83/487/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1983 über eine von der Regierung des Vereinigten Königreichs geplante Beihilfe für eine Investition zur Steigerung der Produktionskapazität von Polyesterfolie (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 268 vom 30/09/1983 S. 0051 - 0052
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Juli 1983 über eine von der Regierung des Vereinigten Königreichs geplante Beihilfe für eine Investition zur Steigerung der Produktionskapazität von Polyesterfolie (Nur der englische Text ist verbindlich) (83/487/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten gemäß den vorgenannten Vorschriften und im Hinblick auf diese Äusserungen, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat der Kommission am 1. Februar 1983 ein Beihilfevorhaben gemäß Artikel 8 des Industrial Development Act 1982 in Form eines Zuschusses in Höhe von 7,2 Millionen Pfund Sterling für ein auf 35 Millionen Pfund Sterling geschätztes Investitionsvorhaben mitgeteilt, mit dem eine Steigerung der Produktionskapazität für Polyesterfolie in Dumfries (Schottland) erreicht werden soll. Die geplante Investition zielt darauf ab, die bestehende, 17 000 t erzielende Produktionseinheit für die Herstellung von dünner Polyesterfolie zu modernisieren und die Kapazität auf 26 000 t pro Jahr zu steigern. Die Kommission hat am 16. März 1983 beschlossen, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag einzuleiten. Sie hielt die geplante Beihilfe für geeignet, die Handelsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Ausserdem erscheint ihr die Beihilfe für geeignet, die Handelsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Ausserdem erscheint ihr die Beihilfe nicht erforderlich, um das betreffende Unternehmen zu einem Verhalten zu veranlassen, das es der Kommission ermöglichen würde, eine der Ausnahmen vom Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt anzuwenden. Im Rahmen des genannten Verfahrens hat die britische Regierung ihre Bemerkungen am 3. Mai sowie am 7. Juni 1983 übermittelt. Darin wird die Notwendigkeit der Beihilfe betont mit der Begründung, daß das Investitionsvorhaben andernfalls ohne die Gewährung der Beihilfe wegen der unzureichenden Finanzmittel, über die das betreffende Unternehmen verfügt, nicht durchgeführt würde. Die Durchführung dieses Vorhabens liege im Gemeinschaftsinteresse, das es ermöglichen würde, die Position der Gemeinschaftsindustrie in diesem Bereich gegenüber dem Wettbewerb der Unternehmen aus Drittländern zu verstärken. Die geplante Kapazitätssteigerung sei nicht geeignet, zu Wettbewerbsverzerrungen gegenüber den anderen Herstellern von Polyesterfolie in der Gemeinschaft zu führen. Ausserdem ermögliche das Vorhaben die Schaffung von 95 neuen Arbeitsplätzen im Gebiet von Dumfries. Die Regierungen von zwei Mitgliedstaaten, ein Berufsverband des betreffenden Sektors sowie ein Konkurrenzunternehmen ließen wissen, daß sie die Bedenken der Kommission gegenüber den Wettbewerbsverzerrungen, die das britische Beihilfevorhaben zur Folge haben könnte, teilten. Das britische Beihilfevorhaben ist im vorliegenden Fall geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und droht den Wettbewerb im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag dadurch zu verfälschen, daß das betreffende Unternehmen und die Herstellung von Polyesterfolie begünstigt werden. Nach Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages sind Beihilfen, die den darin angegebenen Kriterien entsprechen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die Ausnahmen von dieser Unvereinbarkeit nach Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages bezeichnen Ziele, die im Interesse der Gemeinschaft und nicht allein im Interesse der Beihilfebegünstigten liegen. Bei der Prüfung von Beihilfeprogrammen mit regionaler oder sektoraler Zweckbestimmung oder von Einzelanwendungsfällen, die unter die allgemeinen Beihilferegelungen fallen, sind diese Ausnahmen eng auszulegen; insbesondere sind sie nur anwendbar, wenn es der Kommission gelingt festzustellen, daß die Marktkräfte allein ohne Beihilfe die begünstigten Unternehmen nicht dazu veranlassen würden, durch ihr Verhalten zur Verwirklichung eines der durch die Ausnahmen verfolgten Ziele beizutragen. Würde man die erwähnten Ausnahmen ohne ein derartiges Junktim gewähren, so käme dies einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und einer Verfälschung des Wettbewerbs gleich, ohne daß dies in irgendeiner Weise durch das Gemeinschaftsinteresse gerechtfertigt wäre; gleichzeitig würde man bestimmten Mitgliedstaaten ungerechtfertigte Vorteile einräumen. Bei der Anwendung der oben aufgezeigten Prinzipien bei der Beurteilung von Beihilfen muß sich die Kommission vergewissern, daß bei dem begünstigten Unternehmen ein Zielverwirklichungsbeitrag gegeben ist, der die Gewährung der Beihilfe rechtfertigt, und zwar hinsichtlich eines der in Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages genannten Ziele. Lässt sich dies nicht dartun, so steht fest, daß die Beihilfe nicht zur Verwirklichung der mit den Ausnahmen verfolgten Ziele beiträgt, sondern dazu dient, die finanzielle Lage des betreffenden Unternehmens zu verbessern. In dem vorliegenden Fall ist ein derartiger Beitrag des begünstigten Unternehmens nicht erkennbar. Die britische Regierung hat keinen Nachweis beibringen und die Kommission hat auch keinen solchen finden können, der belegt hätte, daß die betreffende Beihilfe die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages - die einzigen, die im vorliegenden Fall awendbar wären - erfuellt. Was die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) des Vertrages vorgesehenen Ausnahmen bezueglich der Förderung der Entwicklung gewisser Gebiete betrifft, ist davon auszugehen, daß es sich beim Gebiet um Dumfries nicht um ein Gebiet mit »aussergewöhnlich niedriger" Lebenshaltung oder mit einer »erheblichen Unterbeschäftigung" im Sinne der Ausnahme nach dem genannten Buchstaben a) handelt. Das britische Beihilfevorhaben erfuellt auch nicht die erforderlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Buchstabe c) betreffend die Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete. Was die Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) des Vertrages betrifft, so ist bei der fraglichen Beihilfe kein Merkmal zu erkennen, das es erlauben würde, sie als ein »Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse" zu bezeichnen, oder das geeignet wäre, eine »beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats" zu beheben und deshalb gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) eine Freistellung von der Unvereinbarkeit nach Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages zu rechtfertigen. Das Gebiet um Dumfries ist Teil der zentralen Region der Gemeinschaft, deren soziale und wirtschaftliche Probleme vom Gesichtspunkt der Kommission aus betrachtet nicht die schwerwiegendsten sind, obwohl gerade dort für die Wirtschaft die Gefahr übersteigerter Beihilfen besteht und jede Beihilfe den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen droht. Die zur Verfügung stehenden Angaben über die sozio-ökonomische Lage im Vereinigten Königreich lassen nicht den Schluß zu, daß eine beträchtliche Störung des Wirtschaftslebens im Vereinigten Königreich im Sinne des Vertrages vorliegt, gegen die das Beihilfevorhaben der britischen Regierung gerichtet wäre. Was schließlich die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrages vorgesehenen Ausnahmen zugunsten von »Behilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige" betrifft, so hat die Entwicklung des Polyesterfolie-Sektors zu der Schlußfolgerung geführt, daß die Modernisierung und die Steigerung der Produktionskapazitäten mittels staatlicher Beihilfen wegen der Wettbewerbsverzerrungen, die die von den anderen Herstellern von dünner Polyesterfolie in der Gemeinschaft geplanten Beihilfen nach sich ziehen können, nicht im gemeinsamen Interesse liegt. Diese Feststellung gilt auch dann, wenn neue Anlagen zu einer gewissen Verbesserung der Produktionstechniken führen. Nach alledem erfuellt das Beihilfevorhaben der britischen Regierung nicht die erforderlichen Voraussetzungen für eine der Ausnahmeregelungen nach Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Regierung des Vereinigten Königreichs darf das der Kommission am 1. Februar 1983 mitgeteilte Beihilfevorhaben für ein Unternehmen des chemischen Sektors zur Modernisierung der Produktionseinheit für Polyesterfolie und seiner Ausweitung nicht durchführen. Artikel 2 Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Kommission innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die es getroffen hat, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet. Brüssel, den 27. Juli 1983 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission