebiet ist das Logbuch gemäß Anhang II zu verwenden. Die Logbücher sind entsprechend den Anweisungen in Anhang IV bzw. Anhang V auszufüllen. (2) Das Fischereilogbuch gemäß Anhang I oder II wird in der in Absatz 1 genannten Weise auch dann geführt, wenn die betreffenden Fahrzeuge in den Gewässern eines Nichtmitgliedstaats eingesetzt werden, es sei denn, der Nichtmitgliedstaat verlangt, daß ein andersartiges Fischereilogbuch geführt wird. (3) Bei den Angaben über die eingesetzten Fanggeräte und die gefangenen Fischarten in den entsprechenden Rubriken des Fischereilogbuchs sind die in den Anhängen VI und VII festgelegten Kennbuchstaben zu verwenden. Artikel 2 (1) Die in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 vorgesehene Anlandeerklärung wird nach den Mustern in Anhang I oder III abgegeben. Erfolgt die Anlandung jedoch in einem Hafen des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt oder in dem es registriert ist, so kann ein anderes durch diesen Mitgliedstaat festgelegtes Formblatt verwendet werden, sofern es mindestens die in Anhang III aufgeführten Angaben enthält. (2) Die in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 vorgesehene Umladungserklärung wird nach dem Muster in Anhang I abgegeben, außer bei den Gewässern der Gebiete NAFO 1/ICES Va/ICES XIV. Im letzteren Fall muß die Anlande- bzw. Umladungserklärung gemäß Anhang III benutzt werden. (3) Die Erklärungen sind entsprechend den Anweisungen in Anhang IV bzw. V abzugeben. Artikel 3 In den gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 vom Kapitän den Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge sein Fahrzeug führt oder in dem er registriert ist, in dem Fall, daß die Anlandung oder Umladung später als 15 Tage nach dem Fang erfolgt, zu übermittelnden Angaben sind enthalten - die in Kilogramm ausgedrückten Mengen der einzelnen Fischarten, die seit der vorangegangenen Mitteilung gefangen, umgeladen oder angelandet worden sind; - die ICES-/NAFO-Gebiete, in denen die Fänge getätigt worden sind, unter getrennter Angabe der Fänge in Gewässern eines Nichtmitgliedstaats oder außerhalb der Souveränität oder Hoheitsgewalt eines Staates. Die Angaben werden gemäß Anhang VIII alle fünfzehn Tage übermittelt, beginnend mit dem ersten Fangtag. Artikel 4 Das Fischereilogbuch und die Anlande- bzw. Umladungserklärung können von einem Aufsichtsbeamten für Fischereiwesen des zuständigen Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 darauf geprüft werden, daß die einschlägigen Vorschriften über die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen, insbesondere dieser Verordnung, eingehalten werden. Artikel 5 (1) Legen die Anweisungen in Anhang IV fest, daß eine Vorschrift nicht verbindlich ist, so kann der Mitgliedstaat, dessen Flagge das Fahrzeug führt oder in dem es registriert ist, vorschreiben, daß der Kapitän dieses Fahrzeugs solche Vorschriften beachtet. (2) Der höchstzulässige Fehler bei der Schätzung der Gesamtmengen (in kg) der unter TAC stehenden und an Bord befindlichen Fische beträgt 20 %. Wird Fisch in Kisten, Körben oder anderen Behältern aufbewahrt, so ist die Zahl der benutzten Behälter genau anzugeben. Artikel 6 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt nach Ablauf einer Frist von 90 Tagen nach Aushändigung der Logbücher an die Mitgliedstaaten. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. September 1983 Für die Kommission Giorgios Contogeorgis Mitglied der Kommission [1] ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 1. [2] ABl. Nr. L 220 vom 29. 7. 1982, S. 1. -------------------------------------------------- ANHANG I +++++ TIFF +++++ -------------------------------------------------- ANHANG II FISCHEREILOGBUCH DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR NAFO 1 UND ICES Va UND XIV +++++ TIFF +++++ -------------------------------------------------- ANHANG III +++++ TIFF +++++ -------------------------------------------------- ANHANG IV ANWEISUNGEN AN DEN KAPITÄN, DER ZUR FÜHRUNG EINES FISCHEREILOGBUCHS GEMÄSS ANHANG I UND ZUR ABGABE EINER ANLANDE-/UMLADUNGSERKLÄRUNG GEMÄSS ANHANG I ODER ANHANG III VERPFLICHTET IST 1. VORBEMERKUNGEN Diese Anweisungen gelten für alle Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die gemäß der Regelung in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft während einer Fangreise ein Fischereilogbuch zu führen und bei der Rückkehr in den Hafen eine Anlande-/Umladungserklärung abzugeben haben. 2. ANWEISUNGEN ZUM FISCHEREILOGBUCH 2.1. Allgemeine Regel 2.1.1. Fahrzeuge, die zur Führung eines Logbuchs verpflichtet sind 2.1.1.1. Alle Gewässer außer Skagerrak und Kattegat Alle Kapitäne von Fischereifahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m sind verpflichtet, das Logbuch auszufüllen. Ausgenommen von dieser Regel sind Schiffe mit einer Länge von mehr als 10 m, jedoch nicht mehr als 17 m, wenn sie eine Fangreise von höchstens 24 Stunden machen, gemessen vom Zeitpunkt der Ausfahrt aus dem Hafen bis zum Zeitpunkt der Rückkehr zum Hufen. 2.1.1.2. Skagerrak und Kattegat Alle Kapitäne von Fischereifahrzeugen mit einer Länge von mehr als 12 m sind zur Führung des Logbuchs verpflichtet. 2.1.2. Führung des Logbuchs - Das Fischereilogbuch muß täglich bis spätestens 24.00 Uhr und bei Ankunft im Hafen ausgefüllt sein. - Das Logbuch muß auch zum Zeitpunkt einer Kontrolle auf See ausgefüllt werden. - Alle verbindlich vorgeschriebenen Angaben müssen eingetragen werden. - Die auf Gemeinschaftsebene als nicht verbindlich geltenden Vorschriften können auf Wunsch eines Mitgliedstaats für die Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen oder dort registriert sind, verbindlich vorgeschrieben werden. Zu diesem Zweck teilen die zuständigen Behörden die ergänzenden Anweisungen mit. 2.1.3. Führung des Logbuchs in Drittlandgewässern - Bestehen keine besonderen Vorschriften des betreffenden Drittlandes, so ist das Fischereilogbuch der Gemeinschaft auszufüllen. - Schreibt das Drittland die Verwendung eines andersartigen Fischereilogbuchs vor, so ist letzteres anstelle des Fischereilogbuchs der Gemeinschaft auszufüllen. - Schreibt ein Drittland kein besonderes Fischereilogbuch, jedoch von denen der Gemeinschaft abweichende Eintragungen vor, so sind diese Eintragungen vorzunehmen. 2.2. Auskünfte über das Fischereifahrzeug Im oberen Teil jeder Seite des Fischereilogbuchs sind allgemeine Angaben über das Fischereifahrzeug oder gegebenenfalls die Fischereifahrzeuge zu machen. In der auf jedem Blatt des Fischereilogbuchs angegebenen Reihenfolge sind anzugeben: Logbuch-Bezugsnummer (1) : der Name des Schiffes und ggf. das Rufzeichen; Logbuch-Bezugsnummer (2) : Fischereikennzeichen; Logbuch-Bezugsnummer (3) : Name und Anschrift des Kapitäns; Logbuch-Bezugsnummer (4) : Tag, Monat, Stunde und Hafen der Ausfahrt; Logbuch-Bezugsnummer (5) : Tag, Monat, Stunde und Hafen der Rückkehr; Logbuch-Bezugsnummer (6) : Zeitpunkt und Ort der Landung, wenn dieser ein anderer ist als unter (5); Logbuch-Bezugsnummer (7) : bei Umladung Zeitpunkt, Name, Staatszugehörigkeit und äußere Erkennungsmerkmale des übernehmenden Schiffes. Bei Gespannetzfischerei sind unter dem Namen des Schiffes, für welches das Fischereilogbuch geführt wird, der Name des zweiten Schiffes und seines Kapitäns sowie die Fischereikennzeichen einzutragen. Die Kapitäne der anderen Schiffe müssen ebenfalls ein Fischereilogbuch führen. Sie geben natürlich nur die an Bord ihres Schiffes behaltenen Fangmengen an, damit die Fangmengen nur einmal verbucht werden. 2.3. Auskünfte über das Fanggerät Logbuch-Bezugsnummer (8) : das Fanggerät — die verwendete Geräteart ist nach den Kennbuchstaben in Anhang VI Spalte 1 anzugeben; Logbuch-Bezugsnummer (9) : die Maschenöffnung in mm; Logbuch-Bezugsnummer (10) : die Größe des Fanggeräts nach den Angaben gemäß Anhang VI Spalte 2 (nicht verbindlich). 2.4. Auskünfte über die Fischereitätigkeit 2.4.1. Art der Angaben Die geforderten Auskünfte über die Fischereitätigkeit sind in der auf dem Fischerei-Logbuchblatt angegebenen Reihenfolge auszufüllen. Angaben unter Logbuch-Bezugsnummer (11) : Datum — dieses muß den Tagen auf See entsprechen; Logbuch-Bezugsnummer (12) : Zahl der Fangoperationen nach den Angaben in Anhang VI Spalte 3 (nicht verbindlich); Logbuch-Bezugsnummer (13) : Fangzeit. Die Fangzeit (ihre Angabe ist fakultativ) entspricht der Anzahl der auf dem Meer verbrachten Stunden,abzüglich der Zeit, die auf dem Weg zu den Fischgründen,abzüglich der Zeit, die auf dem Weg zu den Fischgründen,zwischen denselben oder auf dem Weg zurück von den Fischgründen verbracht wird, sowie der Beidreh-, Reparatur-und Havariezeit. Die für das Aufsuchen der Fische(z. B. Echolot) verwendete Zeit gilt als Fangzeit; Logbuch-Bezugsnummer (14) : Die Position. Beispiele - "ICES-Bereich oder NAFO-Gebiet": Beziehen Sie sich auf die ICES-Gebiete, so wie sie auf den Deckblattkarten des Fischereilogbuchs angegeben sind, und geben Sie die Kennziffer des betreffenden Bereichs an. Beispiel: IVa, VIb oder VIIg. - "Statistisches Rechteck": Beziehen Sie sich auf die in den Karten des Fischereilogbuch-Deckblatts angegebenen statistischen ICES-Rechtecke. Diese Rechtecke sind nach Längen und Breiten entsprechend ganzen und halben Gradziffern für Breitengrade und ganzen Gradziffern für Längengrade abgegrenzt. Geben sie aufgrund einer Kombination von Ziffern und Buchstaben an, in welchem(n) statistischen Rechteck(en) die Fänge hauptsächlich getätigt wurden. (z. B. die Zone zwischen 56° und 56°30′ nördlicher Breite und zwischen 6° und 7° östlicher Länge entspricht der ICES-Kennziffer: 41/F6). Nichtverbindliche Eintragungen können indessen täglich für mehrere statistische Rechtecke, in denen das Schiff gefischt hat, vorgenommen werden. - "Drittland-Fischereizone" Geben Sie eventuell die Fischereizone des Drittlandes oder die Gewässer außerhalb der Souveränität oder der Hoheitsgewalt eines Staates durch folgende auf den Deckblatt-Karten genannten Kennbuchstaben an: N = Norwegen S = Schweden FR = Färöer E = Spanien CDN = Kanada IS = Island A = Hohe See 2.4.2. Schätzung der an Bord behaltenen Fangmengen je Fischart (Logbuch-Bezugsnummer: (15)) Eine Eintragung ist für alle in Anhang VII aufgeführten Fischarten vorzunehmen für Mengen an Bord von mehr als: — Lachs 10 kg Lebendgewicht, — andere 50 kg Lebendgewicht. Für andere Arten, die auf einer gegebenenfalls von dem Mitgliedstaat, dessen Flagge das Fahrzeug führt, oder in dem es registriert ist, erstellten Liste aufgeführt sind, können Eintragungen gemacht werden. Der oben in der Spalte angegebene Name der Fischarten dient als Hinweis und kann ersetzt werden, wenn die Zahl der Spalten nicht genügt. (In den Fällen, in denen die Gesamtzahl der Spalten nicht ausreicht, ist eine neue Seite zu verwenden). Geben Sie gegebenenfalls die verwendete Meßeinheit und das Durchschnittsnettogewicht des in dieser Einheit enthaltenen Lebendgewichts in kg an (Korb, Kiste usw.). 2.4.3. Nichtverbindliche Schätzung der wieder über Bord gegebenen Mengen Fisch (Logbuch-Bezugsnummer: (16)) Geben Sie eventuell die wieder über Bord gegebenen Mengen Fisch, möglichst in kg Lebendgewicht oder gegebenenfalls in einer anderen Meßeinheit, wie in (15) genannt, an. Diese Angaben dienen nur zu wissenschaftlichen Zwecken und bleiben bei der Quotenberechnung unberücksichtigt. 2.5. Periodizität der Eintragungen in das Fischereilogbuch - Für jeden Tag auf See ist eine Zeile auszufüllen. - Eine neue Zeile ist auszufüllen, wenn die Fangtätigkeit am selben Tag in einem neuen ICES-Bereich stattfindet. - Eine neue Zeile ist auszufüllen, wenn die Fangtätigkeit am selben Tag in einer anderen Fischereizone stattfindet. - Eine neue Seite ist auszufüllen: - bei jeglicher Verwendung eines neuen Fanggeräts oder eines Fangnetzes mit anderer als der bis dahin benutzten Maschenöffnung; - bei allen Fängen nach einer Umladung oder nach einer Zwischenanlandung. 3. AUSKUNFT ÜBER DIE ANLANDE-/UMLADUNGSERKLÄRUNG Allgemeine Regel Der Kapitän jedes Fischereifahrzeugs, das länger als 10 m ist und die Flagge eines Mitgliedstaats führt oder dort registriert ist, oder sein Beauftragter hat bei der Anlandung der Fangmengen nach jeder Fangreise eine Anlandeerklärung den Behörden des Anlandehafens vorzulegen. Bei Umladung oder Anlandung außerhalb des Gebietes der Gemeinschaft übermittelt der Kapitän dem Staat, dessen Flagge sein Schiff führt oder in dem dieses registriert ist, unverzüglich alle von ihm in der Anlande-/Umladungserklärung eingetragenen Angaben. Im Fall einer Umladung muß der Kapitän des Fangschiffes die Mengen in der Umladungserklärung angeben. Eine Kopie der Umladungserklärung muß dem Kapitän des übernehmenden Schiffes übergeben werder. Das vom Kapitän des Fangschiffes ausgefüllte Original des Zolldokuments T2M ist dem Kapitän des übernehmenden Schiffes auszuhändigen. Geforderte Auskünfte Erklärung der angelandeten oder Schätzung der umgeladenen Mengen. Für jede Fischart ist in der Erklärung nur am Ende der letzten benutzten Seite folgendes mitzuteilen: - Aufmachung des Fisches (Logbuch-Bezugsnummer: (17)) Aufmachung bedeutet die Art, in der der Fisch zugerichtet bzw. verarbeitet ist. Nennen Sie gegebenenfalls die Art dieser Zurichtung bzw. Verarbeitung: AUS für Ausnahmen, GEK für Entfernen des Kopfes, FILET für Filetieren usw. Bei Nichtzurichtung GANZ für ganzen Fisch. - Maßeinheit der angelandeten Mengen (Logbuch-Bezugsnummer: (18)) Geben Sie bei der Anlandung verwendete Gewichtseinheit (z. B. Körbe, Kisten) und das Nettogewicht an Fisch dieser Einheit in kg an. Diese Einheit kann eine andere als die im Logbuch verwendete sein. - Gesamtgewicht der angelandeten/umgeladenen Fangmengen jeder Fischart (Logbuch-Bezugsnummer: (19)) Geben Sie die tatsächlich angelandeten oder umgeladenen Mengen der in Anhang VII aufgeführten Fischarten an. Dieses Gewicht entspricht dem Gewicht des Fisches, sowie er angelandet wird, d. h. nach etwaiger Zurichtung des Erzeugnisses an Bord. Zur Berechnung des entsprechenden Lebendgewichts werden in der Folge von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats die Umrechnungskoeffizienten angewandt. - ICES/NAFO-Gebiet und Drittland-Fischereizone (Logbuch-Bezugsnummer: (22)): Nicht zwingende Angabe für Schiffe, die zur Führung eines Logbuchs verpflichtet sind: ICES- oder NAFO-Gebiet, in welchem die Fänge getätigt wurden. 4. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS FISCHEREILOGBUCH UND DIE ANLANDE-/UMLADUNGSERKLÄRUNG 4.1. Ausfüllen des Logbuchs 4.1.1. Die Eintragungen im Fischereilogbuch und in der Anlande-/Umladungserklärung müssen leserlich und unauslöschlich sein. 4.1.2. Eintragungen in das Fischereilogbuch und in der Anlande-/Umladungserklärung dürfen nicht gelöscht oder geändert werden. Unrichtige Eintragungen sind durchzustreichen und neu zu schreiben und mit dem Handzeichen des Kapitäns oder Beauftragten zu versehen. 4.1.3. Pro Schiff muß mindestens eine Anlandeerklärung ausgefüllt werden. Für jede Umladung muß eine Umladungserklärung ausgefüllt werden. 4.1.4. Jede Zeile des Logbuchs ist vom Kapitän abzuzeichnen. Jede Seite des Logbuchs, gegebenenfalls ergänzt durch die Umladungserklärung, ist vom Kapitän zu unterzeichnen. Die Anlandeerklärung ist vom Kapitän oder seinem Beauftragten zu unterzeichnen. 4.2. Übermittlungsverfahren 4.2.1. Bei Anlandungen im Hafen des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt, müssen das Original oder die Originale des Logbuchs und der Anlandeerklärung ausgehändigt oder innerhalb von 48 Stunden nach Abschluß der Entladungsarbeiten zugeschickt werden. 4.2.2. Bei Anlandungen in einem anderen als dem Mitgliedstaat, dessen Flagge das Schiff führt, muß die erste Durchschrift der Anlandeerklärung den zuständigen Behörden dieses Landes ausgehändigt werden Das Original oder die Originale des Logbuchs sowie das Original der Anlandeerklärung müssen innerhalb von 48 Stunden nach Abschluß der Entladungsarbeiten den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt, zugeschickt werden. 4.2.3. Bei Anlandung in einem Drittland müssen das Original oder die Originale des Logbuchs und der Anlandeerklärung innerhalb von höchstens 48 Stunden nach Abschluß der Entladungsarbeiten den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zugeschickt werden, dessen Flagge das Schiff führt. 4.2.4. Werden die durch Umladung erhaltenen Mengen in einem Hafen der Gemeinschaft angelandet, so ist die gemäß Ziffer 3 erhaltene Durchschrift der Umladungserklärung den zuständigen Hafenbehörden zu übergeben. 4.2.5. Bei Umladung auf ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, ist die erste Durchschrift der Umladungserklärung dem Kapitän des Schiffes vorzulegen, der den Fisch übernimmt. Das Original dieses Dokuments muß den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt, innerhalb von 48 Stunden nach Abschluß der Entladungsarbeiten oder der Ankunft im Hafen ausgehändigt oder zugeschickt werden. 4.2.6. Bei Umladung auf ein Schiff, das die Flagge eines Drittlandes führt, ist das Original dieses Dokuments so rasch wie möglich den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Fischereifahrzeug führt, auszuhändigen oder zu übersenden. 4.2.7. Ist der Kapitän verhindert, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt, das Original oder die Originale der Anlande-/ oder Umladungserklärungen fristgerecht zu übermitteln, so müssen die durch Anhang I oder III für die Anlandeerklärungen vorgeschriebenen Angaben den betreffenden Behörden per Funk oder auf anderem Wege mitgeteilt werden. 4.3. Verantwortung des Kapitäns für das Fischereilogbuch, die Anlandeerklärung und die Umladungserklärung 4.3.1. Der Kapitän des Schiffes bescheinigt mit seinem Handzeichen und seiner Unterschrift die Brauchbarkeit der Schätzungen der Mengenangaben im Logbuch und in der Umladungserklärung. 4.3.2. Der Kapitän des Schiffes bescheinigt mit seinem Handzeichen und seiner Unterschrift die Richtigkeit der anderen Eintragungen als der Mengenangaben im Logbuch und in der Umladungserklärung sowie die Richtigkeit der Anlandeerklärung in allen ihren Teilen. 4.4. Die Durchschriften des Logbuchs müssen ein Jahr aufbewahrt werden. -------------------------------------------------- ANHANG V ANWEISUNGEN AN DEN KAPITÄN, DER ZUR FÜHRUNG EINES FISCHEREILOGBUCHS GEMÄSS ANHANG II UND ZUR ABGABE EINER ANLANDE-/UMLADUNGSERKLÄRUNG GEMÄSS ANHANG III VERPFLICHTET IST 1. VORBEMERKUNGEN Diese Anweisungen gelten für alle Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die gemäß der Regelung in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft während der Fahrt ein Fischereilogbuch gemäß Anhang II führen und bei der Rückkehr in den Hafen eine Anlande-/Umladungserklärung abzugeben haben. 2. ANWEISUNGEN ZUM FISCHEREILOGBUCH 2.1. Allgemeine Regel 2.1.1. Fahrzeuge, die zur Führung eines Logbuchs verpflichtet sind Alle Kapitäne von Fischereifahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m sind verpflichtet, das Logbuch auszufüllen. Ausgenommen von dieser Regel sind Schiffe mit einer Länge von mehr als 10 m, jedoch nicht mehr als 17 m, wenn sie eine Fangreise von weniger als 24 Stunden unternehmen, gemessen vom Zeitpunkt der Ausfahrt aus dem Hafen bis zum Zeitpunkt der Rückkehr zum Hafen. 2.1.2. Führung des Logbuchs - Das Fischereilogbuch muß täglich bis spätestens 24.00 Uhr oder bei Ankunft im Hafen ausgefüllt sein. - Das Logbuch muß auch zum Zeitpunkt einer Kontrolle auf See ausgefüllt werden. - Alle verbindlich vorgeschriebenen Angaben müssen eingetragen werden. - Die auf Gemeinschaftsebene als nichtverbindlich geltenden Vorschriften können auf Wunsch eines Mitgliedstaats für die Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen oder dort registriert sind, verbindlich vorgeschrieben werden. Zu diesem Zweck teilen die zuständigen Behörden die ergänzenden Anweisungen mit. 2.2. Auskünfte über das Fischereifahrzeug Im oberen Teil jeder Seite des Fischereilogbuchs sind allgemeine Angaben über das Fischereifahrzeug oder gegebenenfalls die Fischereifahrzeuge zu machen. Bei Gespannetzfischerei sind unter dem Namen des Schiffes, für welches das Fischereilogbuch geführt wird, der Name des zweiten Schiffes und seines Kapitäns sowie die Fischereikennzeichen einzutragen. Die Kapitäne der anderen Schiffe müssen ebenfalls ein Fischereilogbuch führen. Sie geben natürlich nur die an Bord ihres Schiffes behaltenen Fangmengen an, damit die Fangmengen nur einmal verbucht werden. 2.3. Angaben über das Fanggerät - Das Fanggerät — die verwendete Geräteart ist nach den Kennbuchstaben in Anhang VI Spalte 1 anzugeben; - Die Maschenöffnung in mm. 2.4. Auskünfte über die Fischereitätigkeit 2.4.1. Art der Angaben Die geforderten Auskünfte über die Fischereitätigkeit sind gemäß den im Fischereilogbuchblatt vorgesehenen Angaben für jede Fangoperation auszufüllen. Angaben unter: - Beginn der Fangtätigkeit: Zeitangabe (Uhrzeit), - Ende der Fangtätigkeit: Uhrzeit, - Fangzeit: Unterschied zwischen Beginn und Ende der Fangtätigkeit in Stunden, - Position: Breitengrad und Längengrad. Beispiele - "ICES-Gebiet oder NAFO Gebiet": Beziehen Sie sich auf die ICES-Gebiete, so wie sie auf den Deckblattkarten des Fischereilogbuchs angegeben sind, und geben Sie die Kennbuchstaben des betreffenden Bereichs an. Beispiel: Va oder NAFO 1 2.4.2. Schätzung der an Bord behaltenen Fangmengen je Fischart: Eine Eintragung ist für alle in Anhang VII aufgeführten Fischarten vorzunehmen für Mengen von mehr als: - Garnelen und Lachs 10 kg Lebendgewicht, - andere 50 kg Lebendgewicht. Für andere Arten, die auf einer gegebenenfalls von dem Mitgliedstaat, dessen Flagge das Fahrzeug führt, erstellten Liste aufgeführt sind, können Eintragungen gemacht werden. Der oben in der Spalte angegebene Name der Fischarten dient als Hinweis und kann ersetzt werden, wenn die Zahl der Spalten nicht genügt. (In den Fällen, in denen die Gesamtzahl der Spalten nicht ausreicht, ist eine neue Seite zu verwenden). 2.4.3. Schätzung der wieder über Bord gegebenen Mengen Fisch Geben Sie die wieder über Bord gegebenen Mengen Fisch in kg Lebendgewicht oder in einer anderen Maßeinheit an. Diese Angaben dienen nur wissenschaftlichen Zwecken und bleiben bei der Berechnung der Quoten unberücksichtigt. 2.5. Periodizität der Eintragungen in das Fischereilogbuch - Das Logbuch muß täglich ausgefüllt werden, wobei für jeden Hol eine neue Zeile zu benutzen ist. 3. ANWEISUNG FÜR DIE ANLANDE-/UMLADUNGSERKLÄRUNG Allgemeine Regel Der Kapitän jedes Fischereifahrzeugs, das länger als 10 m ist und die Flagge eines Mitgliedstaats führt oder dort registriert ist, oder sein Beauftragter hat bei der Anlandung der Fangmengen nach jeder Fangreise eine Anlandeerklärung bei den Behörden des Anlandehafens zu hinterlegen. Bei Umladung oder Anlandung außerhalb des Gebietes der Gemeinschaft übermittelt der Kapitän dem Staat, dessen Flagge sein Schiff führt oder in dem dieses registriert ist, unverzüglich alle von ihm in der Anlande-/Umladungserklärung eingetragenen Angaben. Im Fall einer Umladung muß der Kapitän des Fangschiffes die Mengen in der Umladungserklärung angeben. Eine Kopie der Umladungserklärung muß dem Kapitän des übernehmenden Schiffes übergeben werden. Das Original des Zolldokuments T2M, das durch den Kapitän des Fangschiffes ausgefüllt wurde, ist dem Kapitän des übernehmenden Schiffes zu übergeben. Bei der Anlandung müssen das Gewicht der übernommenen Mengen, Staatszugehörigkeit, Name und Fischereikennzeichen des Schiffes, das den Fang getätigt hat, sowie der Fangort angegeben werden. Geforderte Auskünfte Die Schätzungen der angelandeten oder umgeladenen Fangmengen sind für jede Fischart in der Erklärung nur an Ende der letzten benutzten Seite in folgender Form mitzuteilen: - ICES/NAFO-Gebiet Nicht zwingende Angabe: Nennen Sie das ICES- oder NAFO-Gebiet, in dem der Hauptteil der Fänge erzielt wurde. - Aufmachung des Fisches Aufmachung bedeutet die Art, in der der Fisch zugerichtet bzw. verarbeitet ist. Nennen Sie gegebenenfalls die Art dieser Zurichtung bzw. Verarbeitung: AUS für Ausnahmen, GEK für Entfernen des Kopfes, FILET für Filetieren usw. Bei Nichtzurichtung GANZ für ganzen Fisch. - Maßeinheit der angelandeten Mengen Geben Sie bei der Anlandung verwendete Gewichtseinheit (z. B. Körbe, Kisten) und das Nettogewicht an Fisch-dieser Einheit in kg an. Die Einheit kann eine andere als die im Logbuch verwendete sein. - Gesamtgewicht der angelandeten/umgeladenen Fangmengen jeder Fischart Geben Sie die tatsächlich angelandeten oder umgeladenen Mengen (Gewicht) der in Anhang VII aufgeführten Fischarten an. Dieses Gewicht entspricht dem Gewicht des Fisches, so wie er angelandet wird, d. h. nach etwaiger Zurichtung des Erzeugnisses an Bord. Zur Berechnung des entsprechenden Lebendgewichts werden in der Folge von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats die Umrechnungskoeffizienten angewandt. 4. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS FISCHEREILOGBUCH- UND DIE ANLANDE-/UMLADUNGSERKLÄRUNG 4.1. Ausfüllen des Logbuchs 4.1.1. Die Eintragungen im Fischereilogbuch und in der Anlande-/Umladungserklärung müssen leserlich und unauslöschlich sein. 4.1.2. Eintragungen in das Fischereilogbuch und in der Anlande-/Umladungserklärung dürfen nicht gelöscht oder geändert werden. Unrichtige Eintragungen sind durchzustreichen und neu zu schreiben und mit dem Handzeichen des Kapitäns oder Beauftragten zu versehen: 4.1.3. Pro Schiff muß mindestens eine Anlandeerklärung ausgefüllt werden. Für jede Umladung muß eine Umladungserklärung ausgefüllt werden. 4.1.4. Jede Seite des Logbuchs ist vom Kapitän zu unterzeichnen. Die Anlandeerklärung ist vom Kapitän oder seinem Beauftragten zu unterzeichnen. Die Umladungserklärung ist vom Kapitän zu unterzeichnen. 4.2. Übermittlungsverfahren 4.2.1. Bei Anlandungen im Hafen des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt, müssen das Original oder die Originale des Logbuchs und der Anlandeerklärung ausgehändigt oder innerhalb von 48 Stunden nach Beendigung der Entladungsarbeiten geschickt werden. 4.2.2. Bei Anlandungen in einem anderen als dem Mitgliedstaat, dessen Flagge das Schiff führt, muß die erste Durchschrift der Anlandeerklärung den zuständigen Behörden dieses Landes ausgehändigt werden. Das Original oder die Originale des Logbuchs sowie das Original der Anlandeerklärung müssen innerhalb von 48 Stunden nach Beendigung der Entladungsarbeiten den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt, zugeschickt werden. 4.2.3. Bei Anlandung in einem Drittland müssen das Original oder die Originale des Logbuchs und der Anlandeerklärung innerhalb von 48 Stunden nach Beendigung der Entladungsarbeiten den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zugeschickt werden, dessen Flagge das Schiff führt. 4.2.4. Werden die durch Umladung erhaltenen Mengen in einem Hafen der Gemeinschaft angelandet, so ist die gemäß Ziffer 3 erhaltene Kopie der Umladungserklärung den zuständigen Hafenbehörden zu übergeben oder zu übersenden. 4.2.5. Bei Umladung auf ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, ist die erste Durchschrift der Umladungserklärung dem Kapitän des Schiffes vorzulegen, der den Fisch übernimmt. Das Original dieses Dokuments muß den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt, innerhalb von 48 Stunden nach Beendigung der Entladungsarbeiten oder der Ankunft im Hafen ausgehändigt oder zugeschickt werden. 4.2.6. Bei Umladung auf ein Schiff, das die Flagge eines Drittlandes führt, ist das Original dieses Dokuments so rasch wie möglich den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt, auszuhändigen. 4.2.7. Ist der Kapitän verhindert, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt, das Original oder die Originale des Logbuchs und das Original oder die Originale der Anlande-/oder Umladungserklärungen fristgerecht zu übermitteln, so müssen die durch Anhang I oder III für die Anlandeerklärungen vorgesehenen Angaben den betreffenden Behörden per Funk oder auf anderem Wege mitgeteilt werden. 4.3. Verantwortung des Kapitäns für das Fischereilogbuch, die Anlandeerklärung und die Umladungserklärung 4.3.1. Der Kapitän des Schiffes bescheinigt mit seinem Handzeichen und seiner Unterschrift die Brauchbarkeit der Schätzungen der Mengenangaben im Logbuch und in der Umladungserklärung. 4.3.2. Der Kapitän des Schiffes bescheinigt mit seinem Handzeichen und seiner Unterschrift die Richtigkeit der anderen Eintragungen als der Mengenangaben im Logbuch und in der Umladungserklärung sowie die Richtigkeit der Anlandeerklärung in allen ihren Teilen. 4.4. Die Durchschriften des Logbuchs müssen ein Jahr aufbewahrt werden. -------------------------------------------------- ANHANG VI FANGGERÄTE UND FISCHEREIOPERATIONEN Fanggeräte | | Spalte 1 Kennbuchstabe | Spalte 2 Größe (Meter) Zahl | Spalte 3 Anzahl der Einsätze pro Tag | Einschiff-Grundschleppnetz | OTB | Netztyp [1] | Zahl der Hols/Sets | Baumkurre | TBB | Baumlänge × Anzahl der Bäume | Dredge | DRB | Dredgenbreite × Anzahl der Dredgen | Zweischiff-Grundschleppnetz | PTB | Netztyp [1] | Snurrewade mit Anker | SDN | Gesamtlänge der Snurreleinen | Snurrewade ohne Anker | SSC | Gesamtlänge der Snurreleinen | Einschiff-Schwimmschleppnetz | OTM | Netztyp [1] | Zahl der Hols | Zweischiff-Schwimmschleppnetz | PTM | Netztyp [1] | Ringwade | PS | Länge, Höhe | Zahl der Sets | Setznetze | GN | Länge, Höhe | Zahl der pro Tag ausgebrachten Netze | Stellnetze | GNS | Länge, Höhe | Zahl der pro Tag ausgebrachten Netze | Treibnetze | GND | Länge, Höhe | Zahl der pro Tag ausgebrachten Netze | Dreiwandnetze | GTR | Länge, Höhe | Zahl der pro Tag ausgebrachten Netze | Fanggeräte mit Haken | LL | Zahl der pro Tag ausgebrachten Haken | Grundlangleine | LLS | Treiblangleine | LLD | Handangeln und Angeln | LHP | Zahl der pro Tag ausgebrachten Leinen und Haken [2] | Korbreusen | FPO | Zahl der pro Tag ausgebrachten Reusen | Sonstige | MIS | | | [1] Nennen Sie die Bezeichnung des Herstellers für dieses Schleppnetz. Ebenso kann hier die Netzöffnung, ausgedrückt als das Produkt aus der Zahl der Maschen und der Maschenlänge (in Höhe des Busens), angegeben werden, wenn diese Größe bekannt ist. [2] Geben Sie die Anzahl Haken und die Anzahl Leinen getrennt an (Trennungsstrich). -------------------------------------------------- ANHANG VII LISTE DER ARTEN, DEREN FÄNGT IM FISCHEREILOGBUCH EINGETRAGEN WERDEN MÜSSEN 1. Europäische Gewässer (mit Ausnahme Grönlands) FISCHARTEN Wissenschaftlicher Name | Name | Kode | Gadus morhua | Kabeljau | COD | Melanogrammus aeglefinus | Schellfisch | HAD | Pollachius virens | Seelachs | POK | Merlangius merlangus | Wittling | WHG | Pleuronectes platessa | Scholle | PLE | Solea solea | Seezunge | SOL | Scomber scombrus | Makrele | MAC | Sprattus sprattus | Sprotte | SPR | Trachurus trachurus | Stöcker | HOM | Merluccius merluccius | Seehecht | HKE | Engraulis encrasicolus | Sardelle | ANE | Trisopterus esmarkii | Stintdorsch | NOP | Micromesistius poutassou | Blauer Wittling | WHB | Clupea harengus | Hering | HER | Salmo salar | Lachs | SAL | Lepidorhombus whiffiagonis | Scheefschnut, Flügelbutt, Migram | MEG | Lophius spp. | Seeteufel, Angler | MON | 2. Grönländische Gewässer (Gebiet ICES Va, ICES XIV und NAFO 1) FISCHARTEN Wissenschaftlicher Name | Name | Kode | Gadus morhua | Kabeljau | COD | Micromesistius poutassou | Blauer Wittling | WHB | Sebastes marinus et Sebastes mentella | Rotbarsch | RED | Reinhardtius hippoglossoides | Schwarzer Heilbutt | GHL | Hippoglossus hippoglossus | Heilbutt | HAL | Pandalus borealis | Garnelen | PRA | Anarhichas species | Katfisch | CAT | Mallotus villosus | Lodde | CAP | Salmo salar | Lachs | SAL | 3. Nordamerikanische Gewässer (Gebiet NAFO 3Ps) FISCHARTEN Wissenschaftlicher Name | Name | Kode | Gadus morhua | Kabeljau | COD | Hippoglossoides platessoides | Raue Scharbe | PLA | Gluptocephalus cynoglossus | Rotzunge | WIT | Sebastes marinus et Sebastes mentella | Rotbarsch | RED | -------------------------------------------------- ANHANG VIII FUNKÜBERMITTLUNGSVERFAHREN 1. Erfolgt die Anlandung oder Umladung später als 15 Tage nach dem Fang, so sind folgende Angaben mitzuteilen: - die Mengen jeder in Anhang VII aufgeführten Fischart, die seit der vorherigen Angabe gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder außerhalb der Fischereizone der Gemeinschaft angelandet wurden (in kg); - das ICES- oder NAFO-Gebiet, aus dem die Fänge stammen, wobei die Fänge in den Gewässern eines Drittlandes oder außerhalb der Souveränität oder Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats gesondert anzugeben sind. 2. Die unter Ziffer 1 genannten Auskünfte sind über die gewöhnlich benutzten Funkstationen mit vorheriger Angabe des Namens, des Rufzeichens, der Fischereikennzeichen des Schiffes und des Namens seines Kapitäns mitzuteilen. Kann die Meldung nicht vom Schiff übermittelt werden, so kann sie von einem anderen Schiff im Namen dieses Schiffes oder auf andere Weise durchgegeben werden. 3. Die Funkstationen müssen die Auskünfte schriftlich den zuständigen Behörden übermitteln. Der Kapitän des Schiffes muß die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit die den Funkstationen übermittelten Auskünfte schriftlich an die zuständigen Behörden weitergeleitet werden können. --------------------------------------------------