79/68/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 1978 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/29.430 - Kawasaki) (Nur der englische und deutsche Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 016 vom 23/01/1979 S. 0009 - 0016
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Dezember 1978 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/29.430 - Kawasaki) (Nur der englische und der deutsche Text sind verbindlich) (79/68/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf die Artikel 3 und 15, im Hinblick auf den gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 17 durch Frau M. Putz in Deurne/Belgien am 17. Juni 1977 gestellten Antrag, gestützt auf den Beschluß der Kommission vom 20. Juni 1977, gegen die Kawasaki Motors (UK) Ltd. und die Kawasaki Motoren GmbH ein Verfahren einzuleiten, nach Anhörung der Kawasaki Motors (UK) Ltd. und der Kawasaki Motoren GmbH gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG (2), im Hinblick auf die von dem Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 20. Juni 1978 nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebenen Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT (1) Kawasaki Motors (UK) Ltd. vertreibt über ein Netz von im Vereinigten Königreich autorisierten Händlern in Japan hergestellte Motorräder, dazugehörige Ersatzteile und Zubehör ; sie erhält diese Erzeugnisse von ihrer Muttergesellschaft, der Kawasaki Heavy Industries Ltd. in Akashi-City, Japan, und von Tochtergesellschaften derselben. In der Bundesrepublik Deutschland und West-Berlin hat den Vertrieb die Kawasaki Motoren GmbH übernommen, die sich ebenfalls völlig im Besitz der Kawasaki Heavy Industries Ltd. befindet. Die Vereinbarung (2) Kawasaki Motors (UK) verlangt im Vereinigten Königreich von allen Kawasaki-Händlern den Abschluß eines Vertrages, des "Kawasaki Motor Cycle Authorised Dealer Sales and Service Agreement" (nachfolgend als "Kawasaki-Vertrag" bezeichnet). Während diese Kawasaki-Händler als Einzelhändler tätig sind, erfuellt Kawasaki Motors (UK) die Großhandelsfunktion selbst. (3) Der Kawasaki-Vertrag räumt dem Händler das Recht ein, Kawasaki-Motorräder, -Teile und -Zubehör zu vertreiben. Zur Zeit gibt es im Vereinigten Königreich etwa 80 Kawasaki-Händler. (4) Die Bestimmung 3 (v) des Kawasaki-Vertrages lautet: "Während der Dauer dieses Vertrages wird der Händler ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Kawasaki Motors (UK) keine Produkte für die Ausfuhr aus dem Vereinigten Königreich liefern". (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. (5) Die Bestimmung 8 (vii) sieht folgendes vor: "Der Händler wird ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Kawasaki neue Kawasaki-Motorräder weder direkt noch indirekt zum Weiterverkauf an Dritte liefern (mit Ausnahme von gutgläubigen Einzelhandelskunden oder offiziell bestellten Kawasaki-Händlern)". (6) Die derzeit abgeschlossenen Kawasaki-Verträge enden am 30. September 1978 ; die meisten von ihnen wurden am 1. Oktober 1976 abgeschlossen. Zuvor war eine Reihe von Verträgen mit gleichem Inhalt im Jahre 1975 abgeschlossen worden. Der erste Vertrag dieser Art war am 28. Mai 1975 abgeschlossen worden und enthielt in seiner Klausel 2 (v) das gleiche Exportverbot, wie es in Klausel 3 (v) des derzeit angewandten Vertragsmusters enthalten ist, durch das die aus dem Jahre 1975 stammenden Verträge abgelöst wurden. Durchsetzung des Exportverbots (7) Kawasaki Motors (UK) verlangte in ihrem Rundschreiben vom 27. April 1976 von ihren Händlern, das Exportverbot zu beachten. In dem Rundschreiben heisst es u.a.: "Um eine Verletzung der Interessen anderer offizieller Kawasaki-Händler in Übersee zu vermeiden, machen wir Sie ergebenst auf Artikel 2 (v) des Verkaufs- und Dienstleistungsvertrags aus dem Jahre 1976 aufmerksam". (Dieser Artikel enthält das Exportverbot). (8) Kawasaki Motors (UK) wiederholte ihr Verlangen, das Exportverbot zu beachten, auf einer von ihr einberufenen Händler-Versammlung vom 27. Oktober 1976, an der auch Direktoren der Kawasaki Motoren GmbH teilnahmen. Mit Rundschreiben vom 4. November 1976 teilte Kawasaki Motors (UK) allen ihren Händlern folgendes mit: (9) "In mehreren Ersuchen wurden alle Kawasaki-Händler aufgefordert, sich der Ausfuhr von Maschinen aus diesem Land zu enthalten. Hierauf wurde auch besonders hingewiesen bei dem Händler-Treffen 1977 am 27. Oktober 1976 ..." "... Wir haben immer wieder alle Kawasaki-Händler darum ersucht, nicht zu reexportieren ...". (10) In dem Schreiben werden die Händler weiter dazu angehalten, Kawasaki-Erzeugnisse nicht für den Export zu liefern, unter Hinweis darauf, daß dies dazu führen würde, "das Vertrauen von zugelassenen und autorisierten Kawasaki-Händlern und die Geschäftsausweitung auf anderen Märkten zu untergraben". Am Ende des Schreibens heisst es : "Alle Kawasaki-Händler müssen zugeben, daß wir diese rücksichtslose Missachtung der Aufforderungen zum Verzicht auf die Wiederausfuhr von Kawasaki-Maschinen weder dulden noch erlauben können". (11) In einem weiteren Rundschreiben vom 18. Januar 1977 instruierte Kawasaki Motors (UK) ihre Händler wiederum, nicht zu exportieren ; sie forderte ihre Händler darin ausserdem auf, sie über alle Fälle vermuteter Wiederausfuhr durch welche Person auch immer zu unterrichten. Im einschlägigen Absatz des Briefes heisst es wörtlich: (12) "Kawasaki Motors (UK) Limited wird das Vorgehen der Minderheit nicht länger dulden ; hiermit meinen wir den einen oder die zwei Händler, die immer noch meinen, ihren eigenen Weg gehen zu müssen. Erinnern Sie sich daran, daß es hier um Ihr Geld geht, und jede Information, die uns durch Sie erreicht und die uns in die Lage versetzt, gegen diese Leute vorzugehen, wird auch von Ihren Kollegen begrüsst werden". (13) Mit dem Rundschreiben vom 1. Februar 1977 forderte Kawasaki Motors (UK) ihre Händler auf, sie über alle Versuche eines deutschen Importeurs zu unterrichten, drei Kawasaki-Z-1000-Motorräder zu kaufen. (14) Diese Schritte wurden durch die Kawasaki Motors (UK) im Anschluß an Beschwerden der Kawasaki Motoren GmbH über Parallelimporte von Kawasaki-Motorrädern in die Bundesrepublik Deutschland unternommen, wie aus den folgenden Tatsachen hervorgeht. (15) Am 13. Mai 1976 informierte die Kawasaki Motoren GmbH die Kawasaki Motors (UK) durch Fernschreiben über den Parallelimport von vier Motorrädern des Typs Z 900 und ersuchte gleichzeitig "um Hilfe in dieser Angelegenheit". (16) Kawasaki Motors (UK) antwortete am 24. August 1976 : "Wir haben bereits Schritte unternommen und sind sehr besorgt, daß die Handlungen fortgesetzt werden." Kawasaki Motors (UK) bat Kawasaki Motoren GmbH um Angabe der Fahrgestell- und Motornummern der betreffenden Motorräder sowie um Mitteilung des Namens des Kawasaki-Händlers, der sie geliefert hatte. (17) Am 1. November 1976 und am 14. Dezember 1976 erhielt Kawasaki Motors (UK) von Kawasaki Motoren GmbH weitere Beschwerden über Parallelimporte von Kawasaki-Motorrädern. In der fernschriftlichen Mitteilung vom 14. Dezember 1976 heisst es: (18) "In der Gegend von Saarbrücken und Kaiserslautern sind erneut viele schwarz importierte Motorräder aufgetreten. Die Firma Erkel, Kaiserslautern, bietet im allgemeinen etwa 5 bis 7 Motorräder des Typs Z 1000 an. Preis der Z 1000 : 7 500 DM incl. Steuer und Frachtkosten (KMG-Preis für Z 1000 : 9 000 DM)". (19) Am 28. Januar 1977 richtete die Kawasaki Motoren GmbH an Kawasaki Motors (UK) folgende Aufforderung: "Bitte überprüfen Sie die folgenden Fahrgestellnummer : L 1000 (4 Nummern werden aufgeführt). Falls die Motorräder nach England geliefert wurden, versuchen Sie den Motorrad-Händler festzustellen." (20) Eine ähnliche Aufforderung ist im Fernschreiben der Kawasaki Motoren GmbH vom 16. Februar 1977 enthalten: "Bitte stellen Sie fest, woher folgende Z-1000-Maschinen aus Großbritannien geliefert wurden". (21) Es folgt eine Liste von zehn Fahrgestellnummern. Auf der durch Kawasaki Motors (UK) bei der Kommission eingereichten Kopie des Fernschreibens stehen die Worte : "A. Willis kann nähere Auskünfte geben". A. Willis war zum damaligen Zeitpunkt Verkaufsleiter der Kawasaki Motors (UK). Bei acht der aufgeführten Fahrgestellnummern waren ferner die Namen von Kawasaki-Händlern im Vereinigten Königreich hinzugefügt. (22) Mit Schreiben vom 22. April 1977 beschuldigten die Rechtsanwälte von Kawasaki Motors (UK) vier Kawasaki-Händler, daß sie durch den Export von Motorrädern aus dem Vereinigten Königreich die Klausel 3 (v) des Kawasaki-Vertrags verletzt hätten. Zugleich wurden diese Händler aufgefordert, von weiteren Vertragsverletzungen Abstand zu nehmen. (23) Drei dieser Händler waren nach den Fahrgestellnummern identifiziert worden, die in dem Fernschreiben von Kawasaki Motoren GmbH vom 16. Februar 1977 aufgeführt waren. (24) Das vorerwähnte Schreiben vom 22. April 1977 hat folgenden Wortlaut: "Wir schreiben an Sie auf Veranlassung unserer Mandantin, der Kawasaki Motors (UK) Ltd., im Zusammenhang mit verschiedenen Verstössen gegen Klausel 3 (v) Ihres Vertrages "Motor Cycle Authorised Dealer Sales and Service Agreement", die unserer Mandantin zur Kenntnis gebracht wurden. Da es sich hier um einen eindeutigen Verstoß handelt, ist unsere Mandantin gemäß Klausel 11 (i) und (iii) des Vertrages berechtigt, den Vertrag mit 90tägiger Kündigungsfrist zu beenden. Unsere Mandantin hat diese Vereinbarung bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften angemeldet und der Kommission zusammen mit ihrer Vorlage auch eine Abschrift dieses Schreibens eingereicht. (25) Unter den gegebenen Umständen ist unsere Mandantin bereit, diese Vertragsbrüche ausser acht zu lassen, verlangt jedoch Ihre schriftliche Versicherung, daß Sie keine weiteren Verstösse gegen Klausel 3 (v) des Vertrages begehen werden, bis sich die Kommission zu dieser Frage geäussert hat". Die Beschwerde (26) Die Antragstellerin erhob bei der Kommission erstmals im März 1977 und sodann schriftlich am 17. Juni und am 11. August 1977 Beschwerde. Gegenstand der Beschwerde ist, daß ein Kawasaki-Händler (Kawasaki-Paddock Wood Ltd.) der Beschwerdeführerin gegenüber die Lieferung eines Kawasaki-Motorrades mit der Begründung verweigerte, daß Kawasaki Motors (UK) ihren Händlern keine Exporte erlaube. Die Beschwerdeführerin, eine in Belgien ansässige britische Staatsangehörige, hatte sich um den Erwerb des Motorrades bemüht, das sie zu exportieren beabsichtigte. Der Kawasaki-Händler lehnte jedoch die Lieferung unter Berufung auf den Wortlaut der Kawasaki-Vereinbarung ab. (27) Die Beschwerde bezieht sich auch auf den beträchtlichen Preisunterschied für dieselben Motorräder im Vereinigten Königreich und in Belgien, der etwa 30 % betragen haben soll. Die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Preisunterschiede betragen 11 bis 30 %. Preisunterschiede für Kawasaki-Motorräder im Gemeinsamen Markt (28) Die Kommission ermittelte beträchtliche Preisunterschiede für Kawasaki-Motorräder in den Mitgliedstaaten des Gemeinsamen Marktes während der Exportverbotsperiode. Die Preise, zu denen die Kawasaki Motoren GmbH die Motorräder an ihre Händler in Deutschland verkaufte, lagen im Durchschnitt um 55 % höher als die Preise, zu denen die Kawasaki Motors (UK) die Motorräder an ihre Händler im Vereinigten Königreich verkaufte, und sie lagen um rund 25 % über den durch Kawasaki Motors (UK) empfohlenen Einzelhandelspreisen für Abnehmer im Vereinigten Königreich. In der nachfolgenden Tabelle ist eine vergleichende Übersicht über die von Kawasaki im Vereinigten Königreich, in der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, den Niederlanden und Belgien empfohlenen Einzelhandelspreise der Händler für Motorräder enthalten. In der mündlichen Anhörung wurde die Exaktheit der angegebenen Zahlen von Kawasaki Motors (UK) oder von der Kawasaki Motoren GmbH nicht bestritten. >PIC FILE= "T0014453"> Die Bemerkungen der Kawasaki Motors (UK) und der Kawasaki Motoren GmbH (29) In ihren schriftlichen Bemerkungen zu den Beschwerdepunkten der Kommission und in der Anhörung haben Kawasaki Motors (UK) und Kawasaki Motoren GmbH zugegeben, gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen zu haben, indem sie ein Exportverbot verhängt und bei dessen Durchführung mitgewirkt hatten. (30) Jedoch machten beide Unternehmen geltend, daß das Exportverbot lediglich die Lieferung von Kawasaki-Motorrädern an solche Händler verhindert habe, die nicht dem Kawasaki-Vertriebssystem im Gemeinsamen Markt angehören und daß ein solches Verbot nach den Grundsätzen der BMW-Entscheidung der Kommission (1) im Falle einer Anmeldung nach Artikel 85 Absatz 3 freigestellt worden wäre. Kawasaki Motors (UK) machte ferner darauf aufmerksam, daß das Exportverbot aufgrund eines unabhängigen Rechtsgutachtens vom Mai 1975, aus dem hervorging, daß Artikel 85 Absatz 1 hierauf nicht anwendbar sei, verhängt worden war. Deshalb sollte keine oder höchstens eine nominale Geldbusse verhängt werden. (31) Die vorgebrachten Argumente werden durch die Tatsache hinfällig, daß das Exportverbot allgemein gehalten war und keine Erwähnung eines Verbotes von Lieferungen an nicht anerkannte Händler enthielt. In den Rundschreiben der Kawasaki Motors (UK) an ihre Händler wurde nicht angegeben, daß das Exportverbot nur für Verkäufe an nicht anerkannte Händler gelte. Insbesondere enthielten die Rundschreiben auch keinen Hinweis auf die Klausel 8 (vii). (32) Diese Klausel untersagte eindeutig Verkäufe an nicht anerkannte Händler, wogegen sie Lieferungen an Einzelhandelskunden und Kawasaki-Händler erlaubte. Die Auferlegung eines Exportverbots zusätzlich zu den in der Klausel 8 (vii) enthaltenen Beschränkungen macht deutlich, daß hierdurch den Kawasaki-Händlern weitere und allgemeinere Beschränkungen auferlegt wurden. Nichtsdestoweniger legte die Kawasaki Motors (UK) in ihren Rundschreiben den Nachdruck nicht auf die Klausel 8 (vii), sondern auf das Exportverbot, das implizite auch Verkäufe an Einzelhandelskunden und Kawasaki-Händler in anderen EWG-Mitgliedstaaten mit einschloß. (33) Daß Verkäufe an Einzelhandelskunden in anderen Mitgliedstaaten verhindert wurden, wird in der Beschwerde bewiesen. Die in der Anhörung durch Kawasaki Motors (UK) überreichten Unterlagen enthielten Schreiben vom 28. April 1977 und vom 16. Mai 1977, in denen Kunden aus den Niederlanden und Deutschland einen Kawasaki-Händler (Bob Gollner Ltd.) um Lieferung eines Kawasaki-Motorrades ersuchten. Der Kawasaki-Händler leitete diese Schreiben an Kawasaki Motors (UK) weiter und wies darauf hin, daß es sich bei dem möglichen Käufer um einen "wirklichen Endverbraucher" zu handeln scheine und er "im Hinblick auf das Ersuchen, keine Maschinen zu exportieren, nicht geantwortet habe". Kawasaki Motors (UK) gab dem Händler keine Exportgenehmigung, schrieb jedoch die möglichen Käufer direkt an und schlug Kontaktaufnahme mit dem örtlichen Kawasaki-Händler vor. Dieser Korrespondenzwechsel beweist den Umfang des verhängten Exportverbots, dessen Wortlaut vor und nach der Anmeldung der gleiche war. (34) In bezug auf Verkäufe von Kawasaki-Händlern im Vereinigten Königreich an Kawasaki-Händler in Deutschland führte Kawasaki Motors (UK) in der Anhörung aus, daß kein Kawasaki-Händler aus Deutschland auch nur eine Maschine bei einem Kawasaki-Händler im Vereinigten Königreich bestellt habe. (35) Die Tatsache, daß solche Geschäfte trotz des beträchtlichen Anreizes infolge der grossen Differenz zwischen den Großhandelspreisen im Vereinigten Königreich und in Deutschland nicht getätigt wurden, beweist den allgemeinen Charakter des Exportverbots und das Einverständnis der Kawasaki-Händler darüber, daß solche Exportverkäufe nicht stattfinden dürften. (36) Das Rechtsgutachten, auf das sich Kawasaki Motors (UK) stützte, ging davon aus, daß das Exportverbot den Handel zwischen dem Vereinigten Königreich und anderen Mitgliedstaaten wohl potentiell beeinträchtige, daß jedoch Artikel 85 Absatz 1 hierauf nicht anwendbar sei, da sich die Umsätze der an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen in den Grenzen halten, welche die Kommission in ihrer Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung (2) festgelegt habe. Der letzte Teil des Gutachtens beruhte auf einem Irrtum - wie Kawasaki Motors (UK) später zugeben musste - da die Notwendigkeit ausser acht gelassen wurde, für die Beurteilung der Bedeutung einer Vereinbarung den Umsatz von Mutter- und Tochtergesellschaften mit zu berücksichtigen. (37) Durch dieses Argument wird die Schwere des Verstosses nicht vermindert, da sowohl Kawasaki Motors (UK) als auch Kawasaki Motoren GmbH sich dessen bewusst waren, daß sie den Wettbewerb beeinträchtigten. Das Rechtsgutachten, auf das sie sich stützten, stellte die Tatsache nicht in Frage, daß der Wettbewerb beeinträchtigt würde ; es ging jedoch von einer falschen Annahme aus in bezug auf die Bedeutung der Beeinträchtigung. Darüber hinaus lag der im Rechtsgutachten enthaltene Irrtum klar auf der Hand und hätte bei der Lektüre der Bekanntmachung der Kommission leicht festgestellt werden können. Aus dem letzten Teil der Bekanntmachung, der im Rechtsgutachten übersehen wurde, geht eindeutig hervor, daß die Umsätze von Mutter- und Tochtergesellschaften bei der Prüfung, ob eine Vereinbarung in den Rahmen der Bekanntmachung fällt, zu berücksichtigen sind. (38) Ausserdem ist festzustellen, daß im Jahre 1975, als das Rechtsgutachten erstellt wurde, die Verkäufe der Kawasaki Motors (UK) sich der 5 % -Grenze näherten, die in der Bekanntmachung für den Marktanteil festgesetzt ist. Für schwere Motorräder der Klasse 750 ccm (1)ABl. Nr. L 29 vom 3.2.1975, s. 1. (2)ABl. Nr. C 64 vom 2.6.1970, S. 1. und darüber, die Kawasaki selbst als eine besondere Klasse von Motorrädern ansieht, betrug der Marktanteil mindestens 29 %. Im Jahre 1976 entfielen 5,9 % aller Motorrad-Zulassungen im Vereinigten Königreich auf Kawasaki-Maschinen. Diese Tatsachen dürften auch Kawasaki Motors (UK) nicht unbekannt geblieben sein. Das Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17/62 (39) Kawasaki Motors (UK) und Kawasaki Motoren GmbH haben Artikel 85 des EWG-Vertrags in einer Weise verletzt, daß für den Zeitraum vom 28. Mai 1975 - der ersten Anwendung des Exportverbots - bis zum 28. April 1977 - dem Zeitpunkt der Anmeldung - die Verhängung einer Geldbusse nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17/62 gerechtfertigt erscheint. (40) Die Kommission behandelt in diesem Verfahren nur das im Kawasaki-Vertrag, dem "Kawasaki Motor Cycle Authorised Dealer Sales and Service Agreement", enthaltene Exportverbot, den wegen dieses Exportverbots eingereichten Antrag sowie das Verhalten von Kawasaki Motors (UK) Ltd. und Kawasaki Motoren GmbH. Das Verfahren präjudiziert daher in keiner Weise eine spätere Beurteilung der übrigen Vertragsklauseln durch die Kommission. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Anwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags (41) Nach Artikel 85 Absatz 1 sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. (42) Kawasaki Motors (UK) und Kawasaki Motoren GmbH sind als Teile derselben Wirtschaftseinheit wie Kawasaki Heavy Industries Ltd. ein Unternehmen im Sinne des Artikels 85. Die von der Kawasaki Motors (UK) ausgewählten Händler sind ebenfalls Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift. Der Kawasaki-Vertrag, das "Kawasaki Motor Cycle Authorised Dealer Sales and Service Agreement", ist eine Vereinbarung im Sinne des genannten Artikels. (43) Das in Klausel 3 (v) des Kawasaki-Vertrags enthaltene Exportverbot fällt unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1, weil es den Wettbewerb einschränkt und für den Handel mit den in Frage stehenden Waren zwischen Mitgliedstaaten künstliche Schranken errichtet. Die Preise für dieselben Kawasaki-Erzeugnisse waren im Vereinigten Königreich viel niedriger als in der Brundesrepublik Deutschland, wie die durch dieses Verfahren betroffenen Parteien selbst zugaben. Das Exportverbot war darauf gerichtet, den Abfluß von zu niedrigen Preisen angebotenen Waren in Gebiete zu verhindern, in denen noch höhere Preise erzielt wurden ; es ist daher schon seinem Zweck nach in sich selbst wettbewerbseinschränkend. (44) Käufer überall im Gemeinsamen Markt ausser im Vereinigten Königreich waren daran gehindert, Kawasaki-Erzeugnisse von der wirtschaftlichsten Angebotsquelle zu beziehen. Wenn in verschiedenen Mitgliedstaaten für das gleiche Erzeugnis wesentliche Preisunterschiede bestehen, beeinträchtigt ein Exportverbot für solche Erzeugnisse den Wettbewerb immer, weil es die Gebiete mit hohem Preisniveau von anderen Gebieten abschottet. (45) Die von Kawasaki Motors (UK) selbst getroffene Feststellung, daß Wiederausfuhren den wirtschaftlichen Erfolg von Kawasaki-Händlern in anderen Märkten untergraben würden (vgl. Rundschreiben vom 4. November 1976) und daß sie daher unterbunden werden müssten, zeigt, daß die Abschottung nationaler Märkte mit dem Ziel der Aufrechterhaltung unterschiedlicher Preisstrukturen ein besonderes Merkmal des Vertriebs von Kawasaki-Erzeugnissen im Gemeinsamen Markt war. (46) Die Kawasaki Motoren GmbH nahm - obwohl sie nicht Partei der mit den Kawasaki-Händlern im Vereinigten Königreich geschlossenen Verträge ist - gleichwohl an der Vertragsdurchsetzung teil, mit der Ausfuhren von Kawasaki-Motorrädern aus dem Vereinigten Königreich verhindert werden sollten ; sie war, zusammen mit ihren Händlern, der Hauptnutznießer der bewirkten Wettbewerbsbeschränkung. Die Kawasaki Motoren GmbH bediente sich der Hilfe von Kawasaki Motors (UK), um Ausfuhren zu verhindern und um durch Bekanntgabe von Fahrgestellnummern nach Deutschland exportierter Motorräder Kawasaki Motors (UK) in die Lage zu versetzen, die exportierenden Händler ausfindig zu machen und schließlich von ihnen zu verlangen, die Exporte aufzugeben. (47) Die Kawasaki-Händler im Vereinigten Königreich und in Deutschland werden daher durch dieses Verfahren nicht betroffen. (48) Die Kawasaki-Händler im Vereinigten Königreich hatten kein Interesse an der Durchführung des Exportverbots, das eine Beschränkung ihrer kommerziellen Freiheit darstellte. Die Mitwirkung einiger Händler konnte nur mittels des durch Kawasaki Motors (UK) ausgeuebten Drucks erreicht werden. Die Kawasaki-Händler in Deutschland waren an der Vereinbarung nicht beteiligt und es kann nicht hinreichend bewiesen werden, daß sie an der Durchführung des Exportverbots aktiv mitgewirkt hätten. (49) Der Absatz von Kawasaki-Motorrädern - der sich 1976 in Deutschland auf 2 871 Motorräder, im Vereinigten Königreich auf 11 121, in Italien auf 8 590, in Frankreich auf 6 020, in den Niederlanden auf 1 093 und in Belgien auf 930 Motorräder belief, was einen Wert von mehr als 30 Millionen Rechnungseinheiten ausmacht - war derart umfangreich, daß das Exportverbot spürbare Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten hatte. Die Preisunterschiede zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten betrugen bei einigen Motorrädern bis zu 50 %. Die Preisunterschiede waren vor allem aber so groß, daß es für deutsche Kawasaki-Händler und andere Personen gewinnbringend war, Kawasaki-Motorräder von Kawasaki-Händlern im Vereinigten Königreich für den Export nach Deutschland zu erwerben und dort weiterzuverkaufen. Nichtanwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags (50) Da der Kommission keine Anmeldung eingereicht wurde und sie folglich keine Gelegenheit hatte nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen das Artikels 85 Absatz 3 erfuellt waren, können sich - was den in diesem Verfahren in Frage stehenden Zeitraum angeht - Kawasaki Motors (UK) und Kawasaki Motoren GmbH nicht auf den Rechtsvorteil dieser Ausnahmeregelung berufen. Anwendbarkeit von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17/62 (51) Nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17/62 kann die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von eintausend bis einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 oder Artikel 86 des EWG-Vertrags verstossen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. (52) Kawasaki Motors (UK) hat ihren Händlern das Exportverbot vorsätzlich auferlegt. Die Tatbestände, auf die sich das vorliegende Verfahren bezieht, zeigen deutlich, daß die Vertriebspolitik von Kawasaki Motors (UK) und Kawasaki Motoren GmbH darauf gerichtet war, nationale Märkte voneinander getrennt zu halten, voneinander abzuschotten und im Gemeinsamen Markt unterschiedliche Preise aufrechtzuerhalten. Die Kawasaki Motoren GmbH nahm an der praktischen Durchführung dieser Vertriebspolitik aktiv teil, indem sie Kawasaki Motors (UK) ersuchte, Exporte zu verhindern, und indem sie selbst zur Durchsetzung des Exportverbots beitrug. Diese Handlungen wurden vorsätzlich ausgeführt und ermöglichten es der Kawasaki Motoren GmbH, das hohe Preisniveau in Deutschland zu schützen. (53) Die an alle Händler gerichteten Rundschreiben vom 4. November 1976, 18. Januar 1977 und 1. Februar 1977 bestätigen, daß es Kawasaki Motors (UK) darauf ankam, den Personenkreis, der Kawasaki-Erzeugnisse zu exportieren wünschte, einem kollektiven, von ihr selbst und ihren Händlern ausgehenden Druck auszusetzen. (54) Drei der vier Händler, an die das Schreiben vom 22. April 1977 gerichtet worden war, wurden mit Hilfe der Kawasaki Motoren GmbH identifiziert. Dieses an vier Händler gerichtete Schreiben - das sie der Missachtung des Exportverbots beschuldigte und von ihnen eine schriftliche Verpflichtung zur Einhaltung der Klausel 3 (v) verlangte - beweist, daß Kawasaki Motors (UK) die Absicht hatte, diese Vertriebspolitik aufrechtzuerhalten. (55) Kawasaki Motors (UK) und Kawasaki Motoren GmbH haben vorsätzlich gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen, da sie wussten und beabsichtigten, daß Nachfragern in anderen Ländern der Gemeinschaft der Zugang zum Markt des Vereinigten Königreichs versperrt werden sollte und daß den Händlern der Kawasaki Motors (UK) Ltd. die Möglichkeit genommen werden sollte, mit Kawasaki-Händlern in der Bundesrepublik Deutschland, Belgien und in anderen Ländern der Gemeinschaft in Wettbewerb zu treten. (56) Was die Schwere des Verstosses anbelangt, so ist festzustellen, daß Kawasaki Motors (UK) und Kawasaki Motoren GmbH wussten oder hätten wissen müssen, daß die Auferlegung eines Exportverbots eine schwerwiegende Verletzung von Artikel 85 darstellt, wie es in einer Reihe von Urteilen des Europäischen Gerichtshofes (1) und von Entscheidungen der Kommission zum Ausdruck gekommen ist. Im vorliegenden Fall hätte im übrigen keine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 erteilt werden können, selbst wenn die Kommission in die Lage versetzt worden wäre, darüber zu entscheiden ; das hier in Frage stehende Exportverbot trägt nämlich ohne jeden Zweifel nicht dazu bei, die Warenerzeugung oder -verteilung zu verbessern oder den technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt zu fördern. Das auf die Abschottung der nationalen Märkte ausgerichtete Exportverbot behinderte vielmehr die Warenlieferung aus der wirtschaftlich günstigsten Quelle, anstatt diesbezueglich eine Verbesserung herbeizuführen. (57) Hierdurch hat Kawasaki Motors (UK) bewusst darauf abgezielt, im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Kawasaki-Erzeugnissen eines der hauptsächlichsten Ziele des EWG-Vertrags zu verletzen, nämlich die Schaffung eines einheitlichen Marktes zwischen Mitgliedstaaten. Durch ihre Mitwirkung bei der Durchsetzung des Exportverbots hat auch die Kawasaki Motoren GmbH wissentlich das gleiche Ziel verfolgt. (58) Das Exportverbot ermöglichte es der Kawasaki Motoren GmbH insbesondere, höhere Preise für Kawasaki-Maschinen anzuwenden, als dies ohne das Bestehen des Verbotes möglich gewesen wäre. Wenn deutsche Kawasaki-Händler Motorräder aus dem Vereinigten Königreich hätten einführen können, wäre der 55prozentige Unterschied zwischen den Großhandelspreisen nicht aufrechtzuerhalten gewesen. Ein beträchtlicher Gewinn war nur infolge des Exportverbots, das Artikel 85 Absatz 1 verletzte, zu erzielen. Die Kunden in der EWG hätten in ihren eigenen Ländern nicht die hohen Preise gezahlt, wenn den Kawasaki-Händlern im (1)z.B. Rechtssachen 56/64 und 58/64 "Grundig/Consten" - SLg 1966, S. 321. Vereinigten Königreich die Ausfuhr gestattet worden wäre. (59) Die Höhe des Gewinns, die direkt auf das Exportverbot zurückzuführen ist, kann nicht genau bestimmt werden. Jedoch ist festzustellen, daß Parallelimporteure die von Kawasaki empfohlenen Einzelhandelspreise in Deutschland bis zu 20 % unterboten. Wenn Parallelimporte nicht verhindert worden wären, kann mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß die von Kawasaki empfohlenen Einzelhandelspreise in Deutschland und in anderen Mitgliedsländern erheblich hätten herabgesetzt werden müssen, um den Wettbewerb zu bestehen. Eine Ermässigung dieser Preise um 10 % hätte für die Verbraucher in Deutschland während des durch das vorliegende Verfahren erfassten Zeitraums eine Summe von rund 400 000 Rechnungseinheiten und für die ganze Gemeinschaft 2 Millionen Rechnungseinheiten ausgemacht. Eine Ermässigung dieser Preise in Deutschland um nur 2,5 %, was vernünftigerweise mittelfristig als Minimum vorauszusehen gewesen wäre, hätte einer Summe von 100 000 Rechnungseinheiten entsprochen. Eine Preissenkung in lediglich dieser Höhe würde für die ganze Gemeinschaft einen Betrag von 500 000 Rechnungseinheiten ausgemacht haben. (60) Es ist auch offensichtlich, daß Kawasaki Motors (UK) und Kawasaki Motoren GmbH ihre auf Unterbindung von Exporten ausgerichteten Maßnahmen in eindeutiger und sehr nachdrücklicher Weise getroffen haben. Die von ihnen angewandten Mittel bestanden darin, daß sie ihre Händler des Vertragsbruches beschuldigten, daß sie diese aufforderten, in Fällen des Verdachtes von Exporten Bericht zu erstatten, und daß sie ihre Händler anwiesen, Kaufanfragen von unabhängigen Personen aus anderen Mitgliedstaaten nicht zu beachten. (61) Als mildernd sind die Umstände in Betracht zu ziehen, daß eine Anmeldung des Exportverbots noch am 28. April 1977 eingereicht wurde und daß dieses Exportverbot nach Erhalt der Beschwerdepunkte gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17/62 im Juli 1977 aufgehoben wurde. (62) Die Zuwiderhandlung begann mit der Anwendung des Kawasaki-Mustervertrags, der erstmals am 28. Mai 1975 unterzeichnet wurde. Nachdrückliche, auf die Durchsetzung des vereinbarten Exportverbots ausgerichtete Handlungen waren in der Zeit vom April 1976 bis April 1977 festzustellen. (63) Die Kawasaki Motors (UK) Ltd. beging den Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 durch Verhängung des Exportverbots und ist daher gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 mit einer Geldbusse zu belegen. Die Geldbusse wird gegen die Kawasaki Motors (UK) festgesetzt, weil diese Gesellschaft das durch den Abschluß der betreffenden Vereinbarungen maßgebende Mitglied der Kawasaki-Gruppe war, obwohl die Hauptnutznießung der durch das Exportverbot verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen der ebenfalls hundertprozentigen Kawasaki-Tochtergesellschaft Kawasaki Motoren GmbH zufiel - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das den Kawasaki-Händlern im Vereinigten Königreich durch Kawasaki Motors (UK) Ltd. auferlegte Exportverbot stellte eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar. Artikel 2 Gegen Kawasaki Motors (UK) Ltd. wird eine Geldbusse von 100 000 (einhunderttausend) Europäischen Rechnungseinheiten, gleich 67 081,40 Pfund Sterling, festgesetzt. Der Betrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Zustellung dieser Entscheidung an die betroffenen Unternehmen, auf das nachfolgende Konto der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einzuzahlen : Lloyd's Bank Ltd., Overseas Department, P.O. Box 19, 6 Eastcheap, London EC3 P3AB, Konto Nr. 10-86 341. Artikel 3 Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 192 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die nachstehenden Unternehmen gerichtet: 1. Kawasaki Motors (UK) Ltd., 748/749 Deal Avenü, Trading Estate, Slough, Berkshire, Vereinigtes Königreich. 2. Kawasaki Motoren GmbH, Berner Strasse 40-44, D 6000 Frankfurt/Main 56, (Nieder-Eschbach), Deutschland. Brüssel, den 12. Dezember 1978 Für die Kommission Raymond VOÜL Mitglied der Kommission