31978L0548

Richtlinie 78/548/EWG des Rates vom 12. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Heizung des Innenraums von Kraftfahrzeugen

Amtsblatt Nr. L 168 vom 26/06/1978 S. 0040 - 0044
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0140
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0125
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0140
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0190
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0190


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RICHTLINIE DES RATES

vom 12 . Juni 1978

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Heizung des Innenraums von Kraftfahrzeugen

( 78/548/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die technischen Vorschriften , denen die Kraftfahrzeuge nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen , betreffen unter anderem auch die Heizung des Innenraums der Kraftfahrzeuge .

Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden . Daraus ergibt sich die Notwendigkeit , daß von allen Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich oder anstelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften erlassen werden , damit insbesondere das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 3 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/547/EWG ( 4 ) , auf jeden Fahrzeugtyp angewendet werden kann .

Zur Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für Kraftfahrzeuge gehört auch , daß die Mitgliedstaaten die von jedem von ihnen aufgrund gemeinsamer Vorschriften durchgeführten Kontrollen gegenseitig anerkennen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge der in Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG definierten Klasse M1 mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht wegen der Heizung des Innenraums verweigern , wenn diese den Vorschriften des Anhangs I entspricht .

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf , die Zulassung , die Inbetriebnahme oder die Benutzung von Fahrzeugen nicht wegen der Heizung des Innenraums verweigern oder verbieten , wenn diese den Vorschriften des Anhangs I entspricht .

Artikel 4

Änderungen , die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschriftt notwendig sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG erlassen .

Dieses Verfahren gilt auch für Änderungen zur Einführung von Vorschriften über zum dauernden Einbau in das Fahrzeug bestimmte Zusatzheizungsanlagen in diese Richtlinie .

Artikel 5

( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften , um dieser Richtlinie innerhalb von 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Luxemburg am 12 . Juni 1978 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

K . OLESEN

( 1 ) ABl . Nr . C 118 vom 16 . 5 . 1977 , S . 29 .

( 2 ) ABl . Nr . C 114 vom 11 . 5 . 1977 , S . 6 .

( 3 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 .

( 4 ) Siehe Seite 39 dieses Amtsblatts .

ANHANG I

1 . BEGRIFFSBESTIMMUNG

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet " Innenraum-Heizung des Fahrzeugs " eine mit der Abwärme der Antriebsmaschine des Fahrzeugs betriebene Einrichtung jeder Art zur Erhöhung der Temperatur des für die Unterbringung der Fahrzeuginsassen vorgesehenen Raumes .

2 . VORSCHRIFTEN

2.1 . Jedes Fahrzeug muß mit einer Innenraum-Heizung versehen sein .

2.2 . Sind Fahrzeuge mit einer Innenraum-Heizung ausgerüstet , die die Wärme der Abgase oder der Kühlluft des Motors nutzt , so muß diese Einrichtung den folgenden Anforderungen entsprechen :

2.2.1 . Die in den Innenraum eingeleitete Heizluft darf nicht mehr Abgase enthalten als die Umgebungsluft an der Lufteintrittsöffnung aussen am Fahrzeug ;

2.2.2 . die Fahrzeuginsassen dürfen beim normalen Betrieb im Strassenverkehr nicht mit Teilen dieser Einrichtung in Berührung kommen , die bei ihnen Verbrennungen zur Folge haben können . Diese Vorschrift gilt als erfuellt , wenn die Temperaturen dieser Teile weniger als 80 * C betragen ;

2.2.3 . die in den Innenraum eingeleitete Heizluft darf keine Temperaturen erreichen , die Verbrennungen der Fahrzeuginsassen zur Folge haben können . Diese Vorschrift gilt als erfuellt , wenn die Differenz zwischen der in den Fahrzeuginnenraum eingeleiteten Heizluft und der Temperatur der Aussenluft 110 * C nicht übersteigt .

2.3 . Bei Heizungen mit einem Wärmetauscher , durch dessen Primärkreis Abgas oder verunreinigte Luft strömt , gelten die Vorschriften nach 2.2.1 als erfuellt , wenn folgende Vorschriften eingehalten werden :

2.3.1 . Die Dichtheit der Wände des Primärkreises des Wärmetausche * muß bis zu einem Druck von 2 bar gewährleistet sein ;

2.3.2 . die Wände des Primärkreises des Wärmetauschers dürfen keine lösbaren Verbindungen aufweisen ;

2.3.3 . bei Abgaswärmetauschern muß im Bereich des Wärmeuebergangs die Wandstärke mindestens 2 mm betragen , wenn dieser Bereich aus unlegiertem Stahl besteht ;

2.3.3.1 . bei Verwendung von anderen Werkstoffen ( einschließlich Verbund - oder beschichteten Werkstoffen ) ist die Wandstärke des Wärmetauschers für die gleiche Lebensdauer wie in dem in 2.3.3 genannten Fall zu bemessen ;

2.3.3.2 . bei Emaillierung des Wärmeuebergangsbereichs muß die Wandung , auf die die Emailleschicht aufgetragen wird , eine Stärke von mindestens 1 mm haben . Die Beschichtung muß porenfrei , haltbar und dicht sein ;

2.3.4 . das abgasführende Rohr muß unmittelbar nach dem Austritt aus dem Wärmetauscher eine Sollkorrosionsstelle von mindestens 30 mm Länge aufweisen , die nach aussen ständig freiliegen und leicht zugänglich sein muß ;

2.3.4.1 . die Wandstärke dieser Sollkorrosionsstelle darf nicht grösser sein als die der abgasführenden Rohre innerhalb des Wärmetauschers und muß diesen bezueglich Werkstoffen und Oberflächenbeschaffenheit entsprechen ;

2.3.4.2 . bildet der Wärmetauscher mit dem Abgasschalldämpfer eine Einheit , so gilt als Sollkorrosionsstelle dessen Aussenwand , die gemäß den Vorschriften von 2.3.4.1 auszuführen ist .

2.4 . Bei Heizungen , bei denen Kühlluft des Motors als Heizluft verwendet wird , gelten die Vorschriften nach 2.2.1 als erfuellt , wenn folgende Vorschriften eingehalten werden :

2.4.1 . Teile der Kühlluft , die nur mit den Oberflächen des Motors in Berührung kommen , die keine lösbaren Verbindungen enthalten , dürfen ohne Verwendung eines Wärmetauschers als Heizluft verwendet werden ; die Anschlüsse der Wände der Führung dieser Kühlluft an die zum Wärmeuebergang verwendeten Oberflächen müssen gas - und öldicht sein . Diese Erfordernisse gelten insbesondere in folgenden Fällen als erfuellt :

2.4.1.1 . Eine Tülle um jede Zuendkerze leitet bei etwaigen undichten Stellen Gas aus dem Heizluftkreislauf ab ;

2.4.1.2 . die Dichtung zwischen dem Zylinderkopf oder dem Zylinder und dem Auspuffkrümmer liegt ausserhalb des Heizluftkreislaufs ;

2.4.1.3 . zwischen dem Zylinderkopf und dem Zylinder befindet sich eine doppelte Abdichtung mit Ableitung aus etwaigen undichten Stellen , die aus der ersten Dichtung herrühren , aus dem Heizluftkreislauf he * us ,

oder :

die Abdichtung zwischen dem Zylinderkopf und dem Zylinder ist ferner gewährleistet , wenn die Befestigungsmuttern des Zylinderkopfes am kalten Motor mit 1/3 des vom Hersteller vorgeschriebenen Nenndrehmoments angezogen sind ,

oder :

die Verbindungsstelle des Zylinderkopfs mit dem Zylinder liegt ausserhalb des Heizluftkreislaufs .

3 . ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS

3.1 . Der Antrag auf Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis hinsichtlich der Heizung des Innenraums ist vom Fahrzeughersteller oder seinem Beauftragten einzureichen .

3.2 . Dem Antrag sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung sowie die nachstehenden Angaben beizufügen :

3.2.1 . für eine die Wärme der Kühlfluessigkeit des Motors nutzende Heizung :

- eine einfache Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Heizung des Innenraums , wobei die Motortypen und das Heizsystem anzugeben sind ;

3.2.2 . für eine die Wärme der Abgase oder der Kühlluft des Motors nutzende Heizung :

- eine ausführliche Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Heizung des Innenraums , wobei die Motortypen anzugeben sind ;

- Zusammenstellungszeichnung der Heizung mit Angabe ihrer Anordnung im Fahrzeug .

3.3 . Im Falle einer Heizung nach 2.3 darf der Technische Dienst ein Muster des in der Heizung verwendeten Wärmetauschers und/oder Unterlagen anfordern , aus denen hervorgeht , daß dieser Wärmetauscher den Vorschriften nach 2.3 entspricht ;

3.4 . im Falle einer Heizung nach 2.3 und 2.4 ist dem mit der Durchführung der Prüfungen für die Betriebserlaubnis beauftragten Technischen Dienst ein Fahrzeug vorzuführen , das für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentativ ist .

ANHANG II

MUSTER

( Grösstes Format : A4 ( 210 mm mal 297 mm ) )

Name der Behörde

ANHANG ZUM EWG-BETRIEBSERLAUBNISBOGEN FÜR EINEN FAHRZEUGTYP HINSICHTLICH DER HEIZUNG DES INNENRAUMS

( Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger )

Nummer der EWG-Betriebserlaubnis ...

1 . Fabrik - oder Handelsmarke des Fahrzeugs ...

2 . Fahrzeugtyp ...

3 . Name und Anschrift des Herstellers ...

4 . Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers ...

5 . Heizung , die die Wärme der Kühlfluessigkeit nutzt/Heizung , die die Wärme der Abgase oder der Kühlluft nutzt ( 1 )

6 . Gegebenenfalls Datum der Vorführung des Fahrzeugs zwecks Erteilung der Betriebserlaubnis ...

7 . Gegebenenfalls Technischer Dienst ...

8 . Gegebenenfalls Datum des Prüfberichts des Technischen Dienstes ...

9 . Gegebenenfalls Nummer des Prüfberichts des Technischen Dienstes ...

10 . Die Betriebserlaubnis hinsichtlich der Heizung des Innenraums wird erteilt/versagt ( 1 )

11 . Ort ...

12 . Datum ...

13 . Unterschrift ...

14 . Folgende Unterlagen , die die vorgenannte Nummer der Betriebserlaubnis tragen , sind dieser Mitteilung beigefügt : eine einfache/ausführliche ( 1 ) Beschreibung und eine Zusammenstellungszeichnung der Innenraum-Heizung sowie anderer Fahrzeugteile , die für die Durchführung dieser Richtlinie von Bedeutung sind .

15 . Bemerkungen ...

( 1 ) Nichtzutreffendes streichen .