Richtlinie 77/102/EWG der Kommission vom 30. November 1976 zur Anpassung der Richtlinie des Rates 70/220/EWG vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung an den technischen Fortschritt
Amtsblatt Nr. L 032 vom 03/02/1977 S. 0032 - 0039
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0053
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 6 S. 0012
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0053
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0015
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0015
++++ RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 30 . November 1976 zur Anpassung der Richtlinie des Rates 70/220/EWG vom 20 . März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzuendung an den technischen Fortschritt ( 77/102/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 1 ) , geändert durch die am 22 . Januar 1972 in Brüssel unterzeichnete Beitrittsakte neuer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ( 2 ) , insbesondere auf Artikel 11 , 12 und 13 , gestützt auf die Richtlinie des Rates 70/220/EWG vom 20 . März 1970 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzuendung ( 3 ) , geändert durch die oben erwähnte Beitrittsakte , insbesondere auf Artikel 5 , in Erwägung nachstehender Gründe : Das Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz , dem der Rat am 22 . November 1973 zugestimmt hat , sieht die Möglichkeit vor , bereits erlassene Richtlinien zu ändern , um die neuesten wissenschaftlichen Fortschritte insbesondere hinsichtlich der Luftverschmutzung durch die Abgase von Motoren mit Fremdzuendung zu berücksichtigen . Seit dem Erlaß der Richtlinie des Rates 70/220/EWG vom 20 . März 1970 , in der die Emissionsgrenzen für Kohlenmonoxide und unverbrannte Kohlenwasserstoffe bei Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzuendung festgelegt sind - die durch die Richtlinie des Rates 74/290/EWG vom 28 . Mai 1974 ( 4 ) noch niedriger angesetzt wurden - , sind im Bau dieser Motoren hinreichende technische Fortschritte erzielt worden , damit auch für Stickoxidemissionen Grenzwerte festgelegt werden können . Die Emissionen dieses Schadstoffs durch Kraftfahrzeuge müssen ab sofort begrenzt werden , um eine Ausgangsbasis für ein kohärentes Vorgehen der Gemeinschaft hinsichtlich der Verringerung der Grenzwerte für die drei vom Verfahren der EWG-Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge erfassten Schadstoffe zu schaffen . Aus Gründen des Schutzes der Volksgesundheit und der Umwelt empfiehlt es sich , eine spätere Senkung der Grenzwerte dieser Schadstoffe ins Auge zu fassen sobald die gegenwärtig auf diesem Gebiet unternommenen Arbeiten zu konkreten Ergebnissen geführt haben . Die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien über die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Die Anhange I und III der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20 . März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzuendung , geändert durch die Richtlinie 74/290/EWG des Rates vom 28 . Mai 1974 , werden gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert . Artikel 2 ( 1 ) Vom 1 . April 1977 ab dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen , die sich auf die Verunreinigung der Luft durch Motorabgase beziehen : - für einen Fahrzeugtyp die EWG-Betriebserlaubnis , die Ausstellung der in Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG vorgesehenen Bescheinigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung nicht verweigern , - das erstmalige Inverkehrbringen von Fahrzeugen nicht untersagen , sofern die Emissionen luftverunreinigender Gase dieses Kraftfahrzeugtyps oder dieser Fahrzeuge den Vorschriften der Richtlinie 70/220/EWG , wie durch die vorliegende Richtlinie zuletzt geändert , entsprechen . ( 2 ) Vom 1 . Oktober 1977 ab dürfen die Mitgliedstaaten - die in Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG vorgesehene Bescheinigung nicht mehr für einen Kraftfahrzeugtyp ausstellen , dessen Emissionen luftverunreinigender Gase nicht den Bestimmungen der Richtlinie 70/220/EWG , wie durch die vorliegende Richtlinie zuletzt geändert , entsprechen , - die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für Kraftfahrzeugtypen verweigern , deren Emissionen luftverunreinigender Gase nicht den Bestimmungen der Richtlinie 70/220/EWG , wie durch die vorliegende Richtlinie zuletzt geändert , entsprechen . ( 3 ) Vom 1 . Oktober 1980 ab dürfen die Mitgliedstaaten das erstmalige Inverkehrbringen von Kraftfahrzeugen verbieten , deren Emissionen luftverunreinigender Gase nicht den Bestimmungen der Richtlinie des Rates 70/220/EWG , wie durch die vorliegende Richtlinie zuletzt geändert , entsprechen . ( 4 ) Vor dem 1 . Januar 1977 setzen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis . Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Brüssel , den 30 . November 1976 Für die Kommission Finn GUNDELACH Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 73 vom 27 . 3 . 1972 , S . 115 . ( 3 ) ABl . Nr . L 76 vom 6 . 4 . 1970 , S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 159 vom 15 . 6 . 1974 , S . 61 . ANHANG Änderung der Anhänge der Richtlinie 70/220/EWG ANHANG I : BEGRIFFSBESTIMMUNG , ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS UND PRÜFVORSCHRIFTEN Punkt 1.4 erhält folgende Fassung : " 1.4 . Luftverunreinigende Gase " Luftverunreinigende Gase " sind Kohlenmonoxid , Kohlenwasserstoffe und Stickoxide ; die letztgenannten werden in Stickstoffdioxid ( NO2 ) ausgedrückt . " Der zweite Satz von Punkt 3.2.1.1.4 erhält folgende Fassung : " Bei jeder Prüfung müssen die ermittelten Mengen an Kohlenmonoxid , Kohlenwasserstoffen und Stickoxiden unter den Werten liegen , die in der nachstehenden Tabelle für das jeweilige Bezugsgewicht angegeben sind : " Die Tabelle wird durch die folgende vierte Spalte ergänzt : Stickoxide ausgedrückt in NO2 g/Prüfung L * 10 10 10 12 14 14,5 15 15,5 16 Nach Punkt 3.2.1.1.4 ist der folgende neue Punkt 3.2.1.1.4.1 einzufügen : " 3.2.1.1.4.1 . Jedoch gelten bis zum 1 . Oktober 1979 für andere Fahrzeuge als solche der Klasse M1 und für Fahrzeuge mit automatischem Getriebe hinsichtlich der Stickoxidemissionen Grenzwerte , die sich durch Multiplikation der Grenzwerte in der Tabelle zu 3.2.1.1.4 mit dem Faktor 1,25 ergeben . " Punkt 3.2.1.1.4.1 wird geändert in Punkt 3.2.1.1.4.2 . Punkt 3.2.1.1.5.1 und Punkt 3.2.1.1.5.2 . Die Worte " den beiden genannten Schadstoffen " werden durch die Worte " den drei genannten Schadstoffen " ersetzt . Punkt 5.1.1.1 Die Tabelle wird durch die folgende vierte Spalte ergänzt : Stickoxide ausgedrückt in NO2 ( g/Prüfung ) L * 12 12 12 14,4 16,8 17,4 18 18,6 19,2 Nach Punkt 5.1.1.1 ist der folgende neue Punkt 5.1.1.1.1 einzufügen : " 5.1.1.1.1 . Jedoch gelten bis zum 1 . Oktober 1979 für andere Fahrzeuge als solche der Klasse M1 und für Fahrzeuge mit automatischem Getriebe hinsichtlich der Stickoxidemissionen Grenzwerte , die sich durch Multiplikation der Grenzwerte in der Tabelle zu 5.1.1.1 mit dem Faktor 1,25 ergeben . " ANHANG III : PRÜFUNG TYP I Der erste Satz von Punkt 3.2.1 erhält folgende Fassung : " Die Anschlußrohre müssen aus korrosionsbeständigem Stahl gefertigt sein und soweit wie möglich starre Verbindungen aufweisen . " Punkt 3.2.3 Die Worte " ferner muß die Kondensatbildung an den Wänden des oder der Auffangbeutel auf ein Mindestmaß beschränkt sein " sind zu streichen . Nach Punkt 3.2.3 sind die folgenden neuen Punkte 3.2.4 und 3.2.5 hinzuzufügen : " 3.2.4 . In die Abgasleitung zwischen dem Motor und der Öffnung der Auffangbeutel ist ein Kühler derart einzubauen , daß die Temperatur t G des aus dem Kühler ausströmenden Gases innerhalb der folgenden Grenzwerte liegt : 5 * C * t G < 17 * C Das Kühlsystem muß so gebaut sein , daß jegliche Mitnahme von Kondenswasser durch die durchströmenden Gase ausgeschlossen ist . Dadurch soll erreicht werden , daß die Feuchtigkeit des im Auffangbeutel enthaltenen Gases bei 20 * C unter 83 % bleibt . 3.2.5 . Das Gesamtvolumen der Auffangeinrichtung , ausgenommen das Volumen des Auffangbeutels , darf nicht grösser als 0,08 m3 sein . Das Volumen der Gaszufuhrleitung im Auffangbeutel muß geringer als 0,03 m3 sein . " Die bisherigen Punkte 3.2.4 und 3.2.5 werden zu den Punkten 3.2.6 und 3.2.7 . Der erste Satz von Punkt 3.3.2 erhält folgende Fassung : " Die Geräte für die Analyse des Kohlenmonoxids und der Kohlenwasserstoffe sind nicht-dispersive Infrarot-Absorptionsgeräte . " Nach Punkt 3.3.2 sind die folgenden neuen Punkte 3.3.3 bis 3.3.3.3 hinzuzufügen : " 3.3.3 . Die Stickoxide sind nach folgender Methode zu analysieren : 3.3.3.1 . Die im Auffangbeutel enthaltenen Gase sind zur Umwandlung der Stickstoffdioxide ( NO2 ) in Stickstoffmonoxid ( NO ) durch einen Konverter zu leiten . 3.3.3.2 . Der Gehalt an Stickstoffmonoxid ( NO ) des aus dem Konverter ausströmenden Gases ist mit Hilfe eines Chemilumineszenz-Analysators zu ermitteln . 3.3.3.3 . Vor dem Analysator darf keine Gastrocknungseinrichtung verwendet werden . " Nach Punkt 3.5.6 ist der folgende neue Punkt 3.5.7 hinzuzufügen : " 3.5.7 . Der Wirkungsgrad des Konverters muß mindestens 90 % betragen . " Die bisherigen Punkte 3.5.7 und 3.5.8 werden zu den Punkten 3.5.8 und 3.5.9 . Punkt 4.5 erhält folgende Fassung : " 4.5 . Vorbereitung des ( der ) Auffangbeutel(s ) " Im ersten Satz von Punkt 4.5.1 werden die Worte " Die Beutel werden insbesondere ... " durch die Worte " Der ( die ) Beutel wird ( werden ) insbesondere " ersetzt . Nach Punkt 4.5.2 ist der folgende neue Punkt 4.5.3 hinzuzufügen : " 4.5.3 . Das Innere der Beutel ist vor jeder Prüfung mit Luft auszublasen , um vorhandene Feuchtigkeit zu entfernen . " Nach Punkt 4.6 sind die folgenden neuen Punkte 4.6.1 bis 4.6.1.3 hinzuzufügen : " 4.6.1 . Kontrolle der Wirksamkeit des Konverters Die Wirksamkeit der Umwandlung von NO2 in NO ist nach einer der zwei folgenden Methoden zu kontrollieren . 4.6.1.1 . Methode " A " 4.6.1.1.1 . Ein Auffangbeutel , der vorher noch nicht zur Aufnahme von Abgasen verwendet wurde , ist mit einer Memge Luft ( oder Sauerstoff ) und NO-Kalibriergas zu fuellen , um ein Gemisch zu erhalten , das sich innerhalb des Arbeitsbereiches des Analysators befindet . Es ist genügend Sauerstoff beizufügen , damit eine genügend grosse Menge NO in NO2 umgewandelt wird . 4.6.1.1.2 . Der Auffangbeutel ist kräftig zu schütteln und unmittelbar danach an den entsprechenden Eingangsanschluß des Analysators anzuschließen . Der Gehalt an NO und NO x ist jeweils in einminütigen Abständen zu messen , wobei das Gas abwechselnd durch den Konverter bzw . durch den Abzweigschlauch ( bypaß ) zu leiten ist . Bei richtigem Funktionieren des Konverters erfolgt nach mehreren Minutten die Aufzeichnung von NO und NO x im Sinne des nachstehend NO2 ansteigt , muß die Summe NO x = NO + NO2 konstant bleiben . Eine Verminderung des NO x im Verlaufe der Messungen würde ein Nachlassen der Wirksamkeit des Konverters anzeigen . Vor der weiteren Verwendung des Gerätes ist der Ursache nachzugehen . Anzeige der Kontrolle über die Wirksamkeit des Konverters : siehe ABl . 4.6.1.2 . Methode " B " Die Wirksamkeit des Konverters kann mit Hilfe eines Ozonators entsprechend der nachstehenden Methode und dem abgebildeten Schema überprüft werden : Einrichtung zur Messung der Wirksamkeit des Konverters : siehe ABl . 4.6.1.2.1 . Dem Analysator für NO ist über ein Abzweigstück einerseits Prüfgas ( Gemisch bestehend aus NO und N2 in einer Konzentration , die ungefähr 80 % des Skalenendwertes des Gerätes entspricht ) und andererseits Sauerstoff oder mit Ozon angereicherte Luft ( je nach der Konzentration des NO ) zuzuführen . Die Leitung für die Zufuhr von O2 ist mit einem Absperrventil SOV zu versehen . Jede Zufuhrleitung ist mit einem Regulierventil MV und einem Durchflußmengenmesser F zu versehen . 4.6.1.2.2 . Das Absperrventil SOV ist zu schließen und das Regulierventil MV 2 so einzustellen , daß an dem auf " bypaß " eingestellten Chemilumineszenz-Analysator ein konstanter Ablesewert erreicht wird . Der Analysator ist so einzustellen und zu kalibrieren , daß die Anzeige genau dem Wert der verwendeten Gaskonzentration entspricht . Dieser Wert ( A ) ist festzuhalten . 4.6.1.2.3 . Die Spannung am Ozonator ist auszuschalten , das Ventil SOV zu öffnen und die O2-Menge derart zu regeln , daß der vom Analysator angezeigte Wert um rund 10 % reduziert wird . Dieser Wert ( B ) ist festzuhalten . Der Ozonator ist wieder einzuschalten und die Spannung zu regeln , bis der vom Analysator angezeigte Wert auf ungefähr 20 % des vom unverdünnten Gas ursprünglich erreichten Wertes ( A ) sinkt . Dieser Wert ( C ) ist festzuhalten . 4.6.1.2.4 . Der Analysator ist auf " Umwandlung " einzustellen und der ermittelte Wert ( D ) ist ebenfalls festzuhalten . Die Spannung am Ozonator ist auszuschalten und die neue Anzeige ( E ) festzuhalten . Das Absperrventil SOV ist zu schließen und der neue Wert ( F ) zu notieren . Dieser letzte Wert muß identisch sein mit dem ursprünglichen Wert ( A ) , es sei denn , das Gas enthielte NO2 , was die Anzeige eines höheren Wertes zur Folge hätte . 4.6.1.2.5 . Die Wirksamkeit ( in Prozent ) des Konverters ergibt sich aus ( D - C ) / ( E - C ) mal 100 . 4.6.1.3 . Der Wirkungsgrad des Konverters muß jede Woche mindestens einmal , vorzugsweise aber jeden Tag , kontrolliert werden . " Die bisherigen Punkte 4.6.1 und 4.6.2 werden zu den Punkten 4.6.2 und 4.6.3 . Punkt 7.1 wird wie folgt ergänzt : " Für die Bestimmung des korrigierten Volumens V' der Stickoxide ist der Wert PH mit Null einzusetzen . " Nach Punkt 7.1 ist der folgende neue Punkt 7.2 hinzuzufügen : " 7.2 . Korrektur des Gehaltes an " Stickstoffdioxid " 7.2.1 . Die Korrektur des Gehaltes an Stickstoffdioxid erfolgt nach der Formel : C e = 1 / ( 1 - 0,0329 ( H - 10,7 ) ) C M C M = gemessener Gehalt an Stickstoffdioxid C c = korrigierter Gehalt an Stickstoffdioxid H = absolute Feuchtigkeit ausgedrückt in Gramm Wasser je Kilogramm trockener Luft . Die absolute Feuchtigkeit ergibt sich aus der Formel : H = 6,2111 Ra mal P d / ( P B - P d ) mal Ra/100 Ra = relative Feuchtigkeit der Umgebungsluft in % P d = Druck des gesättigten Wasserdampfes bei Umgebungstemperatur P B = atmosphärischer Druck Die beiden Drücke P d und P B sind in gleichen Einheiten anzugeben . " Der bisherige Punkt 7.2 wird durch den neuen Punkt 7.3 ersetzt . " 7.3 . Masse der in jedem Beutel enthaltenen luftverunreinigenden Gase Die Masse der in jedem Beutel enthaltenen luftverunreinigenden Gase ist aus dem Produkt d mal C mal V zu ermitteln , wobei C der Volumenanteil , d die Dichte des betreffenden luftverunreinigenden Gases und V das korrigierte Volumen ist . Im Fall der Stickoxide wird V durch V' ersetzt . Für Kohlenmonoxid ist d = 1,250 Für Kohlenwasserstoff ist d = 3,844 ( n-Hexan ) Für Stickoxide ist d = 2,05 ( NO2 ) . " Der bisherige Punkt 7.3 wird zu Punkt 7.4 .