Verordnung (EWG) Nr. 2054/83 der Kommission vom 20. Juli 1983 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 90.28 A II a) des Gemeinsamen Zolltarifs
Amtsblatt Nr. L 202 vom 26/07/1983 S. 0007 - 0008
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 3 S. 0199
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 10 S. 0040
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 3 S. 0199
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 10 S. 0040
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2054/83 DER KOMMISSION vom 20. Juli 1983 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 90.28 A II a) des Gemeinsamen Zolltarifs DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Um die einheitliche Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs sicherzustellen, sind Vorschriften erforderlich für die Tarifierung von als Vielkanal-Analysatoren bezeichneten elektronischen Geräten, die mittels eingebauter Mikroprozessoren die Messergebnisse externer Messinstrumente, wie Voltmeter, Detektoren oder Winkeldecoder, die ihnen in Form von elektrischen Signalen zugeleitet werden, klassifizieren und dabei Istwert-Sollwert-Vergleiche durchführen. Die Vielkanal-Analysatoren bestehen im wesentlichen aus: 1. einem Bedienungsfeld mit Tasten und Einstellknöpfen; 2. einem Datensichtgerät mit Kathodenstrahlröhren und Einstellknöpfen, zur optischen Darstellung der Ergebnisse der Signalauswertung in Form von Spektrallinien und alphanumerischen Angaben; 3. Analog-Digital-Umsetzern zum Umwandeln analoger Eingangssignale in digitale Signale; 4. elektronischen Verstärkern zur Signalverstärkung; 5. einem Datenspeicher zum Speichern der Daten und Programme; 6. drei Mikroprozessoren zum Verarbeiten der Daten (einer der Mikroprozessoren arbeitet mit vorprogrammierten Kalibrationsdaten; ein anderer Mikroprozessor ist in der Lage, Istwert-Sollwert-Vergleiche durchzuführen und zur Rücksteuerung des Forschungsexperimens zu dienen); 7. einem Stromversorgungsteil; 8. einem Zeilendrucker zur Datenausgabe; 9. einer Floppy disk-Einheit als zusätzlichem Speicher für Daten und Programme. Im Gemeinsamen Zolltarif im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 604/83 (3), gehören zu Tarifnummer 85.22 elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen, und zu Tarifnummer 90.28 elektrische oder elektronische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen, Kontrollieren, Regeln oder zum Analysieren. Die beiden Tarifnummern kommen für die Tarifierung der vorstehend beschriebenen Geräte in Betracht. Gemäß Vorschrift 5 a) zu Kapitel 90 gehören zu Tarifnummer 90.28 Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Grössen. Die Vielkanal-Analysatoren vergleichen in elektrische Grössen umgesetzte Daten mit vorprogrammierten Sollwerten; Istwert-Sollwert-Vergleiche sind Meßvorgänge. Aus Abschnitt XVI, der die Tarifnummer 85.22 erfasst, sind Waren des Kapitels 90 ausgenommen. Die Vielkanal-Analysatoren können deshalb nicht als Geräte der Tarifnummer 85.22 angesehen werden. Sie sind vielmehr der Tarifnummer 90.28, Tarifstelle 90.28 A II a), zuzuweisen, weil es sich um elektronische Geräte im Sinne der Zusätzlichen Vorschrift 2 zu Kapitel 90 handelt. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die als Vielkanal-Analysatoren bezeichneten elektronischen Geräte, die mittels eingebauter Mikroprozessoren die Messergebnisse externer Messinstrumente, wie Voltmeter, Detektoren oder Winkeldecoder, die ihnen in Form von elektrischen Signalen zugeleitet werden, klassifizieren und dabei Istwert-Sollwert-Vergleiche durchführen, und die im wesentlichen bestehen aus: 1. einem Bedienungsfeld mit Tasten und Einstellknöpfen; 2. einem Datensichtgerät mit Kathodenstrahlröhre und Einstellknöpfen, zur optischen Darstellung der Ergebnisse der Signalauswertung in Form von Spektrallinien und alphanumerischen Angaben; 3. Analog-Digital-Umsetzern zum Umwandeln ana- loger Eingangssignale in digitale Signale; 4. elektronischen Verstärkern zur Signalverstärkung; 5. einem Datenspeicher zum Speichern der Daten und Programme; 6. drei Mikroprozessoren zum Verarbeiten der Daten (einer der Mikroprozessoren arbeitet mit vorprogrammierten Kalibrationsdaten; ein anderer Mikroprozessor ist in der Lage, Istwert-Sollwert-Vergleiche durchzuführen und zur Rücksteuerung des Forschungsexperiments zu dienen); 7. einem Stromversorgungsteil; 8. einem Zeilendrucker zur Datenausgabe; 9. einer Floppy disk-Einheit als zusätzlichem Speicher für Daten und Programme, gehören im Gemeinsamen Zolltarif zu der Tarifstelle: 90.28 Elektrische oder elektronische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen, Kontrollieren, Regeln oder zum Analysieren: A. elektronische Instrumente, Apparate und Geräte: II. andere: a) Spezialgeräte für die Fernmeldetechnik (z. B. Nebensprechmesser, Verstärkungsgradmesser, Nepermeter, Verzerrungsmesser, Geräuschspannungsmesser); Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis ionisierender Strahlung; andere Meßgeräte mit eingebauter Kompensationsvorrichtung (Kompensationsschreiber); andere Geräte zum Messen elektrischer Grössen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. Juli 1983 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 14 vom 21. 1. 1969, S. 1. (2) ABl. Nr. L 172 vom 22. 7. 1968, S. 1. (3) ABl. Nr. L 72 vom 18. 3. 1983, S. 3.