31976D0431

76/431/EWG: Beschluß der Kommission vom 21. April 1976 zur Einsetzung eines Ausschusses für Abfallwirtschaft

Amtsblatt Nr. L 115 vom 01/05/1976 S. 0073 - 0074
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0044
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0119
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0044
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0163
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0163


BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 21. April 1976 zur Einsetzung eines Ausschusses für Abfallwirtschaft (76/431/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz (1) unterstreicht die Notwendigkeit einer Gemeinschaftspolitik für Industrieabfälle und Verbrauchsrückstände.

Besondere Aufmerksamkeit erfordert dabei die Erhaltung der natürlichen Rohstoffe und Energiequellen. Hierfür gibt es, unermüdlich gegen jede Materialverschwendung anzukämpfen und insbesondere die Abfallverwertung zu fördern.

Der Ministerrat hat in einer Entschließung vom 3. März 1975 über Energie und Umweltschutz (2) erklärt, zur Erhaltung der Energiequellen solle die Abfallverwertung gefördert werden.

Die Kommission muß sich von anerkannten Fachleuten auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft beraten lassen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Es wird bei der Kommission ein Ausschuß für Abfallwirtschaft eingerichtet, im folgenden "Ausschuß" genannt.

Artikel 2

Aufgabe des Ausschusses ist es, die Kommission auf deren Ersuchen oder von sich aus in folgenden Fragen zu beraten: a) Entwicklung einer Abfallwirtschaftspolitik, die der Notwendigkeit einer besseren Nutzung der Rohstoffquellen und der sicheren, wirksamen Abfallbeseitigung Rechnung trägt,

b) Maßnahmen technischer, wirtschaftlicher, behördlicher und rechtlicher Art zur Verringerung des Abfallaufkommens, zur Abfallverwertung und zur Abfallbeseitigung,

c) Anwendung der Richtlinien auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft und Ausarbeitung neuer einschlägiger Richtlinienvorschläge.

Artikel 3

(1) Der Ausschuß hat zwanzig Mitglieder.

(2) Die Sitzverteilung ist folgende:

2 für die Kommission,

2 für jeden Mitgliedstaat. (1)ABl. Nr. C 112 vom 20.12.1973, S. 28. (2)ABl. Nr. C 168 vom 25.7.1975, S. 2.

Artikel 4

Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Kommission ernannt. Diese wählt sie für jeden der den Mitgliedstaaten zugewiesenen Sitze unter den hohen Regierungssachverständigen aus, die für die in Artikel 2 genannten Gebiete zuständig sind. Die Kommission ernennt sie nach Anhörung der betreffenden Mitgliedstaaten.

Artikel 5

Das Ausschußmandat dauert drei Jahre und kann verlängert werden. Nach Ablauf der drei Jahre bleiben die Ausschußmitglieder im Amt, bis ein Nachfolger bestellt oder ihr Mandat verlängert worden ist.

Das Ausschußmandat endet vor Ablauf der Dreijahresfrist durch Niederlegung oder Tod.

Für die Restlaufzeit wird nach Artikel 4 ein Vertreter bestellt.

Die Tätigkeit für den Ausschuß ist ehrenamtlich.

Artikel 6

Die Namen der Ausschußmitglieder werden von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgegeben.

Artikel 7

Den Ausschußvorsitz führt ein Vertreter der Kommission.

Artikel 8

Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen des Ausschusses und der Arbeitsgruppen nach Artikel 9 als Sachverständigen jeden Kenner einer auf der Tagesordnung stehenden Materie einladen.

Die Sachverständigen nehmen nur an der Beratung des Tagesordnungspunktes teil, für den sie gerufen werden.

Artikel 9

Der Ausschuß kann Arbeitsgruppen bilden.

Artikel 10

(1) Der Ausschuß und die Arbeitsgruppen tagen am Sitz der Kommission auf Einladung des Ausschußvorsitzenden.

(2) Vertreter der zuständigen Kommissionsdienststellen nehmen an den Sitzungen des Ausschusses und der Arbeitsgruppen teil.

(3) Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses und der Arbeitsgruppen übernehmen die zuständigen Kommissionsdienststellen.

Artikel 11

Der Ausschuß stimmt über seine Beratungsergebnisse nicht ab.

Die Kommission kann dem Ausschuß, wenn sie ihn um eine Stellungnahme ersucht, hierfür eine Frist setzen.

Artikel 12

Unbeschadet des Artikels 214 des Vertrages dürfen die Ausschußmitglieder Informationen, von denen sie durch ihre Tätigkeit im Ausschuß oder in einer Arbeitsgruppe Kenntnis erlangen, nicht preisgeben, wenn der Ausschußvorsitzende sie darauf hingewiesen hat, daß die angeforderte Stellungnahme oder die gestellte Frage einen Gegenstand vertraulichen Charakters berührt.

In diesem Fall nehmen nur die Ausschußmitglieder und Vertreter der Kommissionsdienststellen an den Sitzungen teil.

Artikel 13

Dieser Beschluß tritt am 1. Mai 1976 in Kraft.

Brüssel, den 21. April 1976

Für die Kommission

Der Vizepräsident

Carlo SCARASCIA MUGNOZZA