31982R1534

Verordnung (EWG) Nr. 1534/82 des Rates vom 25. Mai 1982 betreffend die Durchführung des Beschlusses Nr. 5/81 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz zur Änderung der Protokolle Nrn. 1 und 2 des Abkommens der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit diesem Land

Amtsblatt Nr. L 174 vom 21/06/1982 S. 0020 - 0022
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 15 S. 0245
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 15 S. 0245


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1534/82 DES RATES vom 25. Mai 1982 betreffend die Durchführung des Beschlusses Nr. 5/81 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz zur Änderung der Protokolle Nrn. 1 und 2 des Abkommens der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit diesem Land

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft hat am 22. Juli 1972 ein Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft [1] unterzeichnet, das am 1. Januar 1973 in Kraft getreten ist.

[1] ABl. Nr. L 300 vom 31.12.1972, S. 189.

Im Rahmen von Artikel 12a des genannten Abkommens hat der Gemischte Ausschuß den Beschluß Nr. 5/81 zur Änderung der Protokolle Nrn. 1 und 2 erlassen.

Dieser Beschluß ist in der Gemeinschaft durchzuführen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der Beschluß Nr. 5/81 des Gemischten Ausschusses in der Gemeinschaft anwendbar.

Der Wortlaut dieses Beschlusses ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1982.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 1982.

Im Namen des Rates

Der Präsident