31976D0790

76/790/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 24. September 1976 betreffend Ausnahmen von der Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde über eine Erhöhung des Außenschutzes gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft (dreiundachtzigste Ausnahmeentscheidung)

Amtsblatt Nr. L 279 vom 09/10/1976 S. 0034 - 0034
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 8 S. 0161


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. September 1976 betreffend Ausnahmen von der Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde über eine Erhöhung des Aussenschutzes gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft (dreiundachtzigste Ausnahmeentscheidung) (76/790/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

auf Grund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

auf Grund der Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde vom 15. Januar 1964 (1) an die Regierungen der Mitgliedstaaten über eine Erhöhung des Aussenschutzes gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft, insbesondere des Artikels 3,

auf Grund nachstehender Erwägungen:

Durch das am 22. Juli 1972 (2) zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie der Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der portugiesischen Republik andererseits abgeschlossene Abkommen wird eine stufenweise Senkung der Zölle für die Erzeugnisse des EGKS-Vertrags festgelegt. Die letzte Stufe, die die Zölle auf Null herabsetzt, sollte am 1. Juli 1977 in Kraft treten.

Durch Entscheidung vom 16. Juni 1976 (3) haben die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der EGKS einen schnelleren als den im Abkommen vorgesehenen Zollabbau beschlossen, so daß die Erzeugnisse mit Ursprung in Portugal ab 1. Juli 1976 zollfrei eingeführt werden können.

Unter den betreffenden Erzeugnissen befinden sich Roheisen, hochgekohltes Ferromangan und die Stahlerzeugnisse von Kapitel 73 des Zolltarifs, für die in der Empfehlung 1/64 der Hohen Behörde und den Rechtsakten zu ihrer Änderung Mindestzölle festgelegt worden sind. Eine Abweichung von dieser Verpflichtung - die durch Kommissionsbeschluß genehmigt werden muß - ist jedoch in Kapitel 3 der Empfehlung vorgesehen, wenn dies durch besondere zoll- oder handelspolitische Gründe gerechtfertigt ist. Ein solcher handelspolitischer Sonderfall tritt bei der Annahme von autonomen Entscheidungen ein, die die Entwicklung der Handelsströme ebenso begünstigen wie die vorstehend genannte Entscheidung -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, von den sich aus der Empfehlung Nr. 1/64 ergebenden Verpflichtungen insoweit abzuweichen, als es erforderlich ist, um bei der Einfuhr von Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Portugal die Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung wie diese Zölle oder die Erhebung dieser Zölle und Abgaben auszusetzen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist ab 1. Juli 1976 anwendbar.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. September 1976

Für die Kommission

Der Vizepräsident

Christopher SOAMES (1)ABl. Nr. 8 vom 22.1.1964, S. 99/64. (2)ABl. Nr. L 350 vom 19.12.1973, S. 53. (3)ABl. Nr. L 157 vom 18.6.1976, S. 36.