Verordnung (EWG) Nr. 153/74 des Rates vom 17. Dezember 1973 über den Abschluß des Protokolls zur Festlegung einiger Bestimmungen zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Amtsblatt Nr. L 018 vom 22/01/1974 S. 0092 - 0092
VERORDNUNG (EWG) Nr. 153/74 DES RATES vom 17. Dezember 1973 über den Abschluß des Protokolls zur Festlegung einiger Bestimmungen zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, gestützt auf den am 22. Januar 1972 unterzeichneten Vertrag über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 108 der ihm beigefügten Akte, auf Empfehlung der Kommission, in der Erwägung, daß das Protokoll zur Festlegung einiger Bestimmungen zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abgeschlossen werden muß - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Protokoll zur Festlegung einiger Bestimmungen zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die Anhänge, die Bestandteile dieses Protokolls sind, und die der Schlussakte beigefügten Erklärungen werden im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt. Der Wortlaut des Protokolls und der Schlussakte sind dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Gemäß Artikel 11 des Protokolls notifiziert der Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften der anderen Vertragspartei, daß die für das Inkrafttreten des Protokolls erforderlichen Verfahren für die Gemeinschaft abgeschlossen worden sind (2). Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1973. Im Namen des Rates Der Präsident I. NÖRGAARD (1)ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 5. (2)Das Datum des Inkrafttretens des Protokolls wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.