77/467/EWG: Empfehlung der Kommission vom 6. Juli 1977 an die Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur beruflichen Vorbereitung arbeitsloser oder von Arbeitslosigkeit bedrohter Jugendlicher
Amtsblatt Nr. L 180 vom 20/07/1977 S. 0018 - 0023
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0183
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Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0133
EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 6. Juli 1977 an die Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur beruflichen Vorbereitung arbeitsloser oder von Arbeitslosigkeit bedrohter Jugendlicher (77/467/EWG) I AKTIONSGRUNDLAGE Probleme der Beschäftigung Jugendlicher 1. Die Jugendarbeitslosigkeit in der Europäischen Gemeinschaft nimmt seit 1970 ständig zu. Die Zahl der arbeitslosen Jugendlichen hat sich seit 1973 mehr als verdoppelt. Im Frühjahr 1977 waren in der Gemeinschaft ungefähr 2 000 000 Jugendliche unter 25 Jahren ohne Beschäftigung. 2. Die Aussichten sind ungewiß. Der erwartete wirtschaftliche Wiederaufschwung dürfte eine gewisse Verbesserung der Beschäftigungslage mit sich bringen. In den meisten Mitgliedstaaten wird die steigende Güternachfrage zu einer Belebung der Nachfrage nach Arbeitskräften führen. Allerdings bleibt noch abzuwarten, ob diese Nachfrage zur Beschäftigung der verfügbaren Arbeitskräfte ausreicht. 3. Darüber hinaus rechnet man damit, daß durch eine beträchtliche Erhöhung der Zahl derjenigen, die in das Erwerbsleben eintreten, und durch einen Rückgang der Zahl derjenigen, die das Ruhestandsalter erreichen, das Arbeitskräftepotential in den Mitgliedstaaten zwischen 1976 und 1980 um rund 2 Mill. Arbeitskräfte zunehmen wird. Insgesamt gesehen wird die Arbeitslosigkeit auch weiterhin ein schwerwiegendes sozio-ökonomisches Problem darstellen, während sich die Jugendarbeitslosigkeit unter Umständen noch verschärft. Längerfristig (etwa ab 1985) dürfte sich die Lage insofern entspannen, als dann die in den Jahren mit niedrigen Geburtenziffern seit 1968 geborenen Jugendlichen in das Erwerbsleben eintreten. 4. Die Jugendarbeitslosigkeit beruht jedoch nicht allein auf quantitativen Faktoren. Sie ist auch das Ergebnis eines wachsenden Gegensatzes zwischen den Eignungsmerkmalen Jugendlicher, die ins Erwerbsleben eintreten, und der Art der Arbeitsplätze, die ihnen die Wirtschaft anbietet, und zwar insbesondere was den Stand der beruflichen Qualifikationen und die Arbeitsbedingungen betrifft. 5. Für Jugendliche ist es stets eine ernste Sache, wenn sie bei ihrem Eintritt in das Erwerbsleben erfahren, daß sie keinen Arbeitsplatz bekommen können. Die traumatische Auswirkung der Erfahrung, von der aktiven Beteiligung am Wirtschaftsleben zurückgewiesen zu werden, bevor sie erst einmal die Erfahrung und die Unabhängigkeit einer Beschäftigung hatten, führt leicht dazu, daß die Einstellung Jugendlicher zur Arbeit selbst, zur beruflichen Mobilität und zur Gesellschaft im allgemeinen negativ beeinflusst wird. 6. Zur Lösung der Probleme der Jugendarbeitslosigkeit müssen in vielen Bereichen Maßnahmen ergriffen werden : wirtschaftspolitische, bildungspolitische und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, welche die Europäischen Gemeinschaften bereits zum Teil in Angriff genommen haben. Die Kommission ist jedoch der Meinung, daß die vordringlichste Aufgabe darin besteht, jenen Jugendlichen zu helfen, die arbeitslos sind oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind und die keine Möglichkeit der Berufsausbildung haben. Daher hat die Kommission beschlossen, als erste Maßnahme eine Empfehlung hinsichtlich der beruflichen Vorbereitung von Jugendlichen dieser spezifischen Gruppe zu erstellen. Die Kommission teilt die sowohl vom Europäischen Parlament als auch vom Wirtschafts- und Sozialausschuß vertretene Meinung, daß der Empfehlung zusätzliche (und möglicherweise verbindlichere) Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung Jugendlicher folgen sollten. 7. Die Entscheidung hinsichtlich der Dringlichkeit, mit der die Sache betrieben wird, entspricht dem auf der Sitzung des Ständigen Ausschusses für Beschäftigungsfragen vom 3. Juni 1975 geäusserten Wunsch der Sozialpartner und der bei zahlreichen Gelegenheiten zum Ausdruck gebrachten Besorgnis der Sozialminister. Es haben sehr eingehende Beratungen mit den nationalen Behörden und den Sozialpartnern stattgefunden und auch die Erfahrung einiger Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet wurde in Betracht gezogen. 8. Während der Vorarbeiten erwies es sich als zweckdienlich, Jugendliche mit Beschäftigungsschwierigkeiten nach der Lage zu unterscheiden, in der sie sich befinden: - arbeitslose Jugendliche, die nie eine angemessene Berufsausbildung erhalten haben, - Jugendliche, die ohne Berufsausbildung einen Arbeitsplatz gefunden haben und deswegen von Arbeitslosigkeit bedroht sind, - Jugendliche, die zwar eine Berufsausbildung erhalten haben, aber keinen Arbeitsplatz finden konnten oder ihn verloren haben. 9. Im Einvernehmen mit den Sozialpartnern ist diese Empfehlung auf die erste Lage abgestellt, unter die in fast allen Mitgliedstaaten ein erheblicher Teil der arbeitslosen Jugendlichen fällt. Die Empfehlung spricht auch insofern die zweite Lage an, als die Probleme dieser Jugendlichen die gleichen sind, wie die der Jugendlichen, die sich in der ersten Lage befinden. Die Probeme Jugendlicher mit Berufsausbildung sind anders gelagert und werden deshalb nicht von dieser Empfehlung erfasst. Die Beziehung dieser Empfehlung zur Gemeinschaftsaktion 10. Diese Empfehlung fällt in den Rahmen der vorausgegangenen Maßnahmen der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Berufsausbildung. In der Entscheidung des Rates aus dem Jahre 1963 über die Aufstellung allgemeiner Grundsätze zur Durchführung einer gemeinsamen Politik der Berufsausbildung heisst es wie folgt : "Die Kommission kann dem Rat oder den Mitgliedstaaten im Einklang mit diesen allgemeinen Grundsätzen für die Verwirklichung der darin genannten Ziele im Rahmen des Vertrages geeignete Maßnahmen vorschlagen, die sich als erforderlich erweisen können" (1). 11. In den vom Rat am 26. Juli 1971 angenommenen allgemeinen Leitlinien zur Ausarbeitung eines gemeinschaftlichen Tätigkeitsprogramms auf dem Gebiet der Berufsausbildung (2) wurde die Absicht des Rates bekräftigt, daß die Berufsausbildung als Instrument einer aktiven Beschäftigungspolitik benutzt werden soll. In der Empfehlung der Kommission über den Ausbau der Berufsberatung (3)waren die Mitgliedstaaten bereits aufgefordert worden, die Berufsausbildung für Jugendliche und Erwachsene auszubauen, die organisatorische Gliederung der Berufsberatung und ihrer Aktionsmittel den Bedürfnissen der Bevölkerung anzupassen, für eine grössere Kontinuität der Berufsberatung und deren enge Zusammenarbeit mit der Arbeitsvermittlung Sorge zu tragen, die allgemeine Koordinierung zwischen der Berufsberatung und anderen Stellen zu verbessern und die Zusammenarbeit in der Gemeinschaft zu verstärken. 12. Das vom Rat 1974 gebilligte sozialpolitische Aktionsprogramm (4) sieht vor, daß die Kommission die Möglichkeiten zur Entwicklung von Gemeinschaftsinitiativen prüft, um u.a. arbeitslosen Schulentlassenen zu helfen. Der Beschluß des Rates vom 22. Juli 1975 (5), daß Beihilfen aus dem Europäischen Sozialfonds auch arbeitslosen Jugendlichen, insbesondere Erstbeschäftigungssuchenden, gewährt werden können, ist ein erster Schritt in diese Richtung. Die vorgeschlagene Empfehlung stellt einen weiteren Schritt dar. Die Kommission beabsichtigt, der Empfehlung über die Gewährung von Beihilfen aus dem Sozialfonds für Ausbildungsprogramme zugunsten Jugendlicher soweit wie möglich Rechnung zu tragen. 13. Die Probleme des Übergangs von der Schule ins Berufsleben werden ebenfalls im Aktionsprogramm im Bildungsbereich, das vom Rat und den im Rat vereinigten Ministern für Bildungswesen am 9. Februar 1976 (6) angenommen wurde, in Angriff genommen. Die zu treffenden Einzelmaßnahmen wurden im Dezember 1976 in einer weiteren Entschließung aufgeführt (7). Auf Gemeinschaftsebene umfassen sie u.a. Modellvorhaben, Studien und Studienbesuche sowie die Ausarbeitung von Berichten und Statistiken. 14. Gewisse Aspekte der Beschäftigungsprobleme von Frauen und Mädchen werden in der Richtlinie des Rates vom 19. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen behandelt (8). In dieser Richtlinie ist der Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen Männern und Frauen u.a. im Bereich der Berufsbildung niedergelegt. In Übereinstimmung mit diesem Grundsatz wird die vorliegende Empfehlung gleichermassen auf junge Männer und junge Frauen ohne Diskriminierung angewandt. Doch die besonderen Probleme von jungen Frauen im Bereich der Berufsbildung erfordern zusätzliche Maßnahmen, die die Kommission zur Zeit vorbereitet. Zielgruppen unter den Jugendlichen 15. Das spezifische Anliegen der vorliegenden Empfehlung ist die grosse Zahl von Jugendlichen, die alljährlich ohne angemessene Vorbereitung in das Erwerbsleben eintritt. Sie gehen im Mindestschulabgangsalter (das in der Gemeinschaft zwischen 14 und 16 Jahren schwankt) von der Schule ab und verfügen häufig über nur geringe Grundkenntnisse. Da sie gegenwärtig fast überhaupt nicht beruflich beraten oder ausgebildet werden, finden sie in Zeiten allgemein hoher Arbeitslosigkeit nur schwer eine Beschäftigung. Vor allem diese Gruppe braucht also die Hilfe sich gut ergänzender, in ein Gesamtkonzept eingebetteter Beratungs-, Ausbildungs- und Vermittlungsdienste. (1)Entscheidung 63/266/EWG ; ABl. Nr. 63 vom 20. April 1963 - 4. Grundsatz. (2)ABl. Nr. C 81 vom 12.8.1971, S. 5. (3)ABl. Nr. 154 vom 24.8.1966, S. 2815/66. (4)Entschließung des Rates vom 21.1.1974 ; ABl. Nr. C 13 vom 12.2.1974, S. 1. (5)ABl. Nr. L 199 vom 30.7.1975, S. 36. (6)ABl. Nr. C 38 vom 19.2.1976, S. 1. (7)ABl. Nr. C 308 vom 30.12.1976, S. 1. (8)ABl. Nr. L 39 vom 14.2.1976, S. 40. 16. Die Empfehlung soll denjenigen Jugendlichen helfen, die ohne vorherige Berufsausbildung eine Beschäftigung als ungelernte Arbeiter gefunden haben. Häufig werden solche Beschäftigungsverhältnisse kurzfristig gekündigt. Die Empfehlung gilt daher auch für Jugendliche, die eine solche Beschäftigung ausüben oder ausgeuebt haben ; Ziel ist es, ihre Chancen, den Arbeitsplatz zu behalten oder einen neuen zu finden, zu verbessern. 17. Die in dieser Empfehlung vorgeschlagene Maßnahme darf keinesfalls als eine Beeinträchtigung der Bemühungen der Mitgliedstaaten um den Ausbau ihrer allgemeinen Berufsausbildungssysteme betrachtet werden. Berufsvorbereitungsmaßnahmen 18. Das wichtigste Ziel dieser Empfehlung besteht darin, in den Mitgliedstaaten die Bereitstellung von Mitteln und Wegen zu fördern, damit am Ende der Schulpflichtzeit arbeitslosen Jugendlichen, die keine andere Gelegenheit haben, eine angemessene Berufsausbildung in einer Schule oder in einem Betrieb zu erhalten, eine angemessene berufliche Vorbereitung zuteil wird. Der Ausdruck "Berufsvorbereitungsmaßnahmen" in dieser Empfehlung beschreibt Aktionen, die darauf ausgerichtet sind, Jugendlichen den Übergang von der Schule zur Arbeit dadurch zu erleichtern, daß man ihnen ein Mindestmaß an erforderlichem Wissen und Fertigkeiten vermittelt. 19. Obwohl in den letzten Jahren auf dem Gebiet der Berufsausbildung Fortschritte erzielt wurden, erhält immer noch ein grosser Teil der Schulentlassenen in der Gemeinschaft wenig oder keinerlei Berufsausbildung vor oder nach Abgang von der Schule. Selbst bei Vollbeschäftigung ist der Übergang von der Schule ins Erwerbsleben für sie häufig eine harte und frustrierende Erfahrung. Bei schlechten Arbeitsmöglichkeiten kann sich die Erfahrung, bereits in jungen Jahren arbeitslos zu sein, auf die Einstellung der Jugendlichen zur Arbeit während ihres ganzen Lebens nachteilig auswirken. 20. Daher sollten die Regierungen die Verantwortung dafür übernehmen, daß Jugendliche ohne Arbeit eine gute Berufsvorbereitung erhalten. Art und Inhalt dieser Vorbereitung wird je nach dem Inhalt der Pflichtausbildung in den einzelnen Mitgliedstaaten, dem Bedarf am Arbeitsmarkt und den Bedürfnissen der betroffenen Jugendlichen verschieden sein. 21. Bei den Jugendlichen, die bei der Arbeitssuche auf die grössten Schwierigkeiten stossen, handelt es sich häufig auch um diejenigen, die am wenigsten von den Angeboten des Schulsystems profitiert haben. Das kann schon dazu geführt haben, daß sie sich selbst als Versager betrachten und ihr Selbstvertrauen verloren haben. Wahrscheinlich sind sie auch weniger gut über bestehende Berufsmöglichkeiten unterrichtet. Infolgedessen wird die Berufsberatung immer wichtiger ; sie sollte auch die Bewertung der Fähigkeiten und Begabungen mittels Methoden, die sich nicht einzig und allein auf das Schulzeugnis stützen, einschließen, so daß die Jugendlichen über die für sie geeigneten Arbeits- und Ausbildungsmöglichkeiten beraten werden. 22. Schulentlassene mit den schlechtesten Leistungsergebnissen verfügen häufig auch nicht über die von den Erwachsenen als selbstverständlich vorausgesetzten elementarsten Kenntnisse und Fähigkeiten. Es fällt ihnen schwer, Anweisungen zu lesen, Formulare auszufuellen, sich mündlich oder schriftlich richtig auszudrücken und von den in den Mitgliedstaaten angebotenen sozialen und sonstigen Diensten Gebrauch zu machen. Es wird daher wahrscheinlich notwendig sein, diese grundlegenden Kenntnisse und Fähigkeiten zu vertiefen und bei ihrer Anwendung in der Praxis zu helfen. 23. Viele Jugendliche, die bei Erreichen des Mindestalters von der Schule abgehen, tun dies, weil sie die Schulatmosphäre nicht ausstehen können und sie ihren jugendlichen Interessen nicht entspricht. Deshalb sollte die vorgeschlagene Berufsvorbereitung in einen für junge Erwachsene geeigneten Rahmen gestellt und weitgehend auf ihre praktischen Bedürfnisse abgestellt werden. Es bleibt noch sehr viel zu tun, die richtigen Konzepte und Systeme zu entwickeln. Die einschlägigen Methoden und Verfahren auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung, die seit dem zweiten Weltkrieg in den Mitgliedstaaten entwickelt wurden, können hierbei von Nutzen sein. Den Jugendlichen sollte im Zuge der Berufsvorbereitung nicht nur die für die Arbeit erforderliche soziale Befähigung vermittelt werden ; es sollte ihnen vielmehr auch eine praktische Grundausbildung auf genau umrissenen Gebieten mitgegeben werden, beispielsweise auf dem Bausektor, dem Gebiet des Maschinenbaus oder der Büroarbeit. Diese Grundausbildung sollte so angelegt sein, daß die Ausbildungsteilnehmer befähigt werden, eine spezifische Arbeit in dem gewählten Fachgebiet auszuführen, und auch die Qualifikation für die Teilnahme an anerkannten Lehrgängen für eine Facharbeiter- oder Handwerkerausbildung erhalten. 24. Da die Probleme vieler Jugendlicher auch daher rühren, daß sie die Arbeitswelt noch nicht kennen, sollten auch Lehrgänge zur Einführung in die Arbeitswelt und praxisnahe Übungen mit zu den Berufsvorbereitungsmaßnahmen gehören: i) In den Einführungslehrgängen sollen Kenntnisse vermittelt werden, die jeder Berufstätige haben muß, wie beispielsweise die Grundzuege der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen, das Sozialversicherungs- und das Arbeitsrecht, die jeweiligen Rollen der Unternehmensleitung und der Gewerkschaften, das Wesen der Arbeitswelt, der Betriebssicherheit und der Arbeitshygiene, die Beziehungen zwischen den Sozialpartnern und der Zweck der Berufsberatungs-, Ausbildungs- und Arbeitsvermittlungsdienste. ii) Das praktische Kennenlernen der Arbeitswelt könnte auf verschiedene Weise, u.a. auf folgendem Wege erreicht werden: a) durch Ermunterung der Arbeitgeber - wo angemessen, durch Anreizmittel - Jugendliche unverbindlich für Betriebspraktika einzustellen; b) durch Simulierung von Arbeitssituationen bei der Berufsausbildung selbst; c) durch Aufstellung eines aus öffentlichen Mitteln finanzierten Arbeitsbeschaffungsprogramms. 25. Erstrecken sich die aus öffentlichen Mitteln finanzierten Berufsvorbereitungsmaßnahmen auch auf die betriebliche Ausbildung oder die Betriebspraktika, so muß darauf geachtet werden, daß die Auszubildenden den grösstmöglichen Nutzen daraus ziehen. Es besteht die Gefahr, daß die Ausbildung oder das Praktikum nicht breit genug angelegt wird und sich auf besondere, unmittelbare nützliche Fertigkeiten beschränkt, d.h. daß der Inhalt der Ausbildung stärker dadurch bestimmt wird, was für den Arbeitgeber und die Produktion unmittelbar erforderlich ist, als durch die weiterreichenden Bedürfnisse der Auszubildenden selbst. Die öffentlichen Stellen müssen daher Maßnahmen ergreifen, um die Qualität der betrieblichen Ausbildung und der Betriebspraktika zu gewährleisten. 26. Damit Jugendlichen, die an diesen Berufsvorbereitungsmaßnahmen teilnehmen wollen, keine Hindernisse in den Weg gelegt werden, sollten die Regierungen Maßnahmen auf den beiden folgenden Gebieten treffen: i) Von Arbeitslosigkeit bedrohte Jugendliche sollten zwecks Teilnahme an den Lehrgängen für eine angemessene Zeit von der Arbeit freigestellt werden ; dadurch sollen sie in die Lage versetzt werden, ihren Arbeitsplatz zu behalten oder einen neuen zu finden. ii) Allen Jugendlichen, die an diesen Lehrgängen teilnehmen (sowohl den arbeitslosen als auch den beschäftigten), sollte ein Unterhaltsgeld gezahlt werden. Dieses Unterhaltsgeld sollte mittelbezogen und so bemessen sein, daß es zur Deckung der Kosten einer angemessenen Lebenshaltung, etwaiger Gebühren und der Lehrgangsnebenkosten ausreicht ; es sollte so hoch sein, daß Jugendliche, die an solchen Berufsvorbereitungsmaßnahmen teilnehmen, finanziell besser gestellt sind, als wenn sie arbeitslos blieben. 27. Zur Erreichung des empfohlenen Ziels einer angemessenen beruflichen Vorbereitung aller arbeitslosen Jugendlichen wird es nötig sein, alle vorhandenen und potentiellen Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten zu nutzen. Die Sozialpartner verfügen über Mittel und Erfahrung, um sich an den Maßnahmen zu beteiligen, und sollten daher bei der Organisation und Durchführung der beruflichen Vorbereitung mit herangezogen werden. Koordinierung der Rechtsvorschriften über Schulpflicht und Aufnahme einer Beschäftigung 28. In einem Mitgliedstaat liegt das Mindestschulabgangsalter unter dem Mindestalter, in dem Jugendliche ein Arbeits- oder Lehrverhältnis eingehen oder an Ausbildungslehrgängen der Arbeitsämter teilnehmen können, da diese Tätigkeiten als Arbeit eingestuft werden. Diese Situation ist natürlich unbefriedigend. Solange das Schulabgangsalter nicht heraufgesetzt wird, um die Zeitspanne bis zur Erreichung des Mindestalters für die Arbeitsaufnahme zu überbrükken, sollten die Rechtsvorschriften geändert werden, damit den Schulabgängern die Möglichkeit gegeben wird, an Berufsvorbereitungsmaßnahmen teilzunehmen oder eine Beschäftigung aufzunehmen. Koordinierung der einzelnen Stellen 29. In diesem Zusammenhang muß auf die bereits früher in der Empfehlung der Kommission über den Ausbau der Berufsberatung (1) anerkannte Bedeutung einer engen Koordinierung der Berufsberatung, Ausbildung und Arbeitsvermittlung hingewiesen werden. Besonders wichtig ist es, daß die Berufsberatungs- und Berufsbildungsstellen eng mit den Arbeitsämtern zusammenarbeiten. Dies ist zur Zeit noch nicht immer der Fall, da die Verantwortung für die einzelnen Dienste in einer Reihe von Mitgliedstaaten nach wie vor bei verschiedenen Ressorts bzw. Dienststellen liegen. Rechtliche Grundlage 30. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat daher die nachstehende Empfehlung an die Mitgliedstaaten ausgearbeitet. Sie findet ihre Grundlage in den Bestimmungen des Vertrages von Rom, welche die Berufsausbildung und Beschäftigung von Jugendlichen unmittelbar betreffen. Hierzu gehören : Artikel 117, in dem ausdrücklichen darauf hingewiesen wird, daß auf eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer hingewirkt werden muß ; Artikel 118, mit dem der Kommission die Aufgabe übertragen wird, eine enge Zusammenarbeit in sozialen Fragen, insbesondere auf dem Gebiet der Beschäftigung und der beruflichen Ausbildung und Fortbildung, zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern ; die allgemeinen Grundsätze für die Durchführung einer gemeinsamen Politik der Berufsausbildung, gestützt auf Artikel 128. Diese Empfehlung gründet auf Artikel 155, der die Kommission zur Abgabe von Emprehlungen ermächtigt. (1)Siehe oben Ziffer 11. II EMPFEHLUNG Einleitung 1. Auf Grund des Gesagten und als erste Fördermaßnahme für die Beschäftigung von Jugendlichen empfiehlt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen und im Sinne des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere von Artikel 155, gemäß der Entscheidung des Ministerrats vom 2. April 1963 und nach Anhörung des Europäischen Parlaments (1) und des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), den Mitgliedstaaten, die nachstehenden Maßnahmen zu ergreifen: A. BERUFSVORBEREITUNGSMASSNAHMEN 2. Die Maßnahmen zur beruflichen Vorbereitung sollen allen Jugendlichen zwischen dem Ende des Schulpflichtalters und 25 Jahren, die entweder arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind und keine andere Möglichkeit der beruflichen Ausbildung haben, zugänglich gemacht werden. Wenn erforderlich, sollten jene Jugendlichen vorrangig behandelt werden, die die Schule ohne formellen Abschluß verlassen. 3. Ziel der Berufsvorbereitungsmaßnahmen ist es, die Jugendlichen auf die Arbeitswelt vorzubereiten ; die Berufsvorbereitung soll zweckmässigerweise folgende Maßnahmen umfassen: a) Berufsberatung mit dem Ziel, die Fähigkeiten und Interessen der betreffenden Jugendlichen zu den Ausbildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten in Beziehung zu setzen. b) Vertiefung und Anwendung von Grundkenntnissen wie etwa mündlicher und schriftlicher Ausdruck und elementares Rechnen sowie die für die Arbeitswelt erforderlichen sozialen Fähigkeiten. c) Vermittlung von Kenntnissen der Grundzuege der Wirtschafts- und Sozialordnung, der Sozialversicherungs- und der Arbeitsgesetze, der Rollen der Unternehmensleitung und der Gewerkschaften, des Wesens der Arbeitswelt, der Beziehungen zwischen den Sozialpartnern, der Betriebssicherheit und der Arbeitshygiene, des Zwecks der Berufsberatungs-, Berufsausbildungs- und Arbeitsvermittlungsdienste. d) Breitangelegte praktische Grundausbildung die die Auszubildenden befähigt, einen Beruf auf dem gewählten Gebiet einzuschlagen und auch zu einem späteren Zeitpunkt an einer weiterführenden Ausbildung teilzunehmen. e) Praktisches Kennenlernen der Arbeit entweder in einem Betrieb oder im Rahmen anderer Ausbildungsmöglichkeiten, die den Erwerb einer entsprechenden Erfahrung gewährleisten. 4. Bei der Berufsvorbereitung sollen moderne Lehrmethoden angewandt werden die dem Alter und der Reife der Auszubildenden angepasst sind. 5. Bei der beruflichen Vorbereitung sollen alle vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten und Erfahrungen, einschließlich der Arbeitgeber, der Gewerkschaften und anderer in Frage kommender Einrichtungen, voll genutzt werden. Die Sozialpartner sollten bei der Planung, Organisation und Durchführung der beruflichen Vorbereitung mit herangezogen werden. 6. Werden die Berufsvorbereitungsmaßnahmen aus öffentlichen Mitteln finanziert, die für die betriebliche Ausbildung und/oder das Kennenlernen der Arbeit bereitgestellt wurden, so sollen die öffentlichen Stellen gewährleisten, daß die Ausbildung und die praktischen Arbeitsmöglichkeiten qualitativ gut sind und den Bedürfnissen der Jugendlichen entsprechen. 7. Von Arbeitslosigkeit bedrohte Jugendliche sollen zwecks Teilnahme an Berufsvorbereitungsmaßnahmen eine angemessene Frist von ihrer Arbeit freigestellt werden, damit sie so in die Lage versetzt werden, ihren Arbeitsplatz zu behalten oder einen neuen zu finden. 8. Alle Jugendlichen, die an öffentlich anerkannten Formen der Berufsvorbereitung teilnehmen, sollen ein den verfügbaren Mitteln entsprechendes Unterhaltsgeld erhalten, das zur Deckung der Unterhaltskosten, der etwaigen Gebühren und der Lehrgangsnebenkosten ausreicht. Das Unterhaltsgeld soll so hoch sein, daß Jugendliche, die an solchen Berufsvorbereitungsmaßnahmen teilnehmen, finanziell besser gestellt sind, als wenn sie arbeitslos blieben. 9. Es sollen Vorkehrungen getroffen werden, Jugendliche über die vorhandenen Berufsvorbereitungsmaßnahmen und die für den Besuch von Kursen zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu informieren. B. KOORDINIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER SCHULPFLICHT UND AUFNAHME EINER BESCHÄFTIGUNG 10.Die Mitgliedstaaten werden ihre Rechtsvorschriften überprüfen und gegebenenfalls Schritte unternehmen, um zu gewährleisten, daß Jugendliche, die bei Erreichen des Mindestalters von der Schule abgehen, nicht durch rechtliche Einschränkungen daran gehindert werden, an der Berufsvorbereitung teilzunehmen oder eine Beschäftigung aufzunehmen. (1)Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18.11. 1976 (ABl. Nr. C 293 vom 13.12.1976, S. 48). (2)Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26.1.1977 (ABl. Nr. C 61 vom 10.3.1977, S. 25). C. KOORDINIERUNG DER EINZELNEN STELLEN 11.Die Mitgliedstaaten sollen für eine wirksame Koordinierung zwischen den Berufsberatungs-, Ausbildungs- und Arbeitsvermittlungsstellen sorgen. Um eine umfassende Information über die Arbeitsmarktlage zu vermitteln, sollen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, daß Arbeitgeber und Gewerkschaften auf nationaler und lokaler Ebene mit diesen Diensten zusammenarbeiten. D. BERICHTERSTATTUNG 12. a)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis 31. Dezember 1978 und danach in jährlichen Abständen über die Maßnahmen, die sie zur Durchführung dieser Empfehlung getroffen haben. b)Die Kommission wird regelmässig einen Bericht über die von Mitgliedstaaten zur Durchführung dieser Empfehlung getroffenen Maßnahmen veröffentlichen. Brüssel, den 6. Juli 1977 Für die Kommission Der Vizepräsident Henk VREDELING