31977D0149

77/149/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. Dezember 1976 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschänken (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 047 vom 18/02/1977 S. 0070 - 0071


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Dezember 1976 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich) (77/149/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 73/438/EWG des Rates vom 11. Dezember 1973 (2), insbesondere auf Artikel 15 Absätze 2 und 3,

auf Antrag der Französischen Republik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie unterliegt Saat- und Pflanzgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die im Jahr 1974 in mindestens einem der Mitgliedstaaten amtlich zugelassen worden sind und im übrigen den Voraussetzungen dieser Richtlinie entsprechen, ab 31. Dezember 1976 in der Gemeinschaft keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte mehr.

Artikel 15 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie bestimmt jedoch, daß ein Mitgliedstaat auf Antrag ermächtigt werden kann, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut bestimmter Sorten zu untersagen.

Die Französische Republik hat für eine Reihe dieser Sorten um eine solche Ermächtigung nachgesucht.

Die betreffenden Sorten von Zwiebellieschgras und von Mais waren in der Französischen Republik keinen amtlichen Anbauprüfungen im Hinblick auf den französischen Antrag unterworfen worden.

Die Art Zwiebellieschgras wird in der Französischen Republik noch nicht landwirtschaftlich genutzt. Die betreffenden Sorten von Mais haben einen FAO-Reifeklassenindex von 700 und höher. Es ist allgemein bekannt, daß Sorten von Zwiebellieschgras hinsichtlich ihrer Nutzung als Futterpflanzen sowie Sorten von Mais mit einem FAO-Reifeklassenindex von 700 und höher zur Zeit in der Französischen Republik noch nicht zum Anbau geeignet sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) 2. Fall der vorgenannten Richtlinie).

Hinsichtlich dieser Sorten kann dem Antrag der Französischen Republik daher voll entsprochen werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Französische Republik wird ermächtigt, den Verkehr mit Saatgut folgender Sorten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1977 veröffentlicht werden, auf ihrem gesamten Gebiet zu untersagen:

I. Futterpflanzen

Phleum bertolonii D.C.

Aberystwyth S. 50

II. Getreide

Zea mais L.

Dekalb XL 373

Funk's G 68244

Hybridor 703

Hybridor 743 (1)ABl. Nr. L 225 vom 12.10.1970, S. 1. (2)ABl. Nr. L 356 vom 27.12.1973, S. 79.

Isonzo

Jaguar UC 8700

Peruviano

Regina

RX 82

RX 84

RX 86

Tritone.

(2) Für die Sorte Aberystwyth S. 50 gilt diese Ermächtigung nur, soweit ihr Saatgut zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist.

Artikel 2

Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird widerrufen, sobald festgestellt wird, daß ihre Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind.

Artikel 3

Die Französische Republik teilt der Kommission mit, von welchem Zeitpunkt an und in welcher Weise sie von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch macht. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 29. Dezember 1976

Für die Kommission

P.J. LARDINOIS

Mitglied der Kommission