81/1062/Euratom, EGKS, EWG: Beschluß des Rates vom 15. Dezember 1981 zur Änderung des Beschlusses des Rates vom 4. Juni 1973 über die Regelung der Amtsbezüge der ehemaligen Mitglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, deren Amtszeit am 4. Januar 1973 abläuft, und des Beschlusses des Rates vom 14. Oktober 1958 über die Regelung der Amtsbezüge der ehemaligen Mitglieder des Gerichtshofes der EGKS
Amtsblatt Nr. L 386 vom 31/12/1981 S. 0011 - 0011
BESCHLUSS DES RATES vom 15. Dezember 1981 zur Änderung des Beschlusses des Rates vom 4. Juni 1973 über die Regelung der Amtsbezuege der ehemaligen Mitglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, deren Amtszeit am 4. Januar 1973 abläuft, und des Beschlusses des Rates vom 14. Oktober 1958 über die Regelung der Amtsbezuege der ehemaligen Mitglieder des Gerichtshofes der EGKS (81/1062/Euratom, EGKS, EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 6, gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf die Artikel 20 und 21, in Erwägung nachstehender Gründe: Es obliegt dem Rat, die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter für die Mitglieder und die ehemaligen Mitglieder der Institutionen sowie alle als Dienstbezuege anzusehenden Vergütungen festzusetzen. Angesichts der besonderen Schwierigkeiten der wirtschaftlichen und sozialen Lage muß eine besondere Abgabe eingeführt werden ; die Abgabe trägt den wirtschaftlichen Gegebenheiten im Zusammenhang mit dem Durchschnittswert des in den Mitgliedstaaten festgestellten Gefälles zwischen der Entwicklung der realen Pro-Kopf-Löhne und der Entwicklung folgender Faktoren Rechnung: - der globalen Produktivität (BIP je Beschäftigter), - der verteilungsfähigen, d.h. der um die Terms oftrade bereinigten Produktivität, - der Produktivität je Erwerbsperson, d.h. Beschäftigteund Arbeitslose. Diese Abgabe ist auf die Nettobeträge der von den Gemeinschaften gezahlten Dienstbezuege, Ruhegehälter und Vergütungen beim Ausscheiden aus dem Dienst zu erheben. Für die ersten fünf Jahre ist die Anwendung der Abgabe auf die Ruhegehälter und Übergangsvergütungen beim Ausscheiden aus dem Dienst jedoch auszusetzen - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Nach Artikel 2 des Beschlusses des Rates vom 4. Juni 1973 über die Regelung der Amtsbezuege der ehemaligen Mitglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, deren Amtszeit am 4. Januar 1973 abläuft, wird ein Artikel 2a mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Artikel 2a Auf den Nettobetrag des Ruhegehalts der Betreffenden wird eine besondere Abgabe erhoben, die nach Artikel 66a des Statuts der Beamten, der entsprechende Anwendung findet, festgelegt wird." (2) Nach Artikel 2 des Beschlusses des Rates vom 14. Oktober 1958 über die Regelung der Amtsbezuege der ehemaligen Mitglieder des Gerichtshofes der EGKS wird ein Artikel 2a mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Artikel 2a Auf den Nettobetrag des Ruhegehalts der Betreffenden wird eine besondere Abgabe erhoben, die nach Artikel 66a des Statuts der Beamten, der entsprechende Anwendung findet, festgelegt wird." Artikel 2 Dieser Beschluß tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 1981. Im Namen des Rates Der Präsident D. HOWELL