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Document 31976R2563

Verordnung (EWG) Nr. 2563/76 des Rates vom 20. Juli 1976 über die Genehmigung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung der Tabellen I und II im Anhang zum Protokoll Nr. 2 des Abkommens zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen

ABl. L 298 vom 28.10.1976, p. 22–22 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1976/2563/oj

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31976R2563

Verordnung (EWG) Nr. 2563/76 des Rates vom 20. Juli 1976 über die Genehmigung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung der Tabellen I und II im Anhang zum Protokoll Nr. 2 des Abkommens zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen

Amtsblatt Nr. L 298 vom 28/10/1976 S. 0022 - 0022
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 8 S. 0183
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 6 S. 0172
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 6 S. 0172


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2563/76 DES RATES vom 20. Juli 1976 über die Genehmigung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung der Tabellen I und II im Anhang zum Protokoll Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Empfehlung der Kommission,

in der Erwägung, daß es angezeigt ist, die Tabellen I und II im Anhang zum Protokoll Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen [1] zu ändern und das zu diesem Zweck ausgehandelte Abkommen in Form eines Briefwechsels zu genehmigen -

[1]ABl. Nr. L 171 vom 27.6.1973, S. 1.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung der Tabellen I und II im Anhang zum Protokoll Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen für die Gemeinschaft verbindlich zu unterzeichnen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 1976.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. van der STÖL

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