31979D0743

79/743/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1979 über eine von der niederländischen Regierung geplante Beihilfe für die Erweiterung der Produktionskapazitäten eines Zigarettenherstellers (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 217 vom 25/08/1979 S. 0017 - 0019


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Juli 1979 über eine von der niederländischen Regierung geplante Beihilfe für die Erweiterung der Produktionskapazitäten eines Zigarettenherstellers (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (79/743/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten gemäß dem vorgenannten Artikel und gestützt auf diese Äusserungen,

in Erwägung nachstehender Gründe: I.

Das niederländische Gesetz vom 29. Juni 1978 zur Investitionslenkung und -förderung (1) sieht in Artikel 6 eine "Zusatzprämie für Grossprojekte" vor, die für Investitionsvorhaben von mehr als 30 Millionen hfl gewährt wird und je nach der Zahl der neugeschaffenen Arbeitsplätze bis zu 4 v.H. des Investitionswerts betragen kann.

Bei der Prüfung des Entwurfs des vorerwähnten Gesetzes im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag hatte die Kommission festgestellt, daß die "Zusatzprämie für Grossprojekte" eine allgemeine Beihilferegelung ohne regionale oder sektorale Spezifität darstellt. Da diese Regelung für Investitionen irgendeines Unternehmens anwendbar ist, unabhängig davon, welchem Industriezweig es angehört oder wo sein Standort ist, konnte sie nicht die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) oder c) vorgesehene Ausnahmebestimmung für staatliche Beihilfen für sich in Anspruch nehmen. Wegen der fehlenden Spezifität war es der Kommission nicht möglich, die Auswirkungen der Regelung auf den innergemeinschaftlichen Handel und den innergemeinschaftlichen Wettbewerb zu prüfen und sich davon zu überzeugen, daß ihre Anwendung nicht den Grundsätzen und der Disziplin widerspricht, die sie auf dem Gebiet der Beihilfen geltend macht.

Entsprechend ihrer allgemeinen Haltung gegenüber allen anderen ähnlichen Regelungen, die in der Gemeinschaft bestehen oder geplant sind, forderte die Kommission daher die niederländische Regierung auf, ihr in Anbetracht der Höhe der davon betroffenen Investitionen vorher alle Einzelanwendungsfälle der "Zusatzprämie für Grossprojekte" rechtzeitig gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag mitzuteilen.

Bei ihren Gesprächen mit den niederländischen Behörden wies die Kommission darauf hin, daß sie jeden Einzelanwendungsfall unter Berücksichtigung seiner besonderen Gegebenheiten im Hinblick auf die in Artikel 92 ff. aufgestellten oder bei der Anwendung dieser Bestimmungen entwickelten Grundsätze prüfen wird ; die niederländische Regierung kann aus der Tatsache, daß die Kommission die systematische vorherige Mitteilung gefordert hat, jedoch nicht den Schluß ableiten, daß die Kommission die Regelung über die Zusatzprämie in irgendeiner Weise befürwortet. (1)Staatsblad 1978, Nr. 368.

Die niederländische Regierung ist der Forderung der Kommission dadurch nachgekommen, daß sie das Verfahren der vorherigen Mitteilung zum Gegenstand von Kapitel V Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1978 gemacht hat.

II.

Mit Schreiben vom 4. Oktober 1978 hat die niederländische Regierung die Kommission gemäß diesem Verfahren von ihrer Absicht unterrichtet, der niederländischen Tochtergesellschaft eines grossen internationalen Tabakwarenherstellers die "Zusatzprämie für Grossprojekte" zu gewähren.

Die Beihilfe soll es dieser Tochtergesellschaft erleichtern, ihre Zigarettenproduktion in einem der beiden Werke, die sie in den Niederlanden besitzt und in denen im Jahr 1978 11,1 Milliarden Zigaretten hergestellt wurden, zusammenzufassen und auszubauen. Nach Schließung des Werkes in Eindhoven wird sich die Produktionskapazität des Werkes in Bergen-op-Zoom auf jährlich 16 Milliarden Zigaretten erhöhen, was zu einer Steigerung der Produktionskapazität der Firma um 40 v.H. und zu einem Anwachsen der niederländischen Gesamtproduktion um rund 13 v.H. führen wird. Die Erweiterung und Modernisierung der Anlagen setzt Investitionen von 165 Millionen hfl (rund 60,7 Millionen ERE) voraus.

Nach Durchführung dieser Investitionen wird die Firma fast 50 v.H. der niederländischen Zigarettenproduktion auf sich vereinigen und etwa ebenso viele Arbeitskräfte beschäftigen, wie in den beiden früheren Produktionseinheiten.

Die Firma plant, mehr als 80 v.H. ihrer Produktion in die übrigen Mitgliedstaaten auszuführen.

Die niederländischen Zigarettenausfuhren in die übrigen Mitgliedstaaten erreichten im Jahr 1977 einen Wert von 94 Millionen ERE, während die Einfuhren 63,7 Millionen ERE betrugen ; die Niederlande hatten also bei diesem Erzeugnis einen positiven Aussenhandelssaldo von 30,3 Millionen ERE zu verzeichnen.

Seit einigen Jahren nehmen die Produktion und der Verbrauch von Zigaretten in der Gemeinschaft nur noch geringfügig zu. Die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs (Tarifstelle 24.02 A) betragen bei Zigaretten 90 v.H. des Warenwerts und verstärken das Interesse der Firma daran, den Gemeinsamen Markt von Produktionsstätten in der Gemeinschaft aus zu versorgen.

Im vorliegenden Fall würde sich die Zusatzprämie für Grossprojekte" auf 6,2 Millionen hfl (2,3 Millionen ERE) bzw. 3,8 v.H. des Investitionsbetrags belaufen und damit dem Hoechstsatz nahe kommen, den die Zusatzprämie erreichen kann.

Aufgrund ihres Standortes in einer regionalen Entwicklungszone wird für diese Investitionen wegen des von ihnen erwarteten Beitrags zu einem besseren wirtschaftlichen und sozialen Gleichgewicht im Raum Bergen-op-Zoom ausserdem ein Zuschuß von 10 Millionen hfl (3,7 Millionen ERE) im Rahmen der niederländischen Regelung für Regionalbeihilfen (Investeringspremieregeling, IPR) gewährt.

III.

Die von der niederländischen Regierung geplante Beihilfe ist also entsprechend den vorstehenden Ausführungen geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und droht den Wettbewerb zu verfälschen, da sie das Unternehmen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag begünstigt.

Diese Bestimmung des Vertrages geht davon aus, daß Beihilfen, die diese Kriterien erfuellen, mit dem Gemeinsamen Markt grundsätzlich unvereinbar sind. Die in Artikel 92 Absatz 3 vorgesehenen Ausnahmen von dieser Unvereinbarkeit müssen daher streng in dem Sinne ausgelegt werden, daß sie nur für Beihilfen gelten können, bei denen die Kommission nachweisen kann, daß es ohne sie die Marktkräfte allein nicht ermöglichen würden, die begünstigten Unternehmen zu einem Verhalten zu bewegen, das zur Verwirklichung eines der in den Ausnahmebestimmungen vorgesehenen Ziele beiträgt.

Die Anwendung dieser Ausnahmebestimmungen auf Beihilfen, für die es keine solche Gegenleistung gibt, würde bedeuten, daß man Verfälschungen des innergemeinschaftlichen Handels und Wettbewerbs hinnimmt, die sich nicht im Hinblick auf das gemeinschaftliche Interesse rechtfertigen lassen, und die bestimmten Mitgliedstaaten ungerechtfertigte Vorteile einräumen.

Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, daß eine solche Gegenleistung von dem begünstigten Unternehmen erbracht wird.

Die niederländische Regierung konnte auch keine Rechtfertigung vorbringen und die Kommission konnte auch keine solche erkennen, die bewiesen hätte, daß die Beihilfe die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag erfuellt.

Was die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) enthaltenen Ausnahmebestimmungen für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete betrifft, so ist festzustellen, daß der Raum Bergen-op-Zoom kein Gebiet ist, in dem die Lebenshaltung "aussergewöhnlich niedrig" ist oder eine "erhebliche" Unterbeschäftigung herrscht im Sinne der Ausnahmebestimmung von Buchstabe a). Was die Ausnahmebestimmung von Buchstabe c) betrifft, so hat die niederländische Regierung bereits dem Beitrag, den diese Investitionen zu einem besseren wirtschaftlichen und sozialen Gleichgewicht dieser Region leisten können, dadurch Rechnung getragen, daß sie dafür eine andere Beihilfe im Rahmen der niederländischen Regelung für Regionalbeihilfen, der "Investeringspremieregeling (IPR)" gewährt. Die niederländische Regierung hat in ihren Äusserungen, die sie der Kommission übermittelt hat, selbst festgestellt, daß die "Zusatzprämie für Grossprojekte" nicht aus regionalen Gründen gewährt wird.

Zu einer etwaigen Anwendung der Ausnahmebestimmung von Buchstabe b) des Artikels 92 Absatz 3 ist zu sagen, daß die betreffenden Investitionen kein "wichtiges Vorhaben von gemeinsamem Interesse" sind. Bei der Prüfung der Regelung über die Zusatzprämie war die Kommission vor allem wegen der relativ günstigen wirtschaftlichen und sozialen Lage der Niederlande im Verhältnis zur übrigen Gemeinschaft zu der Auffassung gelangt, daß diese Regelung nicht als eine Beihilfe "zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats" angesehen werden kann. Eine andere Stellungnahme hätte bei einem verlangsamten Wachstum und einer erheblichen Unterbeschäftigung in der ganzen Gemeinschaft dazu geführt, daß die Niederlande Investitionen auf ihr Gebiet heranziehen, die auch in anderen Mitgliedstaaten durchgeführt werden könnten, deren Lage nicht so günstig ist. Die jüngste soziale und wirtschaftliche Entwicklung in der Gemeinschaft rechtfertigt ein Festhalten an dieser Haltung sowohl was die Regelung selbst betrifft als auch die möglichen Einzelanwendungsfälle.

Was die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) für "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige" betrifft, so zeigt die Analyse des Wirtschaftszweigs "Tabakwarenproduktion" in der Gemeinschaft und in den Niederlanden, daß die Marktkräfte auch allein und ohne staatliche Intervention eine ausreichende Weiterentwicklung gewährleisten. Die Beihilfe kann deshalb nicht als zur Förderung der Entwicklung angesehen werden. Ausserdem lässt sich aufgrund der Tatsache, daß die vorgesehene Mehrproduktion in andere Mitgliedstaaten ausgeführt werden soll - und dies bei einem verlangsamten Wachstum des Verbrauchs - nicht die Auffassung vertreten, daß die Handelsbedingungen durch eine solche Beihilfe nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändert würden.

Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, daß das niederländische Beihilfevorhaben nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfuellt, um eine der Ausnahmevorschriften von Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag für sich in Anspruch nehmen zu können -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Königreich der Niederlande darf sein Vorhaben, das der Kommission mit Schreiben seines Aussenministeriums vom 4. Oktober 1978 mitgeteilt wurde, und demzufolge der niederländischen Tochtergesellschaft eines internationalen Tabakwarenherstellers für ihre in Bergen-op-Zoom getätigten Investitionen die "Zusatzprämie für Grossprojekte" gewährt werden soll, nicht durchführen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 27. Juli 1979

Für die Kommission

Raymond VOÜL

Mitglied der Kommission