31975L0443

Richtlinie 75/443/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmeßgerät in Kraftfahrzeugen

Amtsblatt Nr. L 196 vom 26/07/1975 S. 0001 - 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0157
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0125
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0157
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0152
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0152


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RICHTLINIE DES RATES

vom 26 . Juni 1975

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmeßgerät in Kraftfahrzeugen

( 75/443/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die technischen Vorschriften , denen die Kraftfahrzeuge nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen , betreffen unter anderem den Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmeßgerät .

Diese Vorschriften , insbesondere über das Geschwindigkeitsmeßgerät , sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden . Hieraus ergibt sich die Norwendigkeit , daß von allen Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften erlassen werden , damit vor allem das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 3 ) auf jeden Fahrzeugtyp angewandt werden kann .

Die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Kraftfahrzeuge impliziert , daß die Mitgliedstaaten die von jedem von ihnen auf Grund gemeinsamer Vorschriften durchgeführten Kontrollen gegenseitig anerkennen . Ein derartiges System setzt zum einwandfreien Funktionieren voraus , daß diese Vorschriften von allen Mitgliedstaaten vom gleichen Zeitpunkt an angewandt werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind - mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen , land - oder forstwirtschaftlichen Zug - und Arbeitsmaschinen sowie anderen Arbeitsmaschinen - alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau , mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht wegen des Rückwärtsgangs oder des Geschwindigkeitsmeßgeräts verweigern , wenn diese den Vorschriften der Anhänge I und II entsprechen .

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf , die Zulassung , die Inbetriebnahme oder die Benutzung von Fahrzeugen nicht wegen des Rückwärtsgangs oder des Geschwindigkeitsmeßgeräts verbieten oder verweigern , wenn diese den Vorschriften der Anhänge I und II entsprechen .

Artikel 4

Der Mitgliedstaat , der die EWG-Betriebserlaubnis erteilt hat , trifft die erforderlichen Maßnahmen , damit er voa jeder Änderung eines der in Anhang II in 2.1 genannten Teile oder Merkmale unterrichtet wird . Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats befinden darüber , ob der geänderte Fahrzeugtyp erneut geprüft und darüber ein neuer Prüfbericht erstellt werden muß . Die Änderung wird nicht genehmigt , wenn die Prüfung ergibt , daß die Vorschriften dieser Richtlinie nicht eingehalten worden sind .

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten , in denen die Fahrzeuggeschwindigkeit zum Zeitpunkt der Genehmigung dieser Richtlinie in Meilen Stunde gemessen wird , dürfen vorschreiben , daß die Geschwindigkeitsmeßgeräte , die in den in ihren Ländern verkauften Fahrzeugen eingebaut sind , sowohl nit einer Teilung in Kilometer/Stunde als auch in Meilen/Stunde versehen sind , und zwar so lange , bis ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften dahin gehend geändert sind , daß nur noch die Verwendung von metrischen ( SI - ) Einheiten gemäß der Richtlinie 71/354/EWG des Rates vom 18 . Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen ( 4 ) , in der Fassung der Beitrittsakte ( 5 ) , zulässig ist .

Artikel 6

Änderungen , die zur Anpassung der Vorschriften der Anhänge I und II an den technischen Fortschritt notwendig sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG erlassen .

Artikel 7

( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1 . April 1976 die erforderlichen Vorschriften , um dieser Richtlinie nachzukommen , und setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis .

Sie wenden diese Bestimmungen ab 1 . Januar 1977 an .

( 2 ) Nach Bekanntgabe dieser Richtlinie sorgen die Mitgliedstaaten ferner dafür , daß die Kommission von allen Entwürfen von Rechts - und Verwaltungsvorschriften , die die Mitgliedstaaten auf dem von dieser Richtlinie erfassten Gebiet zu erlassen beabsichtigen , so rechtzeitig unterrichtet wird , daß sie dazu Stellung nehmen kann .

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Luxemburg am 26 . Juni 1975 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

P . BARRY

( 1 ) ABl . Nr . C 5 vom 8 . 1 . 1975 , S . 41 .

( 2 ) ABl . Nr . C 47 vom 27 . 2 . 1975 , S . 44 .

( 3 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 .

( 4 ) ABl . Nr . L 243 vom 29 . 10 . 1971 , S . 29 .

( 5 ) ABl . Nr . L 73 vom 27 . 3 . 1972 , S . 14 .

ANHANG I

RÜCKWÄRTSGANG

Jedes Fahrzeug ist mit einer vom Fahrersitz aus bedienbaren Einrichtung für Rückwärtsfahrt auszustatten .

ANHANG II

GESCHWINDIGKEITSMESSGERÄTE

1 . VORHANDENSEIN

Jedes Fahrzeug muß mit einem Geschwindigkeitsmeßgerät ausgerüstet sein . Die Ausrüstung ist entbehrlich für Fahrzeuge , die serienmässig mit Kontrollgeräten ausgerüstet sind , deren Baumerkmale und deren Einbau der Verordnung ( EWG ) Nr . 1463/70 des Rates vom 20 . Juli 1970 über die Einführung eines Kontrollgeräts im Strassenverkehr ( 1 ) entsprechen .

2 . BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet :

2.1 . " Fahrzeugtyp hinsichtlich des Geschwindigkeitsmeßgeräts " Fahrzeuge , die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen , vor allem hinsichtlich folgender Punkte :

2.1.1 . Bezeichnung der Reifen für die normale Reifenausstattung ;

2.1.2 . Gesamtübersetzungsverhältnis einschließlich des eventuellen Angleichgetriebes ( Anzahl der Umdrehungen am Eingang des Geschwindigkeitsmessers im Verhältnis zu einer Radumdrehung der zum Antrieb des Geschwindigkeitsmeßgeräts dienenden Achse bei Geradeausfahrt ) ;

2.1.3 . Typ(en ) des Geschwindigkeitsmeßgeräts ; der Typ ist definiert duren die Meßwerktoleranz , die Gerätekonstante und den Anzeigebereich .

2.2 . " Normale Reifenausstattung " der ( die ) Reifentyp(en ) , der ( die ) vom Hersteller für den in Frage kommenden Fahrzeugtyp vorgesehen und im Beschreibungsbogen im Anhang zu der Richtlinie 70/156/EWG angegeben ist ( sind ) . Schneereifen ( M + S ) gelten nicht als normale Reifenausstattung .

2.3 . " Druck im warmen Zustand " der vom Hersteller angegebene Fülldruck ( kalt ) + 0,2 bar .

2.4 . " Geschwindigkeitsmesser " derjenige Teil des Geschwindigkeitsmeßgeräts , der dem Fahrer die jeweilige Geschwindigkeit des Fahrzeugs anzeigt .

3 . ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS

3.1 . Der Antrag auf Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich des Geschwindigkeitsmeßgeräts ist vom Fahrzeughersteller oder seinem Beauftragten einzureichen .

3.2 . Dem Antrag sind in dreifacher Ausfertigung beizufügen :

3.2.1 . Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich des Geschwindigkeitsmeßgeräts ,

3.2.2 . Angaben über den oder die Typen der normalen Reifenausstattung ,

3.2.3 . Eigenübersetzung des Geschwindigkeitsmeßgeräts .

3.3 . Für die in Nummer 5 genannte Prüfung ist dem zuständigen technischen Dienst ein Fahrzeug vorzuführen , das für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentativ ist .

4 . VORSCHRIFTEN

4.1 . Die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers muß sich im direkten Sichtfeld des Fahrers befinden , und der Anzeigewert muß sowohl bei Tag als auch bei Nacht eindeutig erkennbar sein .

Der Anzeigebereich muß so groß sein , daß er die vom Fahrzeughersteller angegebene Hoechstgeschwindigkeit des Fahrzeugtyps enthält .

4.2 . Bei Geschwindigkeitsmessern , die keine Digitalanzeige haben , sondern eine Skale , muß diese eine deutliche Teilung haben .

4.2.1 . Die Teilstriche der Skale müssen nach 1 , 2 , 5 oder 10 km/h fortschreiten . Die Geschwindigkeitswerte , die ein Vielfaches von 20 km/h darstellen , sind auf der Skale anzugeben .

4.2.2 . Ein Geschwindigkeitsmeßgerät , das für den Verkauf in einem Mitgliedstaat hergestellt worden ist , in dem die Masseinheiten des Imperial System verwendet werden und Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 5 in Kraft sind , muß sowohl in km/h als auch in mph unterteilt sein ; die Teilstriche müssen nach 1 , 2 , 5 oder 10 km/h sowie nach 1 , 2 , 5 oder 10 mph fortschreiten , und die auf der Skale angegebenen Geschwindigkeitswerte müssen ein Vielfaches von 20 km/h und ein Vielfaches von 20 mph sein .

4.3 . Die Genauigkeit des Geschwindigkeitsmeßgeräts ist nach folgendem Prüfverfahren zu kontrollieren :

4.3.1 . Das Fahrzeug ist mit einem der Reifentypen der Normalausstattung auszurüsten . Die Prüfung ist für jeden vom Hersteller vorgesehenen Typ von Geschwindigkeitsmeßgeräten zu wiederholen .

4.3.2 . Die Belastung der das Geschwindigkeitsmeßgerät antreibenden Achse muß dem Gewicht nach 2.6 des Anhangs I der Richtlinie 70/156/EWG entsprechen .

4.3.3 . Die Bezugstemperatur am Geschwindigkeitsmesser beträgt 23 mehr oder weniger 5 * C .

4.3.4 . Bei jeder Prüfung muß der Reifendruck dem in 2.3 definierten Reifendruck im warmen Zustand entsprechen .

4.3.5 . Das Fahrzeug wird bei folgenden drei Geschwindigkeiten geprüft : 40 km/h , 80 km/h sowie 120 km/h oder 80 % der vom Hersteller angegebenen Hoechstgeschwindigkeit , wenn diese weniger als 150 km/h beträgt .

4.3.6 . Die Fehlergrenze des zur Messung der tatsächlichen Geschwindigkeit des Fahrzeugs verwendeten Kontrollgeräts darf nicht grösser sein als mehr oder weniger 1,0 % .

4.3.6.1 . Wenn eine Meßstrecke verwendet ist , muß sie eine ebene , trockene und ausreireichend griffige Oberfläche aufweisen .

4.4 . Die angezeigte Geschwindigkeit darf nie unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen . Bei den unter 4.3.5 angegebenen Geschwindigkeiten sowie bei den Zwischenwerten muß zwischen der vom Geschwindigkeitsmesser angezeigten Geschwindigkeit V1 und der tatsächlichen Geschwindigkeit V2 folgende Beziehung bestehen : O * V1 - V2 * V2/10 + 4 km/h .

( 1 ) ABl . Nr . L 164 vom 27 . 7 . 1970 , S . 1 .