31977D0129

77/129/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1976 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/28.812 - Theal-Watts) (Nur der englische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 039 vom 10/02/1977 S. 0019 - 0027


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1976 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags IV/28.812 Theal-Watts (Nur der englische und der niederländische Text sind verbindlich) (77/129/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf die Artikel 3, 5 und 15,

im Hinblick auf die gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 am 24. Januar 1963 durch die Theal N.V. Amsterdam, Niederlande, erfolgte Anmeldung einer mündlichen Vereinbarung vom 8. September 1956 zwischen der Theal N.V. und Mr. Cecil E. Watts, Sunbury-on-Thames, Vereinigtes Königreich,

im Hinblick auf den am 30. Januar 1974 gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 von Herrn Jacob Dietrich Wilkes, Leeuwarden, Niederlande, bei der Kommission eingereichten Antrag,

gestützt auf die Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 1975 über die Einleitung eines Verfahrens in diesem Fall,

nach Anhörung der beteiligten Unternehmen und Personen gemäß Artikel 19 der Verordnung Nr. 17 sowie gemäß Verordnung Nr. 99 vom 25. Juli 1963 (2),

im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 am 19. Oktober 1976 abgegebene Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT

Im Jahre 1954 gründete Mr. Cecil E. Watts in Sunbury-on-Thames (Vereinigtes Königreich) ein Geschäft zur Herstellung und zum Vertrieb der ersten einer Reihe von Erzeugnissen für die Reinigung und Instandhaltung von Schallplatten, die er kurz zuvor erfunden hatte.

Watts stellt hauptsächlich folgende Artikel her: a) Watts "Dust Bug" Bei diesem Instrument handelt es sich um einen automatischen Schallplattenreiniger für Abspieltische. Es war das erste Erzeugnis, das Watts herstellte.

b) Watts "Parostatik" Disc Preener Dieses Gerät wird für die Wartung neuer Schallplatten verwendet, die vorher keine antistatische Behandlung erfahren haben.

c) Watts Manual Parastat Dieses Gerät kann für alte und neue Schallplatten und zur qualitätsmässigen Auffrischung alter Schallplatten benutzt werden. Es wird auch mit einem feuchten Mop verkauft, einem Gerät zur Anfeuchtung der Schallplatte vor Gebrauch des manuellen Parastats. (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63.

d) Hi-Fi Parastat Kit bestehend aus einem Nadelreiniger, Bürstchen und Tampon für hochwertige Plattenspielanlagen.

Am 8. September 1956 bestellte Mr. Watts die Theal N.V. in Amsterdam/Niederlande (später Theal B.V., am 13. April 1976 in Tepea B.V. umbenannt, nachstehend "Theal" genannt) zu seinem Alleinvertriebshändler in den Niederlanden. Diese Bestellung erfolgte durch mündliche Absprache.

In Verbindung mit dieser Bestellung und etwa zur selben Zeit erhielt Theal von Mr. Watts ausdrücklich das Exklusivrecht, in den Niederlanden die Warenzeichen aller durch Mr. Watts an Theal gelieferten Erzeugnisse zu benutzen. Die letztgenannte Abmachung erfolgte ebenfalls mündlich.

Im Jahre 1960 hatte Mr. Watts seine Firma als Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach britischem Recht unter dem Namen Cecil E. Watts Ltd. (nachstehend "Watts" genannt) eintragen lassen. Diese Gesellschaft übernahm die Rechte und Pflichten der Vereinbarung, durch welche Mr. Watts Theal zu seinem Alleinvertriebshändler mit dem Recht der Benutzung der Warenzeichen für die betreffenden Erzeugnisse in den Niederlanden bestellt hatte.

Am 24. Januar 1963 meldete Theal die Vereinbarung mit Watts vom 8. September 1956 bei der Kommission an. Diese Vereinbarung bezog sich auf Theal's Bestellung zum Alleinvertriebshändler in den Niederlanden.

Die Vereinbarung wurde beschrieben als Alleinvertriebsvereinbarung von unbestimmter Dauer, nach der Watts verpflichtet war, Theal in den Niederlanden exklusiv zu beliefern und an dieses Unternehmen alle Aufträge weiterzuleiten, die Watts für Lieferung nach den Niederlanden erhielt. Theal erklärte auf die diesbezueglichen in dem Anmeldungsformular enthaltenen Fragen, daß die Vereinbarung keine Einschränkung der Freiheit zum Bezug von Dritten oder zur Veräusserung an Dritte vorsehe und auch nicht die Aufteilung der Märkte betreffe. Theal gab ferner an, daß die Vereinbarung den freien Wettbewerb weder innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten noch zwischen den Mitgliedstaaten ausschalte.

Die Tatsache, daß Theal auch das Recht erworben hatte, in den Niederlanden die betreffenden Warenzeichenrechte in eigenem Namen auszuüben, wurde nicht erwähnt.

Die Kommission erhielt zum ersten Mal Kenntnis von der Gewährung des Exklusivrechts zur Benutzung der fraglichen Warenzeichen gelegentlich einer Besprechung mit Theal und Watts am 11. Juli 1975. Ausserdem erklärten beide Parteien in der Anhörung vom 23. Februar 1976, daß die Vereinbarung vom 8. September 1956 niemals abgeändert wurde.

Am 18. April 1969 teilte die Kommission Theal in einem Schreiben, dessen Eingang bestätigt wurde, mit, eine erste Prüfung habe ergeben, daß die angemeldete Vereinbarung unter die Kategorie von Vereinbarungen zu fallen scheine, die keine anderen Wettbewerbsbeschränkungen enthalten, als sie nach Verordnung Nr. 67/67 zulässig sind. Die Kommission erwähnte vor allem die Tatsache, daß eine Freistellung nach dieser Verordnung nicht in Frage käme, wenn die Parteien auf irgendeine Weise - entweder durch formelle Vereinbarung oder durch sonstige Mittel - versuchten, einen absoluten Gebietsschutz herbeizuführen.

In dem genannten Schreiben teilte die Kommission Theal weiter mit, es habe auf Grund der Vereinbarung in ihrer angemeldeten Fassung und der von Theal erteilten Auskünfte den Anschein, daß keine Bestimmung über einen absoluten Gebietsschutz bestehe und die Vereinbarung folglich in den Genuß der Freistellung gemäß der genannten Verordnung gelangen könne. Die Kommission wies Theal jedoch zu gleicher Zeit darauf hin, daß die Vereinbarung in dem Falle, daß sie die Freistellungsvoraussetzungen der Verordnung Nr. 67/67 in Wirklichkeit doch nicht erfuelle, entsprechend abzuändern sei, und sie dann erst ab dem Zeitpunkt dieser Abänderung freigestellt würde.

Theal wurde gebeten, der Kommission etwaige Bemerkungen zu dem Ergebnis der ersten Prüfung der Vereinbarung mitzuteilen. Daraufhin erfolgte keine Antwort durch Theal, so daß die Kommission keine Veranlassung hatte, daran zu zweifeln, daß die Vereinbarung mit den Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 67/67 in Einklang stand.

Die unter die Vereinbarung fallenden Produkte, die im Vereinigten Königreich von Watts hergestellt werden, haben sich mit Erfolg bewährt. Im Jahre 1973 wurden etwa 56 % der gesamten Produktion nach ausserhalb des Gemeinsamen Marktes gelegenen Ländern exportiert. Innerhalb des Gemeinsamen Marktes machte der Absatz im Vereinigten Königreich etwa 27 % der Produktion aus, in den Niederlanden etwa 7 % und in Deutschland knapp über 5 %. In den anderen Mitgliedstaaten war der Absatz unbedeutender ; er betrug insgesamt weniger als 5 %. Nach Angaben der Vertragspartner betrug der Absatz im Vereinigten Königreich im Jahre 1975 mindestens 5 %, jedoch nicht mehr als ... (1) des Gesamtumsatzes für Plattenreinigungsartikel und in den Niederlanden etwa 15 %.

Nachdem Mr. Watts im Jahre 1954 die Firma für die Herstellung und den Verkauf der von ihm erfundenen Produkte gegründet hatte, traf er in der Folge mündliche Vereinbarungen mit anderen Alleinvertriebshändlern in Belgien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Irland und Italien, die auch nach der Eintragung seiner Firma stillschweigend fortgeführt wurden. Laut Watts bestehen diese mündlichen Vereinbarungen lediglich darin, daß der Vertriebshändler als Alleinvertriebshändler in seinem Gebiet auftritt ; eine Ausnahme bildet Deutschland, wo die beiden Vertriebshändler nicht exklusiv tätig sind. (1)Die nicht abgedruckten Einzelheiten fallen unter das Berufsgeheimnis.

Gemäß einer einheitlichen Großhandelspreisliste für das Inland beliefert Watts im Vereinigten Königreich etwa 20 Großhändler. Einzelhändler werden von Watts im Vereinigten Königreich nicht beliefert. Das Unternehmen betreibt jedoch einen kleinen Versandhandel zur Direktbelieferung der Verbraucher.

Im Vereinigten Königreich hat Watts nach eigenen Aussagen - mindestens seit Mai 1972 - beim Verkauf seiner Erzeugnisse an Großhandelskunden ausdrücklich zur Auflage gemacht, daß die betreffenden Artikel nicht exportiert werden dürfen.

Auf den Gebrauchsanweisungen zu den Artikeln, mit denen die einzelnen Großhändler im Vereinigten Königreich beliefert wurden, war angegeben, daß die Produkte ausdrücklich für den jeweiligen Großhändler verpackt worden waren, und sie trugen die Aufschrift "Not for export". Dieses Verbot wurde durch Watts so durchgesetzt, daß beispielsweise die Belieferung des britischen Großhandelsunternehmens Howland-West Ltd. eingestellt wurde, nachdem dieses im Mai 1972 Watts-Erzeugnisse nach den Niederlanden exportiert hatte. Ferner schrieb Watts am 28. November 1973 an die niederländische Firma Fortissimo in Leeuwarden in Beantwortung einer Anfrage der letzteren:

"Wir danken Ihnen für Ihr Schreiben vom 26. ds. Monats. Leider müssen wir Ihnen mitteilen, daß wir keine Aufträge aus Ländern entgegennehmen, in denen unsere Vertriebshändler tätig sind, und wir haben eine Vereinbarung mit unseren sämtlichen britischen Kunden getroffen, wonach diese unsere zum Verbrauch auf dem britischen Markt an sie gelieferten Erzeugnisse nicht ausführen."

Am 11. Juli 1975 teilte Watts der Kommission mit, daß der Inlandsmarkt durch dieses Verbot geschützt werden sollte und daß es ausser Kraft gesetzt worden sei, als Großbritannien der EWG beitrat, da es sich in Widerspruch zu den EWG-Wettbewerbsregeln befand. Watts legte der Kommission auch Muster der gültigen Gebrauchsanweisungen für den Versand an britische Großhändler vor, die kein Ausfuhrverbot enthielten.

Bei der Anhörung am 23. März 1976 erbrachte jedoch der Antragsteller, Herr Wilkes, eindeutige Beweise dafür, daß die Watts-Erzeugnisse im Februar 1976 im Vereinigten Königreich immer noch mit Gebrauchsanweisungen verkauft wurden, die ein Ausfuhrverbot enthielten. Noch im Juni 1976 wurde eine grössere Menge von Watts-Erzeugnissen mit einem Exportverbot auf den Gebrauchsanweisungen von einem britischen Einzelhändler an einen Händler in den Niederlanden ausgeführt. Diese Erzeugnisse waren nach dem 11. Juli 1975 hergestellt und verpackt worden.

Die Preise der für die Ausfuhr gelieferten Erzeugnisse, die mit den auf dem Inlandsmarkt verfügbaren Erzeugnissen identisch sind, werden nach der Export-Preisliste als Nettogroßhandelspreise ab Werk berechnet. Im Jahre 1972 begannen die Exportpreise, die bis dahin mit den Inlandspreisen identisch oder diesen sehr ähnlich waren, im Vergleich zu den Inlandspreisen eine steigende Tendenz aufzuweisen. Im Juli 1974 bestanden erhebliche Preisunterschiede für ein und denselben Artikel, wobei der Exportpreis gewöhnlich über dem Inlandspreis lag, in manchen Fällen bis zu 32 %. Die ersten Preissteigerungen trafen zeitlich etwa mit der Auferlegung des Ausfuhrverbots für die britischen Großhändler zusammen. Die Preisdifferenzen wurden noch grösser durch die Unterschiede in der Bewertung der Währungen, insbesondere in bezug auf die Währungen in Großbritannien und den Niederlanden.

Alle von Watts hergestellten Produkte werden unter Warenzeichen verkauft, die im Vereinigten Königreich eingetragen sind. Watts hat auch in Dänemark, Deutschland und Frankreich ähnliche Warenzeichen in eigenem Namen oder im Namen der Filiale Cecil E. Watts Export Sales Ltd., die sich im Alleinbesitz dieses Unternehmers befindet, eintragen lassen. In Belgien, Luxemburg und in den Niederlanden sind jedoch die Warenzeichen für die betreffenden Erzeugnisse jetzt entsprechend der vorerwähnten Übertragung der Rechte zur Benutzung der Warenzeichen unter dem Namen Theal im Benelux-Warenzeichenregister eingetragen. In den Jahren 1971 und 1972 hatten Watts und Theal beide die betreffenden Warenzeichen im Benelux-Warenzeichenregister eintragen lassen, was von den Beteiligten als administrativer Irrtum bezeichnet wurde. Watts ließ dann auf ausdrücklichen Wunsch von und in Übereinstimmung mit Theal seine Eintragungen im Oktober bzw. November 1973 löschen.

Theal war 1972 in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit dem dreifachen Absatz aller anderen Alleinvertriebshändler zusammen der bedeutendste Alleinvertriebshändler von Watts. Auch für Theal hatten die Watts-Erzeugnisse eine grosse Bedeutung, da sie weit mehr als 25 % des Unternehmensumsatzes ausmachten. Diese engen wirtschaftlichen Bindungen waren dadurch gefördert worden, daß Watts etwa 1960 darin eingewilligt hatte, alle an Theal gelieferten Artikel mit Sondersiegeln zu versehen. Diese Siegel mit dem Warenzeichen von Theal und der Aufschrift "Een Theal Produkt" wurden durch Theal mit der Anweisung an Watts geliefert, sie auf allen an Theal gelieferten Watts-Erzeugnissen anzubringen. Die an Theal gelieferten Artikel tragen auch heute noch ein solches Siegel.

Herr Jacob Dietrich Wilkes in Leeuwarden/Niederlande ist Besitzer der Firma Poort's Muziekhandel, Voorstreek 6, Leeuwarden. Er betreibt dort einen Einzelhandel mit Rundfunkgeräten, Schallplattengeräten, Schallplatten und ähnlichen Artikeln, einschließlich Schallplatten-Wartungsgeräten. Bis 1972 hatte Herr Wilkes regelmässig Watts-Erzeugnisse von Theal zum Weiterverkauf in seinem Geschäft bezogen. Jedoch lagen 1972 die empfohlenen Wiederverkaufspreise in den Niederlanden erheblich höher als die entsprechenden Preise im Vereinigten Königreich.

Im Jahre 1972 war Herr Wilkes auch Direktor eines unter dem Namen Audiogram B.V. in Leeuwarden gegründeten Geschäftsunternehmens, das als Großhändler und Importeur für seine Mitglieder fungierte. Weitere Direktoren von Audiogram waren Herr P. Kardös von der Firma Partimex Holland B.V., der ein Geschäft King Peter in Bussum gehörte, ferner Herr H. van der Tuin, zugleich Direktor der Firma Willen de Jong N.V. in Rotterdam, und Herr N.A. van Norden, Besitzer der Firma Intermezzo in Amsterdam. Alle diese Firmen verkauften Schallplattenwartungsgeräte an die Verbraucher.

Im Mai 1972 bezog Herr van Norden für Audiogram Watts-Erzeugnisse direkt von der Howland-West Ltd., einem Großhändler in London, der die Artikel unmittelbar von Watts im Vereinigten Königreich gekauft hatte. Der von Audiogram gezahlte Preis ermöglichte es dieser Firma, Herrn Wilkes diese Produkte zu Preisen weiterzuverkaufen, die diesen in die Lage versetzten, die Artikel zu erheblich niedrigeren Preisen zum Weiterverkauf anzubieten, als wenn er die gleichen Erzeugnisse von Theal bezogen hätte.

Etwa zur gleichen Zeit bezogen auch Partimex-Holland und Willem de Jong Watts-Produkte von Audiogram und boten sie zum Weiterverkauf in ihren Geschäften an.

Am 5. September 1972 beschwerte sich Theal in einem Schreiben an Audiogram darüber, daß Herr van Norden von der Firma Intermezzo Watts-Erzeugnisse im Einzelhandel absetze, die nicht von Theal geliefert worden seien.

Theal machte geltend, das Unternehmen sei Alleininhaber der Warenzeichen für diese Erzeugnisse in den Niederlanden und dieses Vorgehen sei ein Verstoß gegen Theal's Warenzeichenrechte und gegen niederländisches Recht.

Am 10. November 1972 beantragte Theal den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen Herrn Wilkes durch den Präsidenten des Bezirksgerichts Leeuwarden wegen des Verkaufs von Watts-Produkten, die Wilkes nicht von Theal bezogen habe ; hierdurch habe er gegen seine Warenzeichenrechte verstossen. Theal machte vor Gericht geltend, das Unternehmen sei allein zur Benutzung der Warenzeichen Parastat, Disc Preener, Dust Bug und Watts berechtigt. Herr Wilkes habe Theal's Rechte insofern verletzt, als er Artikel, die er nicht von Theal bezogen habe, mit diesen Warenzeichen in den Niederlanden verkauft habe.

Am 20. November 1972 verfügte der Präsident des Bezirksgerichts Leeuwarden auf Antrag von Herrn Theal, daß Herr Wilkes binnen 24 Stunden jeglichen Verkauf der mit den betreffenden Warenzeichen versehenen Artikel einzustellen habe.

Theal erwirkte ähnliche Verfügungen gegen Willem de Jong am 16. Januar 1973 durch das Bezirksgericht Rotterdam und gegen Partimex-Holland am 5. Juni 1973 durch das Bezirksgericht Amsterdam. Nachdem die Kommission ihre Untersuchungen in diesem Fall eingeleitet hatte, erwirkte Theal eine weitere Verfügung ähnlicher Art am 30. Mai 1975 durch das Bezirksgericht Den Haag gegen die Radio-Technisch Bureau All-Wave B.V. in Delft. Theal weist auch weiterhin Einzelhändler in den Niederlanden, die Watts-Erzeugnisse direkt oder indirekt von britischen Großhändlern bezogen haben, schriftlich darauf hin, daß solche Handlungsweisen gegen Theal's Warenzeichenrechte in den Niederlanden verstossen.

Am 30. Juli 1973 beantragte Herr Wilkes gegen Watts und Theal in Amsterdam eine gerichtliche Entscheidung, die Theal daran hindern sollte, das Urteil des Leeuwardener Bezirksgerichts zur Vollstreckung zu bringen, sowie die Feststellung, daß er berechtigt sei, mit Watts-Erzeugnissen Handel zu treiben, und daß die Beklagten, Theal und Watts, ihn von Rechts wegen nicht daran hindern könnten. Darüber hinaus machte Herr Wilkes geltend, die Handlungsweise der Beklagten, Warenzeichenrechte zu gebrauchen, um Parallelimporte zu verhindern, stehe in Widerspruch zu den Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags. Dieses Verfahren ist noch immer anhängig. In seinem Vorbringen bei Gericht macht Mr. Watts auch die zu jener Zeit bestehende doppelte Eintragung der Warenzeichen im Benelux-Register geltend. Theal richtete daraufhin am 10. Oktober 1973 ein Schreiben an Watts, in dem er dessen Anrecht auf die fraglichen Warenzeichen anerkannte mit dem gleichzeitigen Ersuchen, die Eintragung von Watts löschen zu lassen, und zwar unter der Bedingung, daß Theal auf Watts' Forderung hin die Rechte jederzeit zurückübertragen werde. Watts verließ sich auf dieses Schreiben und ließ seine eigenen Eintragungen zugunsten von Theal im Oktober bzw. November 1973 löschen.

Bei allen vorgenannten gerichtlichen Verfahren berief sich Theal darauf, daß es zur Ausübung der genannten Warenzeichenrechte berechtigt sei und daß selbst die Vermarktung der echten Watts-Produkte in den Niederlanden gegen seine Rechte aus diesen Warenzeichen verstosse, wenn diese Erzeugnisse nicht durch es geliefert worden seien. Theal hat ausdrücklich geltend gemacht, daß es zur Ausübung der auf Grund der Alleinvertriebsvereinbarung mit Watts erlangten Warenzeichenrechte und zur Verhinderung von Parallelimporten jeglichen Ursprungs - einschließlich anderer Mitgliedstaaten - nach den Niederlanden berechtigt sei.

Theal hat jedoch in der Folge in Verhandlungen vor dem Amsterdamer Bericht und auch den Vertretern der Kommission gegenüber in einer Zusammenkunft am 11. Juli 1975 sowie auch bei Anhörung erklärt, in Wirklichkeit beanstande es, daß es sich bei den von den Verfahrensgegnern verkauften Erzeugnissen nicht um echte Watts-Produkte gehandelt habe und daß daher nicht Zuwiderhandlung durch Vermarktung echter Erzeugnisse, sondern Zuwiderhandlung durch Vermarktung nachgemachter Erzeugnisse gerügt werde. Alle bisherigen gerichtlichen Entscheidungen sowie die Verteidigung in dem von Herrn Wilkes eingeleiteten Verfahren gehen jedoch davon aus, daß es sich um echte Watts-Erzeugnisse gehandelt habe, die nicht von Theal geliefert worden waren und daß der Verkauf dieser Erzeugnisse ohne Theal's Zustimmung gegen die in seinem Besitz befindlichen Warenzeichenrechte verstossen habe.

In allen vorgenannten Fällen beweisen die der Kommission vorgelegten Rechnungen, Muster und sonstigen Belege, daß die für Herrn Wilkes und andere eingeführten Waren wirklich echte Watts-Produkte waren, die von Howland-West und anderen britischen Großhändlern geliefert worden waren, die diese wiederum direkt von Watts bezogen hatten. Zwar hat Theal der Kommission Beweisstücke von Fällen vorgelegt, in denen in den Niederlanden Erzeugnisse auf den Markt gebracht wurden, welche die Warenzeichenrechte von Theal aus dem Grunde verletzt haben könnten, daß sie entweder nachgemacht waren oder daß es sich um andere Produkte handelte, die als Watts-Produkte weiterverkauft wurden. Jedoch haben solche Vorkommnisse keine Bedeutung für die Beurteilung des vorliegenden Falles.

In den formellen Stellungnahmen der Beklagten in der Verhandlung vom 21. November 1973 vor dem Amsterdamer Gericht erklärte Theal, nur Theal sei zur Verwendung der betreffenden Warenzeichen berechtigt und Herr Wilkes habe demnach kein Recht zum Verkauf der mit diesen Warenzeichen ausgestatteten Erzeugnisse, es sei denn er habe sie von Theal bezogen.

Watts erklärte, daß er sich dem Vorbringen von Theal einschließlich der bestreitenden Erklärungen anschließe.

Seit April 1973 hat Theal Herrn Wilkes nicht mehr mit Watts-Produkten beliefert und Herr Wilkes hat hierdurch sowie durch das gerichtliche Vorgehen von Theal erheblichen Schaden erlitten.

II. DIE WETTBEWERBSREGELN DES EWG-VERTRAGS

A. Artikel 85 Absatz 1

Nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.

Watts und Theal sind beide Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 und die mündliche Alleinvertriebsvereinbarung ist eine Vereinbarung im Sinne dieses Artikels. Die zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung besteht zunächst in der am 8. September 1956 mündlich erfolgten Bestellung von Theal zum Alleinvertriebshändler für Watts-Produkte in den Niederlanden, wobei Watts sich auch dazu verpflichtete, in den Niederlanden nur an Theal zu liefern und alle bei Watts eingegangenen Aufträge zur Lieferung nach den Niederlanden an Theal weiterzuleiten. Bestandteil der Vereinbarung ist ferner die mündliche Übertragung des Exklusivrechts zur Benutzung der Warenzeichen für die betreffenden Erzeugnisse in den Niederlanden durch Watts an Theal, die etwa zur gleichen Zeit stattfand wie die Bestellung zum Alleinvertriebshändler. Die Vereinbarung verschaffte Theal in den Niederlanden einen absoluten Gebietsschutz, ein Tatbestand, der im Jahre 1956 nur nach dem betreffenden nationalen Recht zu beurteilen war.

Das Exportverbot verstärkte noch die Exklusivität, die Watts Theal und seinen anderen Alleinvertriebshändlern im Gemeinsamen Markt gewährt hatte. In Anbetracht der besonderen Stellung von Theal als grösster Alleinvertriebshändler von Watts im Gemeinsamen Markt war ersteres der hauptsächliche Nutznießer des Exportverbots.

Die Vereinbarung in der praktizierten Form, wie sie vorstehend dargestellt ist, bezweckte und bewirkte eine Verhinderung, Einschränkung und Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes, da sie in Verbindung mit den Auswirkungen des nationalen Warenzeichenrechts Theal die Möglichkeit gab, Paralleleinfuhren aus dem Vereinigten Königreich oder aus anderen Mitgliedstaaten nach den Niederlanden zu verhindern.

Die durch Watts den britischen Großhändlern gegenüber praktizierte Auferlegung eines Exportverbots war dazu angetan, die Handlungsfreiheit Dritter zu beeinträchtigen und somit die Exklusivität zu verstärken, die allen Watts-Alleinvertriebshändlern und insbesondere Theal gewährt wurde.

Der Wettbewerb in den Niederlanden wird dadurch verhindert, daß Theal Warenzeichenrechte ausübt, um sicherzustellen, daß dort nur die von Watts direkt an Theal gelieferten Erzeugnisse zum Weiterverkauf angeboten werden. Andere Händler, die möglicherweise von den günstigen Preisen im Vereinigten Königreich profitieren möchten, können von den dortigen Großhändlern, die eventuell zu Lieferungen bereit wären, keine Waren beziehen. Hieraus ergibt sich, daß den Verbrauchern in den Niederlanden Preisvorteile vorenthalten werden, die möglicherweise an sie hätten weitergegeben werden können. Die Vertriebshändler in den Niederlanden werden von derartigen Geschäften mit dem Vereinigten Königreich tatsächlich abgehalten, da für sie das ernstliche und effektive Risiko besteht, daß Theal vor niederländischen Gerichten gegen sie vorgeht, um seine nach nationalem Recht geltenden Rechte auf die in seinem Namen eingetragenen Warenzeichen durchzusetzen und umfangreiche Schadenersatzleistungen und Kostenerstattung zu erwirken. Die Tatsache des Bestehens dieses Risikos wurde dadurch bewiesen, daß es Theal auf Grund der bereits gegen die Einzelhändler erwirkten Entscheidungen gelungen ist, die Schließung von vier Verkaufsstellen für Watts-Erzeugnisse in den Niederlanden zu veranlassen.

Im Vereinigten Königreich werden die Großhändler, deren Absatzmöglichkeiten für die fraglichen Erzeugnisse durch das ihnen von Watts auferlegte Ausfuhrverbot eingeschränkt wurden bzw. werden, noch weiter dadurch in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt, daß Theal durch Ausübung seiner Warenzeichenrechte Parallelimporte aus dem Vereinigten Königreich nach den Niederlanden verhindert.

Der Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes wird verzerrt als Folge des Verhaltens von Watts und Theal bei der Anwendung ihrer Vereinbarung, die die Abkapselung der Niederlande von Großbritannien in bezug auf diese Erzeugnisse bezweckt und bewirkt. Hierdurch wird es Theal ermöglicht, sich dem Einfluß der niedrigeren Preise im Vereinigten Königreich zu entziehen und die Preise für die Watts-Erzeugnisse in den Niederlanden, die dort vor jeglichem effektiven Markenwettbewerb geschützt sind, vollkommen nach eigenem Ermessen festzusetzen.

Darüber hinaus ist die Ausübung eines Warenzeichenrechts gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch seinen Inhaber mit dem Ziel, in jenem Staat den Verkauf eines Erzeugnisses zu untersagen, das vom ursprünglichen Warenzeicheninhaber oder mit dessen Zustimmung unter dem gleichen Warenzeichen in einem anderen Mitgliedstaat vermarktet worden ist, unvereinbar mit den Vorschriften des EWG-Vertrags über den freien Warenverkehr innerhalb des Gemeinsamen Marktes, wenn die Warenzeichen einen gemeinsamen Ursprung haben.

Die Vereinbarung beeinträchtigt sowohl den Wettbewerb als auch den freien Warenverkehr zwischen den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich sowie zwischen den Niederlanden und den anderen Mitgliedstaaten. Sie steht hierdurch dem Ziel der Errichtung eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten entgegen. Die Ausübung von Warenzeichenrechten und das Ausfuhrverbot haben eine unmittelbare Wirkung auf die Marktsituation und führen zu einer spürbaren Veränderung der Marktstellung der nichtbeteiligten Unternehmen und der Verbraucher, nämlich ihrer Absatzmöglichkeiten beziehungsweise Bezugsquellen. Dies trifft zu, obwohl die bekannten Parallelimportmengen in diesem Fall als Folgen der beträchtlichen Einschränkung des potentiellen Wettbewerbs nur gering waren. Unter solchen Umständen beeinträchtigen daher die Ausübung von Warenzeichenrechten und die Auferlegung von Ausfuhrverboten zur Verhinderung eines tatsächlichen oder möglichen Wettbewerbs unmittelbar den Handel zwischen Mitgliedstaaten in beachtlichem Masse und fallen demgemäß unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags.

Demgemäß ist Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags auf die vorstehend beschriebene Vereinbarung anwendbar.

B. Artikel 85 Absatz 3

Gemäß Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages können die Bestimmungen von Artikel 85 Absatz 1 für nicht anwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder

b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

Um in den Genuß der Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 zu gelangen, sind jedoch derartige Vereinbarungen zunächst gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 bei der Kommission anzumelden, mit Ausnahme der Fälle, in denen das Erfordernis dieser Anmeldung gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung entfällt.

Die Vereinbarung ist nicht gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder Artikel 4 Absatz 2b der Verordnung Nr. 17 von der Anmeldung ausgenommen, da sie nicht nur dem Verleiher oder Benutzer bei der Ausübung von Warenzeichenrechten Beschränkungen auferlegt, sondern auch Dritte daran hindert, die Vertragserzeugnisse uneingeschränkt aus dem Vereinigten Königreich auszuführen und nach den Niederlanden einzuführen.

Obwohl in diesem Falle bei der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 innerhalb der durch Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung vorgeschriebenen Frist eine mündliche Vereinbarung angemeldet wurde, waren die in der Anmeldung enthaltenen Angaben unrichtig und irreführend. Es wurden darin nicht die Theal von Watts übertragenen Warenzeichenrechte erwähnt und auch nicht die Tatsache, daß die Vereinbarung Theal praktisch einen absoluten Gebietsschutz gewährte.

Bei der angemeldeten Vereinbarung handelte es sich daher nicht um die vollständige Abmachung zwischen den Parteien und die bestehenden Vereinbarung war dementsprechend nicht ordnungsgemäß angemeldet.

Selbst wenn die gesamte Vereinbarung ordnungsgemäß angemeldet worden wäre, oder nicht anmeldepflichtig gewesen wäre, käme eine Freistellung trotzdem nicht in Frage, da die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 nicht erfuellt sind. Die Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern, wonach Theal das Recht erlangte, Warenzeichen zu verwenden und durch Ausschaltung von Parallelimporten einen absoluten Gebietsschutz herbeizuführen, der durch die Auferlegung eines Ausfuhrverbots durch Watts noch verstärkt wurde, trägt nicht zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung, noch zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts bei. Alle aus einem derartig absoluten Gebietsschutz erwachsenen Vorteile kommen nur den Parteien selbst zugute, nicht aber dem Verbraucher, der somit auf die sich aus einem wirkungsvollen Markenwettbewerb ergebenden Vorteile, wie grössere Absatzmöglichkeiten und niedrigere Preise, verzichten muß. Unter den in diesem Fall gegebenen Umständen, wo kein objektiver Grund besteht für Beschränkungen, die es den Parteien ermöglichen, Parallelimporte auszuschalten, können derartige Beschränkungen nicht als unerläßlich für die Verwirklichung der in Artikel 85 Absatz 3 bezeichneten Ziele betrachtet werden.

C. Verordnung Nr. 67/67

Von der durch die Verordnung Nr. 67/67 vorgesehenen Freistellung sind sowohl nach den Begründungserwägungen als auch gemäß Artikel 3b Vereinbarungen ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Vertragspartner - insbesondere durch die Ausübung gewerblicher Schutzrechte - es Zwischenhändlern oder Verbrauchern erschweren sich die Vertragswaren bei anderen Händlern innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu beschaffen. Die vorliegende Vereinbarung kann daher nicht in den Genuß der in dieser Verordnung vorgesehenen Freistellung gelangen. Das Schreiben der Kommission vom 18. April 1969 konnte Theal nicht zu der Annahme geführt haben, daß die Vereinbarung zu der Gruppe von Vereinbarungen gehöre, für die automatisch eine Freistellung gemäß Verordnung Nr. 67/67 gewährt wird, da sich die von der Kommission abgegebene Beurteilung - wie zumindest Theal bekannt war - auf die in der Anmeldung enthaltenen Angaben stützte, welche aus den vorgenannten Gründen unrichtig und irreführend waren. Auf alle Fälle wurden die Schlußfolgerungen der Kommission ausdrücklich unter dem Vorbehalt dargelegt, daß die Vereinbarung keine anderen einschränkenden Bestimmungen als die angemeldeten enthält.

D. Artikel 25 der Verordnung Nr. 17

Schon im Jahre 1963 beeinträchtigte die Vereinbarung den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes, da sie den Zweck verfolgte, ausser den Einfuhren von Theal jegliche Einfuhr von Watts-Erzeugnissen in die Niederlande entweder direkt aus Großbritannien oder über andere Mitgliedstaaten zu verhindern. In seinem Urteil in der Rechtssache 22/71 Bégülin Import Co. gegen G.L. Import Export S.A. (25. November 1971, Sammlung EuGH XVII, 1971, S. 950) hat der Gerichtshof festgestellt : "Eine Alleinvertriebsvereinbarung zwischen einem Hersteller aus einem dritten Staat und einem Händler aus dem Gemeinsamen Markt fällt unter Artikel 85 des EWG-Vertrags, wenn sie rechtlich oder tatsächlich verhindert ..., daß diese Waren aus anderen Mitgliedstaaten in das Geschützte Gebiet eingeführt und dort von anderen Personen als dem Konzessionär oder seinen Kunden vertrieben werden". Die Vereinfachung fällt daher nicht unter Artikel 25 der Verordnung Nr. 17 in der durch Artikel 29 der Beitrittsakte geänderten Form, da sie nicht erst auf Grund des Beitritts in den Anwendungsbereich von Artikel 85 gelangte, sondern bereits vor dem Beitritt unter das Verbot dieses Artikels fiel.

E. Artikel 15 der Verordnung Nr. 17

Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 sieht vor, daß die Kommission gegen Unternehmen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von einhundert bis fünftausend Rechnungseinheiten festsetzen kann, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig in einer Anmeldung nach den Artikeln 4 und 5 unrichtige oder entstellte Angaben machen.

Gemäß Artikel 15 Absatz 2 ist die Kommission befugt, Geldbussen in Höhe von eintausend bis zu einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festzusetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstossen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

Gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung dürfen Geldbussen wegen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages nicht für Handlungen festgesetzt werden, die nach der bei der Kommission vorgenommenen Anmeldung und vor der Entscheidung der Kommission nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages begangen werden, soweit sie in den Grenzen der in der Anmeldung dargelegten Tätigkeit liegen.

Auf Grund dieser Tatsachen ist daher nach Auffassung der Kommission die Verhängung von Geldbussen gerechtfertigt für die Übermittlung von unrichtigen und irreführenden Angaben durch Theal in der Anmeldung bei der Kommission vom 24. Januar 1963, wodurch die Kommission über den wirklichen Inhalt der Vereinbarung getäuscht wurde, bis sie von Herrn Wilkes in seinem Antrag vom 30. Januar 1974 darauf aufmerksam gemacht wurde.

Die Kommission ist auch der Meinung, daß den beiden Parteien bezueglich der zur Sicherstellung des Gebietsschutzes abgeschlossenen Vereinbarung ebenfalls Geldbussen auferlegt werden sollten und zwar a) wegen der Ausübung von Warenzeichenrechten zur Ausschaltung von Parallelimporten der fraglichen Erzeugnisse durch Theal, die nicht im Bereich der in der Anmeldung beschriebenen Tätigkeiten lag,

b) wegen der Durchsetzung der Vereinbarung mittels eines den Großhändlern im Vereinigten Königreich durch Watts auferlegten - ebenfalls nicht angemeldeten - Exportverbots für die betreffenden Erzeugnisse.

In Anbetracht der Umstände dieses Falles sieht die Kommission davon ab, gegen Watts wegen der Erteilung unrichtiger oder irreführender Angaben eine Geldbusse festzusetzen.

Bei der Bestimmung der Höhe der Watts und Theal wegen der Zuwiderhandlungen nach Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags aufzuerlegenden Bussen berücksichtigt die Kommission nicht die vor Mai 1972 begangenen Zuwiderhandlungen. Ab diesem Zeitpunkt war das Exportverbot eindeutig in Kraft und praktisch wirksam geworden.

Bei der Erteilung unrichtiger und irreführender Angaben hat Theal meistens fahrlässig gehandelt, da der Anmelder Theal im Anmeldeformular deutlich auf die Bestimmungen von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages hingewiesen wurde und ebenfalls auf das Erfordernis, die Kommission über den Inhalt der Vereinbarung in Kenntnis zu setzen und ihr unter anderem darüber Auskunft zu erteilen, ob die Vereinbarung eine Aufteilung der Märkte zum Gegenstand hat, Beschränkungen der Freiheit zum Bezug von oder zur Veräusserung an Dritte beinhaltet oder ob sie in irgendeiner anderen Weise eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt.

Der Verstoß von Theal, durch Ausübung von Warenzeichenrechten Parallelimporte der betroffenen Erzeugnisse zu verhindern, konnte nur das Ergebnis eines überlegten und beabsichtigten Verhaltens gewesen sein. Wie aus der Tatsache der Anmeldung allein schon hervorgeht, war sich Theal über das Bestehen der im EWG-Vertrag niedergelegten Wettbewerbsregeln durchaus im klaren. Ausserdem stellte die Kommission in ihrem Schreiben vom 18. April 1969, dessen Empfang von Theal bestätigt wurde, in eindeutiger Formulierung fest, daß Alleinvertriebsvereinbarungen insbesondere dann nicht in den Genuß der in Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages vorgesehenen Freistellung gelangen können, wenn die Vereinbarung den Parteien auf irgendeine Weise - sei es durch förmliche Absprache oder auf andere Weise - die Erzielung eines absoluten Gebietsschutzes ermöglicht. Nach dieser ausführlichen Belehrung muß jegliche nachfolgende Handlung zur Verhinderung von Paralleleinfuhren in das Vertragsgebiet als überlegte und beabsichtigte Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen von Artikel 85 des EWG-Vertrags angesehen werden.

Der von Watts durch die Auferlegung eines Exportverbots begangene Verstoß war ebenfalls beabsichtigt. Watts muß sich der Beschränkungen des Wettbewerbs bewusst gewesen sein, die sich aus diesem Verbot ergaben, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, daß die Preise der betreffenden Erzeugnisse auf dem nationalen Markt niedriger lagen als die beim Export in Frage kommenden Preise. Zusammen mit der Exklusivität, die den meisten Vertriebshändlern in den anderen Mitgliedstaaten gewährt worden war, konnte das Exportverbot nur zu einer wirksamen Verhinderung des freien Verkehrs der betreffenden Erzeugnisse zwischen den Mitgliedstaaten und zur Ausschaltung von Parallelimporten führen.

Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbussen wegen Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 hat die Kommission neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. In bezug auf die Dauer der Verstösse gegen Artikel 85 Absatz 1 trägt daher die Kommission folgenden Umständen Rechnung: a) Nach dem vorliegenden Beweismaterial hat Theal erstmalig im September 1972 seine Warenzeichenrechte zur Verhinderung von Paralleleinfuhren ausgeuebt und er hat dieses Recht dann weiter beansprucht.

b) Was Watts angeht, so bestand das Exportverbot mindestens ab Mai 1972, zu einer Zeit also, als seine Wirkung im Hinblick auf die zunehmenden Preisdifferenzen zwischen dem Vereinigten Königreich und anderen Ländern deutlich spürbar gewesen sein dürfte. Ausserdem hat sich die Kommission darüber vergewissert, daß - entgegen der Behauptung von Watts - die Erzeugnisse im Vereinigten Königreich noch im Juni 1976 mit einem aufgedruckten Exportverbot verkauft wurden.

Was die Schwere der Verstösse gegen Artikel 85 Absatz 1 angeht, so berücksichtigt die Kommission folgende Umstände: a) Beteiligt sind lediglich zwei Unternehmen, von denen keines einen grossen Marktanteil für die betreffenden Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft insgesamt oder in einem Mitgliedstaat allein besitzt.

b) Ihrer Natur nach können die Erzeugnisse weder als unerläßlich für den Verbraucher betrachtet werden, noch stellen sie einen wesentlichen Teil seiner Ausgaben dar.

c) Andererseits hat das Verhalten der Vertragspartner zu deutlichen Wettbewerbsbeschränkungen geführt, die in Widerspruch stehen zu einem der Hauptziele des EWG-Vertrags, das darin besteht, innerhalb der Gemeinschaft einen einzigen Markt zu errichten, in dem sich die Wettbewerbskräfte ohne Verzerrung zugunsten des Verbrauchers frei entfalten können.

d) Die Auferlegung eines Exportverbots durch Watts stellt eine Verhaltensweise dar, die eindeutig zur Herbeiführung des absoluten Gebietsschutzes für Theal in den Niederlanden beitrug. Das diesbezuegliche Verhalten von Watts wird noch schwerwiegender dadurch, daß Watts der Kommission zwar wiederholt versichert hatte, das Verbot sei aufgehoben worden, gewisse Erzeugnisse aber weiterhin von Watts an die Großhändler im Vereinigten Königreich mit einem Exportverbot auf der jedem Artikel beigefügten Druckschrift geliefert wurden.

e) Der Verlust für den Verbraucher war zwar augenscheinlich, doch nicht sehr groß, wenn man die Art des Erzeugnisses, seinen Preis und seine geringe Bedeutung in der Prioritätenskala des Durchschnittsverbrauchers betrachtet. Gleichwohl hat das Verhalten der Vertragsparteien wirksam zur Ausschaltung des Markenwettbewerbs und zu dessen möglicher Auswirkung auf das Niveau der Preise für die betreffenden Erzeugnisse beigetragen.

f) Theal hat andauernd und wiederholt das Recht zur Verwendung der Warenzeichen für Watts-Erzeugnisse beansprucht und diese Rechte vor niederländischen Gerichten mindestens in vier Fällen geltend gemacht. Das Unternehmen setzte diese Verhaltensweise fort, obwohl es auf die Vorschriften des EWG-Vertrags hingewiesen worden war.

Im Hinblick auf die vorgenannten Erwägungen sind nach Auffassung der Kommission die in Artikel 4 dieser Entscheidung genannten Geldbussen von 15 000 Rechnungseinheiten, entsprechend 54 300 holländischen Gulden, gegen Theal und von 10 000 Rechnungseinheiten, entsprechend 4 166 Pfund Sterling, gegen Watts festzusetzen.

F. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17

Die Kommission kommt daher zur Feststellung, daß die an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verstossen haben, und verpflichtet diese Unternehmen gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 durch Entscheidung, die festgestellten Zuwiderhandlungen unverzuelich abzustellen, indem sie von jeder weiteren Maßnahme, gegenüber Personen oder Unternehmen absehen, die darauf abzielt, den Weiterverkauf der in die Niederlande eingeführten Watts-Erzeugnisse zu verhindern.

G. Artikel 192 des EWG-Vertrags

Diese Entscheidung ist vollstreckbar gemäß den Bestimmungen von Artikel 192 des EWG-Vertrags -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die mündlich getroffene Alleinvertriebsvereinbarung zwischen der Theal N.V. und Mr. Cecil E. Watts jetzt zwischen der Tepea B.V. und der Cecil E. Watts Ltd., einschließlich der Gewährung der Exklusivität für die Ausübung von Warenzeichenrechten in den Niederlanden stellt einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar.

(2) Die Erteilung unrichtiger und irreführender Auskünfte in der am 24. Januar 1963 durch die Theal N.V. (jetzt Tepea B.V.) eingereichten Anmeldung stellt einen Verstoß gegen Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962 dar.

Artikel 2

Der Antrag auf eine Erklärung gemäß Artikel 85 Absatz 3, daß Artikel 85 Absatz 1 nicht anwendbar ist, wird für die in Artikel 1 dieser Entscheidung genannte Vereinbarung abgelehnt.

Artikel 3

Die Unternehmen, an die diese Entscheidung gerichtet ist, haben die in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführte Zuwiderhandlung unverzueglich abzustellen. Insbesondere haben diese Unternehmen sich aller weiterer Maßnahmen zu enthalten, die darauf abzielen, die Einfuhr von Watts-Erzeugnissen nach den Niederlanden oder deren Weiterverkauf in diesem Land zu verhindern.

Artikel 4

(1) Wegen Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 werden folgende Geldbussen festgesetzt: a) gegen die Tepea B.V. eine Geldbusse von 10 000 Rechnungseinheiten bzw. 36 200 holländischen Gulden,

b) gegen die Cecil E. Watts Limited eine Geldbusse von 10 000 Rechnungseinheiten bzw. 4 166 Pfund Sterling.

(2) Ausserdem wird gegen die Tepea B.V. eine Geldbusse in Höhe von 5 000 Rechnungseinheiten bzw. 18 100 holländischen Gulden wegen Erteilung unrichtiger und irreführender Auskünfte in einer gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 17 eingereichten Anmeldung festgesetzt.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist vollstreckbar gemäß Artikel 192 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Tepea B.V., Amsterdam, Postbus 396, Niederlande, und an die Cecil E. Watts Limited, Darby House, Sunbury-on-Thames Middlesex, England, gerichtet.

Brüssel, den 21. Dezember 1976

Für die Kommission

R. VOÜL

Mitglied der Kommission