31976D0771

76/771/EWG: Entscheidung des Rates vom 20. September 1976 über die Umwandlung einer Tranche einer Gemeinschaftsanleihe zu variablem Zinssatz in eine Anleihe zu festem Zinssatz

Amtsblatt Nr. L 265 vom 29/09/1976 S. 0027 - 0028
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0112


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 20. September 1976 über die Umwandlung einer Tranche einer Gemeinschaftsanleihe zu variablem Zinssatz in eine Anleihe zu festem Zinssatz (76/771/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 397/75 des Rates vom 17. Februar 1975 über Gemeinschaftsanleihen (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3,

auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Währungsausschusses zu diesem Zweck,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Entscheidung 76/322/EWG des Rates vom 15. März 1976 über eine Gemeinschaftsanleihe zugunsten der Italienischen Republik und Irlands (2) ist die Kommission ermächtigt worden, im Namen der Gemeinschaft eine Reihe von Anleihetransaktionen abzuschließen, die ein unteilbares Ganzes bilden und insbesondere nach Artikel 1 Nummer 4 die Aufnahme einer Anleihe in Höhe von 300 Millionen US-Dollar zu variablem Zinssatz und mit einer Laufzeit von 5 Jahren bei einem Bankenkonsortium umfassen. Diese Anleihe wurde aufgenommen.

Es liegt im Interesse der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten, denen die genannte Entscheidung zugute kommt, die Gemeinschaftsanleihen zu variablen Zinssätzen in solche zu festen Zinssätzen umzuwandeln.

Der Rat hat daher die Kommission ermächtigt, Verhandlungen zu diesem Zweck aufzunehmen.

Aus diesen Verhandlungen ergab sich die Möglichkeit, eine Anleihetransaktion über 100 Millionen US-Dollar zu festem Zinssatz durchzuführen, die der Tranche der Anleihe zu variablem Zinssatz entspricht, welche auf Initiative der Gemeinschaft am 15. Oktober 1976 rückzahlbar ist.

Die Konditionen der Darlehen an Irland und die Italienische Republik sind demzufolge zu ändern -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, das Recht auszuüben, eine Tranche in Höhe von 100 Millionen US-Dollar der in Artikel 1 Nummer 4 vorgesehenen Bankenanleihe zu variablem Zinssatz vorzeitig zurückzuzahlen und alle hierzu erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Artikel 2

Die Kommission wird ermächtigt, alle Vorkehrungen zu treffen und alle Dokumente zu erstellen, die notwendig, angemessen oder wünschenswert sind, um im Namen der Gemeinschaft in den Vereinigten Staaten eine öffentlich aufgelegte, auf US-Dollar lautende und in Teilschuldverschreibungen gestückelte Anleihe, die von verschiedenen Emissionshäusern fest übernommen wird, zu den nachstehend aufgeführten wichtigsten Konditionen aufzunehmen: (1)ABl. Nr. L 46 vom 20.2.1975, S. 1. (2)ABl. Nr. L 77 vom 24.3.1976, S. 12.

Anleiheform:

Inhaberschuldverschreibungen in einer Stückelung von 1 000 US-Dollar ; Namensschuldverschreibungen in einer Stückelung von 1 000 US-Dollar und einem Vielfachen davon;

Betrag:

100 Millionen US-Dollar;

Rückzahlung:

zu pari nach 5 Jahren;

Zinszahlung:

halbjährlich am 1. April und 1. Oktober;

führende Konsortialbanken:

Leitung : Morgan Stanley & Co Incorporated,

Mitführung : The First Boston Corporation, Kuhn, Löb & Co, Lehman Brothers Incorporated, Salomon Brothers.

Zinssatz und Emissionskurs werden nach Vereinbarung zwischen der Kommission oder den von ihr gegebenenfalls bezeichneten Agenten und den Konsortialbanken festgesetzt.

Artikel 3

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft die notwendigen Verträge mit Irland und der Italienischen Republik zu schließen, die notwendig sind, - damit diese Mitgliedstaaten ihren Anteil an dem Mittelaufkommen aus der von der Gemeinschaft zurückzuzahlenden Bankenanleihe zu variablem Zinssatz zurückzahlen und

- um Irland und der Italienischen Republik drei Dreizehntel bzw. zehn Dreizehntel des Mittelaufkommens aus der gemäß Artikel 2 durchgeführten Anleihetransaktion als Darlehen in denselben Währungen und zu denselben Bedingungen, die für diese Anleihe Anwendung finden, zu gewähren.

Artikel 4

Die Entscheidungen 76/323/EWG (1) und 76/324/EWG (2) des Rates vom 15. März 1976 über wirtschaftspolitische Auflagen für Irland und die Italienische Republik gelten unverändert weiter.

Artikel 5

Die finanziellen Transaktionen auf Grund dieser Entscheidung werden vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit durchgeführt.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. September 1976.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W.F. DUISENBERG (1)ABl. Nr. L 77 vom 24.3.1976, S. 15. (2)ABl. Nr. L 77 vom 24.3.1976, S. 16.