31977L0212

Richtlinie 77/212/EWG des Rates vom 8. März 1977 zur Änderung der Richtlinie 70/157/EWG über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen

Amtsblatt Nr. L 066 vom 12/03/1977 S. 0033 - 0034
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0061
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 6 S. 0020
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0061
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0023
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0023


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RICHTLINIE DES RATES

vom 8 . März 1977

zur Änderung der Richtlinie 70/157/EWG über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen

( 77/212/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 .

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellugnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen ( 3 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 73/350/EWG ( 4 ) , bestimmt in ihrem Anhang die Grenzwerte für den Geräuschpegel der zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Fahrzeuge mit oder ohne Aufbau , mit mindestens vier Rädern und einer bauarbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen , land - oder forstwirtschaftlichen Zug - und Arbeitsmaschinen sowie anderen Arbeitsmaschinen .

Der Schutz der Bevölkerung vor Larmbelästigungen erfordert angemessene Maßnahmen , um den Geräuschpegel der Kraftfahrzeuge zu senken ; dies ist durch den technischen Fortschritt im Kraftfahrzeugbau möglich geworden .

Es ist daher angebracht , den Anhang der Richtlinie 70/157/EWG dahingehend zu ändern , daß die in Dezibel ( A ) ausgedrückten Werte des zulässigen Geräuschpegels jeder der von diesem Anhang erfassten Fahrzeuggruppe verringert werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Im Anhang zur Richtlinie 70/157/EWG erhält die Tabelle in I.1 folgende Fassung :

Fahrzeuggruppe * Wert in dB ( A ) ( Dezibel ( A ) ) *

I.1.1 . Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit höchstens 9 Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz * 80 *

I.1.2 . Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als 9 Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz mit einem amtlich zulassigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t * 81 *

I.1.3 . Fahrzeuge für die Guterbeförderung mit einem amtlich zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t * 81 *

I.1.4 . Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als 9 Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz mit einem amtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t * 82 *

I.1.5 . Fahrzeuge für die Guterbeförderung mit einem amtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t * 86 *

I.1.6 . Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als 9 Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz mit einer Leistung von 200 DIN-PS oder mehr * 85 *

I.1.7 . Fahrzeuge für die Güterbeförderung mit einer Leistung von 200 DIN-PS oder mehr und mit einem amtlich zulässigen Gesamtgewicht über 12 t * 88 *

Artikel 2

( 1 ) Vom 1 . April 1977 ab dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen , die sich auf den Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung beziehen :

- für einen Fahrzeugtyp die EWG-Betriebserlaubnis oder die Ausstellung des in Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 5 ) , geändert durch die Beitrittsakt * vorgesehenen Dokuments oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung nicht verweigern .

- das erstmalige Inverkehrbringen von Fahrzeugen nicht untersagen ,

sofern der Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung dieses Fahrzeugtyps oder dieser Fahrzeuge den Vorschriften der Richtlinie 70/157/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie entsprechen .

( 2 ) Vom 1 . April 1980 ab dürfen die Mitgliedstaaten :

- das in Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG vorgesehene Dokument nicht mehr für einen Fahrzeugtyp ausstellen , dessen Geräuschpegel und Auspuffvorrichtung nicht den Bestimmungen der Richtlinie 70/157/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie entsprechen ,

- die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für Fahrzeugtypen verweigern , deren Geräuschpegel und Auspuffvorrichtung nicht den geänderten Bestimmungen der Richtlinie 70/157/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie entsprechen .

Soweit die in Artikel 1 bestimmten Fahrzeuge der Fahrzeuggruppe I.1.6 . betroffen sind , wird das Datum 1 . April 1980 durch das Datum 1 . April 1982 ersetzt .

( 3 ) Vom 1 . Oktober 1982 ab dürfen die Mitgliedstaaten das erstmalige Inverkehrbringen von Fahrzeugen verbieten , deren Geräuschpegel und Auspuffvorrichtung nicht den Bestimmungen der Richtlinie 70/157/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie entsprechen .

Artikel 3

Vor dem 1 . April 1977 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften , um dieser Richtlinie nachzukommen , und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 8 . März 1977 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

D . OWEN

( 1 ) ABl . Nr . C 5 vom 8 . 1 . 1975 , S . 54 .

( 2 ) ABl . Nr . C 62 vom 15 . 3 . 1975 , S . 33 .

( 3 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 16 .

( 4 ) ABl . Nr . L 321 vom 22 . 11 . 1973 , S . 33 .

( 5 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 .