83/246/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. März 1983 über eine von der italienischen Regierung den sizilianischen Fischern gewährte Treibstoffbeihilfe (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 137 vom 26/05/1983 S. 0028 - 0030
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. März 1983 über eine von der italienischen Regierung den sizilianischen Fischern gewährte Treibstoffbeihilfe (Nur der italienische Text ist verbindlich) (83/246/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gstützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 100/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3443/80 (2), insbesondere auf Artikel 26, sowie auf die Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates (3), die die Verordnung (EWG) Nr. 100/76 seit dem 1. Juni 1982 ersetzt, insbesondere auf Artikel 28, nachdem sie den Beteiligten gemäß Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz eine Frist zur Äusserung gesetzt und diese Äusserung geprüft hat, in Erwägung nachstehender Gründe: I Die Region Sizilien gewährt seit 1973 eine Treibstoffbeihilfe für die Fischerei. Diese Beihilfe ist der Kommission erst im Dezember 1977 anläßlich ihrer Verlängerung für 1978 mitgeteilt worden. Infolge der aussergewöhnlichen Verteuerung der Energie Ende 1973 und Anfang 1974 hatte die Kommission die Mitgliedstaaten ermächtigt, 1974 und 1975 Beihilfen dieser Art zu gewähren. Die Kommission hat die Gewährung dieser sizilianischen Beihilfe für 1978 genehmigt. Diese Entscheidung stützte sich darauf, daß der Handel zwischen den Mitgliedstaaten angesichts der Verhältnisse auf dem sizianischen Markt für Fischereierzeugnisse durch die Gewährung dieser Beihilfe nicht beeinträchtigt zu werden schien. Anfang 1979 haben die italienischen Behörden der Kommission zwei sizilianische Gesetzentwürfe mitgeteilt. Mit dem ersten Entwurf sollte die Treibstoffbeihilfe für 1979 verlängert werden, mit dem zweiten Entwurf sollten strukturelle Maßnahmen zur Rationalisierung der sizilianischen Fischerei eingeführt werden. Unter Berücksichtigung des letzteren Entwurfs hat die Kommission im Juni 1979 die Verlängerung der Treibstoffbeihilfe für 1979 zwar genehmigt, gleichzeitig aber die Forderung gestellt, daß diese Beihilfe in naher Zukunft aufgehoben wird. Im Januar 1980 hat die Kommission die von den sizilianischen Behörden in Betracht gezogene Verlängerung der Treibstoffbeihilfe bis 30. Juni 1980 genehmigt, jedoch deutlich gemacht, daß sie angesichts der Einführung struktureller Maßnahmen Anfang 1980 und mit Rücksicht auf die Entwicklung der Wettbewerbslage eine Verlängerung dieser Beihilfe über den 30. Juni hinaus für nicht angezeigt hält. Die italienische Regierung hat gemäß Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags durch Schreiben ihrer Ständigen Vertretung bei den Europäischen Gemeinschaften vom 26. August 1980 und 10. Dezember 1980 die Absicht der Region Sizilien mitgeteilt, die bis 30. Juni 1980 geltende Treibstoffbeihilfe für die Fischerei für das zweite Halbjahr 1980 zu verlängern. Die Beihilfe belief sich auf 100 Lit je kg verbrauchter Treibstoff. Hierfür waren Haushaltsmittel in Höhe von 5 Milliarden Lit vorgesehen. Durch Schreiben ihrer Ständigen Vertetung bei den Europäischen Gemeinschaften vom 6. April 1981 hat die italienische Regierung der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags ihre Absicht mitgeteilt, diese Treibstoffbeihilfe für 1981 zu verlängern. Das Prinzip der Beihilfe war nicht geändert worden, doch wurde der Beihilfesatz auf 150 Lit je kg Treibstoff erhöht. Die 1981 für diese Beihilfe vorgesehenen Haushaltsmittel beliefen sich auf 14 Millliarden Lit. Mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung bei den Europäischen Gemeinschaften vom 21. Januar 1982 hat die italienische Regierung gemäß Artikel 93 Absatz 3 die Absicht der sizilianischen Behörden mitgeteilt, die 1981 für die Fischerei gewährte regionale Treibstoffbeihilfe für 1982 zu verlängern und zu erhöhen. Die Beihilfe sollte von 150 auf 250 Lit je kg erhöht werden. Für diese Beihilfe sollten Haushaltsmittel in Höhe von 25 Milliarden Lit vorgesehen werden. Nach einer ersten Prüfung ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, daß es sich bei dieser Beihilfe um eine Betriebsbeihilfe handelt, die ohne wirkliche »Gegenleistung" der Begünstigten gewährt wird, daß sich die Beihilfe unmittelbar und nachhatig auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auswirkt und daß die Beihilfe deshalb im Sinne des Artikels 92 des EWG-Vertrags mit dem gemeinsamen Markt nicht vereinbar ist. Die Kommission hat aus diesem Grund beschlossen, bezueglich dieser Beihilfe des Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 des EWG-Vertrags einzuleiten, und dazu der italienischen Regierung mit Schreiben vom 9. Februar 1981, 12. Juni 1981 und 22. März 1982 eine Frist zur Äusserung gesetzt. II Die italienische Regierung hat in ihren Antworten an die Kommission vom 6. April 1981, 21. Januar 1982 und 2. April 1982 die Verlängerung der Beihilfe über den 30. Juni 1980 hinaus mit der kritischen Lage des Sektors begründet. Diese Lage sei insbesondere auf das Fehlen von Fischereiabkommen mit den Anrainerstaaten und einen dadurch bedingten beträchtlichen Rückgang der Fischbestände, ferner auf die gestiegenen Erzeugungskosten, die ständige Suche nach neuen Fischgründen und die dadurch verursachte Verlängerung der Anfahrtswege und auf die zwangsläufig langwierige Einführung der 1980 beschlossenen strukturellen Maßnahmen zurückzuführen. Die italienische Regierung hat besonders hervorgehoben, daß es sich trotz der Verlängerung , die sich im übrigen auf sechs Monate oder höchstens ein Jahr beschränke, um eine aussergewöhnliche Maßnahme handele. Sie hat betont, das steigende Aussenhandelsdefizit Italiens bei Fischereierzeugnissen beweise die Zunahme der Schwierigkeiten der italienischen Fischerei und schließe die Annahme aus, wonach die italienischen Fischer und die der übrigen Gemeinschaft untereinander im Wettbewerb stuenden. In ihrer Antwort vom 2. April 1982 hat die italienische Regierung angekündigt, daß die für 1982 vorgesehene Beihilfe letztlich nicht geändert würde und weiterhin 150 Lit je kg Treibstoff betragen würde. Schließlich vertrat sie die Ansicht, daß die Argumente, auf die sich die Kommission zur Genehmigung der sizilianischen Treibstoffbeihilfe bis zum ersten Halbjahr 1980 gestützt hat, nach wie vor voll gültig sind. Mehrere Mitgliedstaaten und andere Beteiligte als die Mitgliedstaaten haben der Kommission ihre Bemerkungen mitgeteilt. Bestimmte Mitgliedstaaten und Berufsorganisationen teilten die Auffassung der Kommission, andere vertraten die Ansicht, das Fehlen einer gemeinsamen Fischereipolitik könnte die Mitgliedstaaten veranlassen, zur Verhütung einer Verschlechterung der jetzigen Lage Beihilfen einzuführen. Mehrere Berufsorganisationen äusserten den Wunsch, daß die Gewährung von Beihilfen für die Fischerei in der Gemeinschaft vereinheitlicht werde. III Die Subvention von 100 Lit je kg Treibstoff für das zweite Halbjahr 1980 und die Subvention von 150 Lit je kg Treibstoff für die Jahre 1981 und 1982 wirken sich unmittelbar auf die Kosten der Begünstigten aus und haben letztere gegenüber den übrigen Fischern der Gemeinschaft klar bevorteilt. Da die Beihilfe seit 1973 gewährt wird, verliert sie den Charakter einer aussergewöhnlichen Beihilfe. Die Kommission hat der italienischen Regierung deutlich gemacht, daß ihr die Verlängerung der Treibstoffbeihilfe über den 30. Juni 1980 hinaus als nicht angezeigt erscheint. Die Besonderheiten der Krise der sizilianischen Fischerei lassen sich durch strukturelle Maßnahmen und insbesondere solche Maßnahmen, die das von der Kommission gebilligte Gesetz mit Maßnahmen zur Rationalisierung der Fischerei auf Sizilien vorsieht, besser beseitigen. Die Tatsache, daß die italienischen Einfuhren von Meereserzeugnissen zunehmen, nimmt der Beihilfe nicht ihren Effekt auf den innergemeinschaftlichen Handel und den Wettbewerb. Die starke Zunahme der sizilianischen Ausfuhren nach den übrigen Mitgliedstaaten zeigt im Gegenteil, daß der Effekt der Beihilfe auf den Wettbewerb zugenommen hat. Im Juli 1980 machte die betreffende Beihilfe 40 % des Treibstoffpreises aus, im Juli 1981 waren es 52 % und im Juli 1982 rund 40 %. Der innergemeinschaftliche Handel mit zum menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen ist erheblich und entspricht etwa 30 % der in der ganzen Gemeinschaft angelandeten und zur menschlichen Ernährung bestimmten Gesamtmenge. Der italienische Markt selbst wird mengenmässig zu etwa 60 % durch eigene Anlandungen, zu etwa 30 % durch Einfuhren aus Drittländern und zu etwa 10 % durch Einfuhren aus den übrigen Mitgliedstaaten versorgt. Italien führt 20 % seiner Erzeugung, davon die Hälfte nach den übrigen Mitgliedstaaten, aus. Überdies sind alle Fischer der Gemeinschaft seit mehreren Jahren ebenfalls mit einer sehr starken Treibstoffverteuerung konfrontiert, und es herrscht auf dem Gemeinschaftsmarkt für Fischereierzeugnisse ein starker Wettbewerb. IV Daraus folgt, daß die von der italienischen Regierung eingeführte Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz Absatz 1 des EWG-Vertrags den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags sieht vor, daß Beihilfen, die den dort angeführten Kriterien entsprechen, mit dem gemeinsamen Markt grundsätzlich unvereinbar sind. Die in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmen von dieser Unvereinbarkeit, die in diesem Fall, die allein zutreffenden Ausnahmen sind, verdeutlichen die Ziele, die im Interesse der Gemeinschaft und nicht nur im Interesse besonderer Sektoren einer Volkswirtschaft angestrebt werden. Diese Ausnahmen sind bei der Prüfung jedes Beihilfeprogramms mit regionaler oder sektoraler Zweckbestimmung oder bei der Prüfung jedes individuellen Falls der Anwendung allgemeiner Beihilferegelungen eng auszulegen. Diese Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn die Kommission die Notwendigkeit der Beihilfen zur Erreichung eines der in diesen Vorschriften genannten Ziele feststellen kann. Die Zubilligung der genannten Ausnahmen für Beihilfen, die keine derartige Gegenleistung beinhalten, würde bedeuten, daß Beeinträchtigungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrungen ohne Rechtfertigung im Interesse der Gemeinschaft und somit unbegründeten Vorteilen für bestimmte Mitgliedstaaten zugestimmt wird. Eine derartige Gegenleistung konnte im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Eine Rechtfertigung, mit der hätte nachgewiesen werden können, daß die betreffenden Beihilfen die zur Anwendung einer der Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 des EWG-Vertrags erforderlichen Voraussetzungen erfuellen, konnte von der italienischen Regierung nicht gegeben und von der Kommission nicht festgestellt werden. Es handelt sich offensichtlich nicht um eine Beihilfe, durch die die Entwicklung bestimmter Gebiete erleichtert werden soll. Artikel 92 Absatz 3 des EWG-Vertrags, Buchstabe a) und Buchstabe c) bezueglich des Gebietsaspekts ist deshalb nicht anwendbar. Bei diesen Beihilfen handelt es sich weder um ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse noch um besondere Maßnahmen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Italiens. Buchstabe b) von Artikel 92 Absatz 3 des EWG-Vertrags ist deshalb nicht anwendbar. Als Beihilfe zur Verringerung der Kosten bestimmter Produktionsmittel stellt eine Beihilfe für den Kauf von Treibstoff eine Betriebsbeihilfe ohne nachhaltige Wirkung auf die wirtschaftliche Lage der Begünstigten dar. Im allgemeinen hat sich die Kommission derartigen Beihilfen stets wiedersetzt, da sie gewöhnlich als solche die Bedingungen, die ihr die Anwendung der Ausnahme gemäß Buchstabe c) des Artikels 92 Absatz 3 des EWG-Vertrags ermöglichen würden, insofern nicht erfuellen als sie nicht geeignet sind, die Entwicklung von Wirtschaftszweigen zu erleichtern, wie dies die genannte Vorschrift vorsieht. In ihrer Mitteilung an den Rat vom 25. Mai 1978 über ihre Politik betreffend die sektorabhängigen Beihilfen hat die Kommission deutlich gemacht, daß zeitweilige Beihilfen zur Überwindung sozialer Auswirkungen einer Krisensituation mit Zielen verknüpft sein müssen, die der Umstrukturierung des betreffenden Sektors dienen und einer Maßnahme der Begünstigten zur Erleichterung ihrer Umstellung untergeordnet sind. Dies trifft auf die betreffende Beihilfe nicht zu. Aus dem Vorstehenden folgt, daß die betreffende Beihilfe nicht die Bedingungen erfuellt, die erforderlich sind, um in den Genuß der Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 des EWG-Vertrags zu gelangen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von der italienischen Regierung für das zweite Halbjahr 1980, für 1981 und für 1982 vorgesehene Treibstoffbeihilfe zugunsten der sizilianischen Fischer ist gemäß Artikel 92 des EWG-Vertrags mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar. Eine derartige Beihilfe darf deshalb nicht mehr gewährt werden. Artikel 2 Die italienische Republik unterichtet die Kommission binnen einem Monat ab der Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 9. März 1983 Für die Kommission Giorgios CONTOGEORGIS Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 20 vom 28. 1. 1976, S. 1. (2) ABl. Nr. L 359 vom 31. 12. 1980, S. 13. (3) ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1981, S. 1.