Richtlinie 81/680/EWG der Kommission vom 30. Juli 1981 zur Änderung der Richtlinien 71/250/EWG, 71/393/EWG, 72/199/EWG, 73/46/EWG, 74/203/EWG, 75/84/EWG, 76/372/EWG und 78/633/EWG zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln
Amtsblatt Nr. L 246 vom 29/08/1981 S. 0032 - 0035
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 13 S. 0225
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0057
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 13 S. 0225
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0057
RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 30. Juli 1981 zur Änderung der Richtlinien 71/250/EWG, 71/393/EWG, 72/199/EWG, 73/46/EWG, 74/203/EWG, 75/84/EWG, 76/372/EWG und 78/633/EWG zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (81/680/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/373/EWG des Rates vom 20. Juli 1970 über die Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Im Anhang der ersten Richtlinie 71/250/EWG der Kommission vom 15. Juni 1971 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (2) sind die Bestimmungen aufgeführt, nach denen im allgemeinen die in der Richtlinie 71/250/EWG und in den Richtlinien 71/393/EWG (3), 72/199/EWG (4), 73/46/EWG (5), 74/203/EWG (6), 75/84/EWG (7), 76/372/EWG (8) und 78/633/EWG (9) der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln beschriebenen Methoden anzuwenden sind ; einige der vorgenannten Richtlinien sehen jedoch vor, daß diese allgemeinen Vorschriften nicht auf Analysemethoden für Zusatzstoffe in Futtermitteln anwendbar sind. Es erweist sich als notwendig, diese allgemeinen Bestimmungen dergestalt anzupassen, daß sie ohne Unterschied zur Analyse aller Futtermittelkomponenten anwendbar sind. Deshalb sind die Bestimmungen der in Frage stehenden Richtlinien entsprechend zu ändern. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die erste Richtlinie 71/250/EWG der Kommission wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt: "Die sich in Teil 1 der Anlage befindlichen allgemeinen Bestimmungen gelten für Analysemethoden, die gemäß der Richtlinie 70/373/EWG des Rates verabschiedet wurden". 2. Die in Teil 1 der Anlage befindliche "Einführung" wird durch den im Anhang dieser Richtlinie stehenden Wortlaut ersetzt. Artikel 2 In Artikel 1 der zweiten Richtlinie 71/393/EWG der Kommission wird der zweite Absatz gestrichen. Artikel 3 In Artikel 1 und Artikel 2 der dritten Richtlinie 72/199/EWG der Kommission wird der zweite Absatz gestrichen. Artikel 4 In Artikel 1 und Artikel 2 der vierten Richtlinie 73/46/EWG der Kommission wird der zweite Absatz gestrichen. Artikel 5 In Artikel 1 und Artikel 2 der fünften Richtlinie 74/203/EWG der Kommission wird der zweite Absatz gestrichen. Artikel 6 In Artikel 1 der sechsten Richtlinie 75/84/EWG der Kommission wird der zweite Absatz gestrichen. Artikel 7 In Artikel 1 der siebten Richtlinie 76/372/EWG der Kommission wird der zweite Absatz gestrichen. (1) ABl. Nr. L 170 vom 3.8.1970, S. 2. (2) ABl. Nr. L 155 vom 12.7.1971, S. 13. (3) ABl. Nr. L 279 vom 20.12.1971, S. 7. (4) ABl. Nr. L 123 vom 29.5.1972, S. 6. (5) ABl. Nr. L 83 vom 30.3.1973, S. 21. (6) ABl. Nr. L 108 vom 22.4.1974, S. 7. (7) ABl. Nr. L 32 vom 5.2.1975, S. 26. (8) ABl. Nr. L 102 vom 15.4.1976, S. 8. (9) ABl. Nr. L 206 vom 29.7.1978, S. 43. Artikel 8 In Artikel 1 der achten Richtlinie 78/633/EWG der Kommission wird der zweite Absatz gestrichen. Artikel 9 Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Bestimmungen dieser Richtlinie zum 1. Dezember 1981 nachzukommen, und setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis. Artikel 10 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 30. Juli 1981 Für die Kommission Der Präsident Gaston THORN ANHANG "ANLAGE 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER ANALYSEMETHODEN FÜR FUTTERMITTEL A. VORBEREITUNG DER PROBEN ZUR ANALYSE 1. Zweck Die nachfolgend beschriebenen Verfahren beziehen sich auf die Vorbereitung der zur Analyse bestimmten Endproben, die gemäß den Bestimmungen der ersten Richtlinie 76/371/EWG der Kommission vom 1. März 1976 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (1) entnommen und an die Kontroll-Laboratorien gesandt werden. Die Vorbereitung dieser Proben ist so vorzunehmen, daß die in den Analysemethoden vorgesehenen Einwaagen homogen und repräsentativ für die Endprobe sind. 2. Vorsichtsmaßnahmen Alle notwendigen Schritte sind so durchzuführen, daß eine Verunreinigung der Probe oder eine Veränderung ihrer Zusammensetzung soweit wie möglich vermieden wird. Das Zerkleinern, Mischen und Sieben ist möglichst rasch durchzuführen, wobei die Probe möglichst wenig Luft und Licht ausgesetzt wird. Die Verwendung von Mühlen oder Zerkleinerungsgeräten, die zu einer merklichen Erwärmung der Probe führen könnten, ist zu vermeiden. Für besonders hitzeempfindliche Futtermittel wird manuelles Zerkleinern empfohlen. Es ist ausserdem darauf zu achten, daß die verwendeten Geräte keine Kontaminationsquelle für Spurenelemente bilden. Kann die Probe nicht ohne merkliche Veränderung ihres Feuchtigkeitsgehalts vorbereitet werden, so erfolgt dessen Bestimmung vor und nach der Vorbereitung nach dem Verfahren von Teil 1 des Anhangs der zweiten Richtlinie 71/393/EWG der Kommission vom 18. November 1971 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (2), geändert durch die Richtlinie 73/47/EWG der Kommission vom 5. Dezember 1972 (3). 3. Verfahren Die Endprobe wird mechanisch oder manuell gründlich gemischt und in zwei gleiche Teile geteilt (sofern möglich, sollte das Vierteilungsverfahren angewendet werden). Ein Teil wird in einem geeigneten sauberen, trockenen, luftdicht verschließbaren Gefäß aufbewahrt ; der andere Teil oder eine repräsentative Menge davon (mindestens 100 g) wird wie folgt vorbereitet: 3.1. Futtermittel, die direkt gemahlen werden können Sofern keine besonderen Angaben in der Analysemethode gemacht werden, wird die gesamte Probe erforderlichenfalls zerkleinert und durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 1 mm Seitenlänge (entsprechend der Empfehlung ISO R 565) vollständig passiert. Zu starkes Zerkleinern ist zu vermeiden. Die gesiebte Probe wird gemischt und in ein geeignetes sauberes, trockenes, luftdicht verschließbares Gefäß abgefuellt. Unmittelbar vor der Einwaage muß die Probe jedesmal gemischt werden. 3.2. Futtermittel, die nach Trocknung gemahlen werden können Sofern keine besonderen Angaben in der Analysemethode gemacht werden, wird die Probe bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 8 bis 12 % unter Anwendung des unter Punkt 4.3 der Methode zur Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts (siehe vorstehenden Punkt 2) vorgesehenen Vortrocknungsverfahrens vorgetrocknet. Die weitere Vorbereitung erfolgt gemäß Punkt 3.1. 3.3. Flüssige oder halbfluessige Futtermittel Die Probe wird in ein geeignetes sauberes, trockenes, luftdicht verschließbares Gefäß abgefuellt und unmittelbar vor der Einwaage gründlich gemischt. (1) ABl. Nr. L 102 vom 15.4.1976, S. 1. (2) ABl. Nr. L 279 vom 20.12.1971, S. 7. (3) ABl. Nr. L 83 vom 30.3.1973, S. 35. 3.4. Andere Futtermittel Futtermittel, die nach keinem der oben genannten Verfahren vorbereitet werden können, sind durch irgendein anderes Verfahren zu behandeln, das eine homogene und repräsentative Einwaage der Endprobe gestattet. 4. Aufbewahrung der Proben Die Proben müssen bei einer Temperatur gelagert werden, die ihre Zusammensetzung nicht beeinflusst. Für Proben, die zur Analyse von Vitaminen oder besonders lichtempfindlichen Substanzen bestimmt sind, werden braune Glasgefässe verwendet. B. BESTIMMUNGEN ÜBER IN ANALYSEVERFAHREN VERWENDETE REAGENZIEN UND GERÄTE 1. Vorbehaltlich besonderer Angaben in den Analysemethoden müssen alle zur Analyse verwendeten Reagenzien von p.a. Qualität sein. Bei der Analyse von Spurenelementen muß die Reinheit der Reagenzien in einem Reagenzienblindversuch überprüft werden. Je nach dem erhaltenen Wert kann eine weitere Reinigung der Reagenzien erforderlich sein. 2. Jeder in den Analysemethoden erwähnte Lösungs-, Verdünnungs-, Spül- oder Auswaschvorgang ohne Angabe über die Art des zu verwendenden Lösungs- oder Verdünnungsmittels bedeutet, daß Wasser zu verwenden ist. Im allgemeinen wird destilliertes oder demineralisiertes Wasser verwendet. In besonderen in den Analysemethoden angegebenen Fällen muß das Wasser speziellen Reinigungsverfahren unterzogen werden. 3. Da die übliche Ausstattung von Kontroll-Laboratorien vorausgesetzt wird, werden nur besondere Instrumente und Geräte oder solche, die speziellen Anforderungen entsprechen müssen, in den Analysemethoden aufgeführt. Das Material muß gut gereinigt sein, vor allem bei Bestimmungen von sehr geringen Substanzmengen. C. ANWENDUNG VON ANALYSEMETHODEN UND FORMULIERUNG DER ERGEBNISSE 1. Im allgemeinen wird zur Bestimmung eines Stoffes in Futtermitteln eine einzige Analysemethode festgelegt. Beim Vorhandensein von mehreren Methoden muß die vom Kontroll-Laboratorium angewandte Methode im Analysebericht angegeben werden. 2. Das im Analysebericht angegebene Ergebnis soll den Mittelwert aus mindestens zwei Bestimmungen von separaten Einwaagen der Probe mit ausreichender Wiederholbarkeit darstellen. Dieses Ergebnis ist gemäß den Angaben in den Analysemethoden mit einer angemessenen Zahl an signifikanten Ziffern anzugeben und falls nötig, auf den Feuchtigkeitsgehalt der Endprobe vor deren Vorbereitung umzurechnen".