Verordnung (EWG) Nr. 2364/75 der Kommission vom 15. September 1975 über die Berechnung von Beihilfen in Form von Krediten mit ermäßigtem Zinssatz oder von nicht punktmäßig festgelegten Zinszuschüssen /* KODIFIZIERTE FASSUNG CF 387Y0128(01) */
Amtsblatt Nr. L 243 vom 17/09/1975 S. 0009 - 0009
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 14 Band 1 S. 0019
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 14 Band 1 S. 0006
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 14 Band 1 S. 0006
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2364/75 DER KOMMISSION vom 15. September 1975 über die Berechnung von Beihilfen in Form von Krediten mit ermässigtem Zinssatz oder von nicht punktmässig festgelegten Zinszuschüssen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 724/75 des Rates vom 18. März 1975 über die Errichtung eines Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (1), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Zur Durchführung der obengenannten Verordnung ist es erforderlich, die in Form von Krediten mit ermässigtem Zinssatz oder von nicht punktmässig festgelegten Zinszuschüssen gewährten Beihilfen miteinander vergleichen und addieren zu können. Diese Berechnung sollte unter Bezugnahme auf den für vergleichbare Vorhaben angewandten und im Zeitpunkt der Gewährung des zinsermässigten Kredits oder des Zinszuschusses gültigen Zinssatz erfolgen. Da nicht alle Mitgliedstaaten sich dieser Beihilfearten bedienen, erübrigt es sich, den Bezugssatz für die nicht betroffenen Mitgliedstaaten festzulegen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Fondsausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Bei der Gewährung von Krediten mit ermässigtem Zinssatz sowie in den Fällen, in welchen Zinszuschüsse nicht im voraus nach Punkten festgelegt sind, wird der Umfang der Zinsermässigung bzw. des Zinszuschusses mit Hilfe eines Bezugssatzes ermittelt. Artikel 2 Im einzelnen gelten folgende Bezugssätze: Belgien : der Zinssatz der von der Société Nationale de Crédit à l'Industrie gewährten Kredite mit zehn- und mehrjähriger Lauf zeit; Dänemark : der Zinssatz der von der Europäischen Investitionsbank gewährten Kredite, wobei dieser um 1,5 Punkte zu erhöhen ist; Frankreich : der Zinssatz für die vom Crédit National gewährten Kredite für Ausrüstungsinvestitionen; Italien : der vom Staat festgelegte Bezugssatz für die Auszahlung von Zinszuschüssen an Kreditinstitute; Bundesrepublik Deutschland : der Zinssatz der von der Kreditanstalt für Wiederaufbau gewährten Kredite mit 10jähriger Laufzeit (Programme M I und M II); Vereinigtes Königreich : der mit "broad commercial rate" bezeichnete Zinssatz. Artikel 3 Im Einzelfall wird der am Tage des Beschlusses über die Gewährung des Zinszuschusses oder des zinsermässigten Kredits geltende Bezugssatz zugrunde gelegt. Dieser Bezugssatz wird im Antrag auf Gewährung des Fondsbeitrags angegeben. Artikel 4 Diese Verordnung tritt fünf Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 15. September 1975 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI (1)ABl. Nr. L 73 vom 21.3.1975, S. 1.