31983R0095

Verordnung (EWG) Nr. 95/83 der Kommission vom 17. Januar 1983 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3303/82 hinsichtlich bestimmter Koeffizienten, die auf Mischfuttermitteln zugesetzte Milcherzeugnisse anzuwenden sind

Amtsblatt Nr. L 014 vom 18/01/1983 S. 0005 - 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0230
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0230


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 95/83 DER KOMMISSION

vom 17. Januar 1983

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3303/82 hinsichtlich bestimmter Koeffizienten, die auf Mischfuttermitteln zugesetzte Milcherzeugnisse anzuwenden sind

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3439/82 (2), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die mit der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 eingeführten Währungsausgleichsbeträge sind mit der Verordnung (EWG) Nr. 1235/82 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 88/83 (4), festgesetzt worden.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3303/82 der Kommission (5) sind die Koeffizienten für Magermilchpulver bzw. für Futtermittel, die Magermilchpulver enthalten, welches unter den Sonderbedingungen der Verordnungen (EWG) Nr. 368/77 (6) und (EWG) Nr. 443/77 der Kommission (7), beide zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 85/83 (8), verkauft worden ist, ab 20. Dezember 1982 aufgrund der am 3. November 1982 erfolgten bedeutenden Änderung des Magermilchpulverpreises ersetzt worden. Bestimmte vor diesem Zeitpunkt gekaufte und in sehr entfernten Lagerhäusern übernommene Mengen Magermilchpulver konnten vor dem 20. Dezember 1982 nicht befördert werden. Für diese Mengen ist daher vorzusehen, daß die Handelsbeteiligten unter bestimmten Bedingungen und auf ihren Antrag in den Genuß der alten Koeffizienten kommen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der Verwaltungsausschüsse für Getreide sowie für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

An Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3303/82 wird folgende Ziffer angefügt:

»3. Die Koeffizienten ,0,30' bzw. ,0,53' gelten jedoch weiterhin auf Antrag des Handelsbeteiligten für die Erzeugnismengen, für die nachgewiesen wird, daß das Magermilchpulver vor dem 3. November 1982 gekauft worden ist."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 20. Dezember 1982.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Januar 1983

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 106 vom 12. 5. 1971, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 362 vom 23. 12. 1982, S. 4.

(3) ABl. Nr. L 142 vom 20. 5. 1982, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 13 vom 15. 1. 1983, S. 11.

(5) ABl. Nr. L 350 vom 10. 12. 1982, S. 8.

(6) ABl. Nr. L 52 vom 24. 2. 1977, S. 19.

(7) ABl. Nr. L 58 vom 3. 3. 1977, S. 16.

(8) ABl. Nr. L 13 vom 15. 1. 1983, S. 7.