31974L0152

Richtlinie 74/152/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die Ladepritschen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern

Amtsblatt Nr. L 084 vom 28/03/1974 S. 0033 - 0035
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0250
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0234
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0250
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0206
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0206


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RICHTLINIE DES RATES

vom 4 . März 1974

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die bauartbedingte Hoechstgeschwindigkeit und die Ladepritschen von land - oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern

( 74/152/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die technischen Vorschriften , denen die Zugmaschinen nach den nationalen Rechtsvorschriften genügen müssen , betreffen unter anderem auch die bauartbedingte Hoechstgeschwindigkeit und die Ladepritschen .

Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden ; hieraus ergibt sich die Notwendigkeit , daß von allen Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften angenommen werden , vor allem um für jeden Zugmaschinentyp das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie des Rates vom 4 . März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land - oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern ( 3 ) einführen zu können -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

( 1 ) Als Zugmaschine ( land - oder forstwirtschaftliche Zugmaschine ) gelten alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens zwei Achsen , deren Funktion im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen , Schieben , Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte , Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind , die zur Verwendung in land - oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind . Sie kann zum Transport einer Last und von Beifahrern ausgerüstet sein .

( 2 ) Diese Richtlinie gilt nur für die in Absatz 1 definierten luftbereiften Zugmaschinen mit zwei Achsen und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit zwischen 6 und nicht mehr als 25 km/h .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für eine Zugmaschine nicht aus Gründen de * bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit oder der Ladepritschen verweigern , wenn diese den Vorschriften des Anhangs entsprechen .

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung , den Verkauf , die Inbetriebnahme oder die Benutzung der Zugmaschinen nicht aus Gründen der bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit und der Ladepritschen verweigern oder verbieten , wenn diese den Vorschriften des Anhangs entsprechen .

Artikel 4

( 1 ) Die Mitgliedstaaten dürfen weder untersagen noch fordern , daß Zugmaschinen mit Ladepritschen ausgerüstet sind .

( 2 ) Sie dürfen nicht verbieten , daß auf diesen Ladepritschen Güter befördert werden , deren Beförderung auf Anhängern , die in der Land - und Forstwirtschaft verwendet werden , zulässig ist ; innerhalb der vom Hersteller vorgesehenen Grenzen genehmigen sie eine Hoechstbelastung von wenigsten 80 % des Leergewichts der fahrbereiten Zugmaschine .

Artikel 5

Änderungen , die notwendig sind , um die Bestimmungen des Anhangs dem technischen Fortschritt anzupassen , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie des Rates über die Betriebserlaubnis für land - oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern erlassen .

Artikel 6

( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 4 . März 1974 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

W . SCHEEL

( 1 ) ABl . Nr . 28 vom 17 . 2 . 1967 , S . 462/67 .

( 2 ) ABl . Nr . 42 vom 7 . 3 . 1967 , S . 620/67 .

( 3 ) Siehe Seite 10 dieses Amtsblatts .

ANHANG

1 . BAUARTBEDINGTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT

1.1 . Zur Erteilung der Betriebserlaubnis wird die mittlere Fahrgeschwindigkeit auf einer geraden Meßstrecke gemessen , die mit fliegendem Start in beiden Richtungen zu durchfahren ist . Die Fahrbahn der Meßstrecke ist befestigt ; die Meßstrecke ist mindestens 100 m lang und eben , wobei jedoch Gefälle von höchstens 1,5 % zulässig sind .

1.2 . Die Messung wird an der leeren , fahrbereiten Zugmaschine ohne Belastungsgewichte und Sonderzubehör vorgenommen , wobei der für Strassenfahrten vorgeschriebene Reifendruck einzuhalten ist .

1.3 . Für die Messung ist die Zugmaschine mit neuen Reifen der grössten vom Hersteller für die Zugmaschine angegebenen Abmessung auszurüsten .

1.4 . Die Messung erfolgt im schnellsten Getriebegang bei Vollgas .

1.5 . Um den verschiedenen insbesondere mit dem Meßverfahren und der Steigerung der Motordrehzahl bei Teillast zusammenhängenden Fehlern Rechnung zu tragen , ist für die Erteilung der Betriebserlaubnis ein Meßwert , der die Geschwindigkeit von 25 km/h um 10 % überschreitet , noch zulässig .

1.6 . Um der für die Erteilung der Betriebserlaubnis zuständigen Prüfbehörde die Möglichkeit zu geben , die theoretische Hoechstgeschwindigkeit der Zugmaschinen zu berechnen , haben die Hersteller das Übersetzungsverhältnis , die von den Antriebsrädern bei einer Umdrehung tatsächlich zurückgelegte Strecke sowie die Hoechstleistungsdrehzahl des Motors bei Vollgas als Richtwert anzugeben ; der Drehzahlregler ist dabei , soweit vorhanden , nach den Vorschriften des Herstellers einzustellen .

2 . LADEPRITSCHE

2.1 . Der Schwerpunkt der Ladepritsche muß zwischen den Achsen liegen .

2.2 . Für die Abmessungen der Pritsche gilt :

- die Länge der Pritsche darf das 1,4fache der grössten Spurweite - vorn oder hinten - der Zugmaschine nicht überschreiten ;

- ihre Breite darf die grösste Breite der Zugmaschine über alles - ohne Ausrüstung - nicht überschreiten .

2.3 . Die Ladepritsche muß symmetrisch zur Fahrzeuglängsachse angeordnet sein .

2.4 . Die Ladefläche darf nicht mehr als 1,50 m über der Fahrbahn liegen .

2.5 . Anordnung und Art der Pritsche dürfen bei einer normalen Beladung die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern und die verschiedenen vorgeschriebenen Beleuchtungs - und Lichtsignaleinrichtungen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigen .

2.6 . Die Ladepritsche muß abnehmbar sein , sie muß an der Zugmaschine so befestigt sein , daß jede Gefahr einer zufälligen Loslösung ausgeschlossen ist .