77/621/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 23. September 1977 zur Genehmigung von Beihilfen der Französischen Republik zugunsten der Unternehmen des Steinkohlenbergbaus im Jahr 1976
Amtsblatt Nr. L 256 vom 07/10/1977 S. 0026 - 0027
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. September 1977 zur Genehmigung von Beihilfen der Französischen Republik zugunsten der Unternehmen des Steinkohlenbergbaus im Jahr 1976 (Nur der französische Text ist verbindlich) (77/621/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - auf Grund der Bestimmungen des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere der Artikel 2, 3, 4 und 5, auf Grund der Entscheidung der Kommission Nr. 528/76/EGKS vom 25. Februar 1976 über das gemeinschaftliche System von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zugunsten des Steinkohlenbergbaus (1), nach Anhörung des Rates, in Erwägung nachstehender Gründe: Die französische Regierung hat der Kommission gemäß Artikel 2 der Entscheidung finanzielle Maßnahmen mitgeteilt, die sie im Laufe des Jahres 1976 unmittelbar oder mittelbar zugunsten des Steinkohlenbergbaus durchzuführen beabsichtigt. Von diesen Maßnahmen sind die nachfolgend aufgeführten Beihilfen gemäß der vorgenannten Entscheidung genehmigungsfähig. Die französische Regierung hat vorgesehen, den Charbonnages de France im Jahr 1976 einen Beihilfebetrag von 1 405 800 000 ffrs zu gewähren, mit dem gewährleistet werden soll, daß die wirtschaftliche Umstrukturierung der Kohlenreviere einen angemessenen Verlauf nimmt. Schließlich beabsichtigt die französische Regierung, den Charbonnages de France im Jahr 1976 eine zusätzliche Beihilfe in Höhe von 185 500 000 ffrs zur Abdeckung der restlichen bzw. neu entstandenen finanziellen Verluste zu gewähren. Es handelt sich hierbei um eine Beihilfe, die nicht an die Reviere, sondern nur an die Zentralverwaltung der Charbonnages de France geleistet wird, um hiermit bei der Zentralverwaltung noch verbleibende Verluste abzudecken bzw. um zu verhindern, daß durch neue Zinslasten für neu aufgenommene Kredite die finanziellen Verluste erhöht werden. Die vorstehend genannten Beihilfen entsprechen den Kriterien, die nach der Entscheidung für die Zulässigkeit solcher staatlichen Unterstützungsmaßnahmen gefordert werden. Die von der französischen Regierung für 1976 in Höhe von 1 591 300 000 ffrs vorgesehenen Beihilfen zur Abdeckung von Verlusten (davon 1 405 800 000 ffrs zur Abdeckung von Grubenbetriebsverlusten der Reviere und 185 500 000 ffrs zur Abdeckung der finanziellen Verluste der Zentralverwaltung der Charbonnages de France) werden wesentlich niedriger sein als die voraussichtlichen Grubenbetriebsverluste der Charbonnages de France. Für die Beihilfen an die einzelnen Reviere gilt folgendes: Die Reviere Nord/Pas-de-Calais und Centre-Midi sollen 1976 eine Beihilfe zur Verlustabdeckung von 743 100 000 ffrs bzw. 410 500 000 ffrs erhalten. Die Beihilfe wird die in diesen Revieren eintretenden (1) ABl. Nr. L 63 vom 11.3.1976, S. 1. Grubenbetriebsverluste bei weitem nicht decken ; nach Gewährung der Beihilfe verbleiben bei den Revieren relativ hohe Substanzverluste. Die Substanzverluste sind die Folge der Schließung von Schachtanlagen. Im Jahr 1976 wurden in den Revieren zwei Schachtanlagen geschlossen, wodurch etwa 2 000 Beschäftigte betroffen wurden. In der Programmierung der Förderung dieser Reviere sind in der Zukunft weitere Einschränkungen vorgesehen, die koordiniert werden mit Maßnahmen zur Wiederbeschäftigung freigesetzter Bergarbeiter, um schwere wirtschaftliche und soziale Störungen in Gebieten zu vermeiden, in denen noch keine ausreichenden Wiederbeschäftigungsmöglichkeiten bestehen. Die Beihilfen für diese Reviere entsprechen demnach den Bestimmungen von Artikel 12 § 1 Ziffer 1 und § 2 der Entscheidung. Die Beihilfe zur Verlustabdeckung für das Revier Lothringen in Höhe von 252 200 000 ffrs deckt die entstandenen Grubenbetriebsverluste zwar nicht vollständig, aber doch weitgehend ab. Die Förderung des Reviers soll nach Möglichkeit gehalten werden, da die Kokskohle wichtig ist für die Versorgung der Stahlindustrie. Zweck und Höhe der Beihilfe entsprechen daher Artikel 12 § 1 Ziffer 2 der Entscheidung. Die Prüfung der Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordert gemäß Artikel 3 § 2 der Entscheidung die Berücksichtigung auch aller anderen finanziellen Maßnahmen zugunsten der laufenden Förderung im Jahr 1976. Die Zusammenfassung aller dieser Beihilfen zugunsten der laufenden französischen Steinkohlenförderung ergibt für 1976 einen Betrag von 312 200 000 ERE bzw. 14,19 ERE je Tonne Förderung. Die Beihilfe liegt höher als die entsprechenden deutschen und britischen Beihilfen, jedoch niedriger als in Belgien. Hinsichtlich der Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen für die laufende Förderung mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes ist folgendes festzustellen: - Im Jahr 1976 sind keine Versorgungsschwierigkeiten auf dem französischen Kohlenmarkt aufgetreten; - die Lieferungen französischer Kohle in andere Gemeinschaftsländer sind 1976 gegenüber 1975 gesunken; - Preisangleichungsgeschäfte für französische Kohle sind 1976 kaum getätigt worden; - die französischen Koks- und Kesselkohlenpreise führten 1976 nicht zu indirekten Beihilfen an industrielle Kohlenverbraucher; - die Schließung von zwei marginalen Schachtanlagen führt zu einer Rationalisierung und Konzentration der Förderung auf die Anlagen mit der höchsten Produktivität. Es ist demnach festzustellen, daß die im Jahr 1976 vorgesehenen Beihilfen für die laufende Förderung des französischen Steinkohlenbergbaus vereinbar sind mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes. Diese Beurteilung gilt auch bei Berücksichtigung der Beihilfen, die den Steinkohlenbergwerken gemäß Entscheidung 73/287/EGKS gezahlt werden. Gemäß Artikel 14 § 1 der Entscheidung hat die Kommission sich zu vergewissern, daß die genehmigten Beihilfen ausschließlich den in den Artikeln 7 bis 12 dieser Entscheidung genannten Zwecken entsprechen. Daher ist sie insbesondere über Höhe und Verteilung der Zahlungen zu unterrichten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die französische Regierung wird ermächtigt, dem französischen Steinkohlenbergbau für das Jahr 1976 folgende Beihilfen zu gewähren: a) bis zu einem Betrag von 1 405 800 000 ffrs für die Abdeckung von Grubenbetriebsverlusten; b) bis zu einem Betrag von 185 500 000 ffrs für die Abdeckung der finanziellen Verluste der Zentralverwaltung der Charbonnages de France. Die vorstehend unter a) und b) genannten Beihilfen dürfen die tatsächlich entstandenen Verluste nicht übersteigen. Artikel 2 Die Französische Republik teilt der Kommission bis zum 30. November 1977 Einzelheiten über die auf Grund dieser Entscheidung gewährten Beihilfen, insbesondere über die Höhe und Verteilung der geleisteten Zahlungen, mit. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 23. September 1977 Für die Kommission Guido BRUNNER Mitglied der Kommission