31974L0151

Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern

Amtsblatt Nr. L 084 vom 28/03/1974 S. 0025 - 0032
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0242
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0209
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0242
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0198
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0198


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RICHTLINIE DES RATES

vom 4 . März 1974

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land - oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern

( 74/151/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die technischen Vorschriften , denen die Zugmaschinen nach den nationalen Rechtsvorschriften genügen müssen , betreffen unter anderem auch das zulässige Gesamtgewicht , die Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite , die Behälter für fluessigen Kraftstoff , die Belastungsgewichte , die Vorrichtungen für Schallzeichen , den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung ( Schalldämpfer ) .

Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden ; hieraus ergibt sich die Notwendigkeit , daß von allen Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften angenommen werden , vor allem um für jeden Zugmaschinentyp das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie des Rates vom 4 . März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land - oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern ( 3 ) einführen zu können -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

( 1 ) Als Zugmaschine ( landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Zugmaschine ) gelten alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens zwei Achsen , deren Funktion im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die eigens zum Zichen , Schieben , Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte , Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind , die zur Verwendung in land - oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind . Sie kann zum Transport einer Last und von Beifahrern ausgerüstet sein .

( 2 ) Diese Richtlinie gilt nur für die in Absatz 1 definierten luftbereiften Zugmaschinen mit zwei Achsen und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit zwischen 6 und nicht mehr als 25 km/h .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für eine Zugmaschine nicht verweigern , wenn

- das zulässige Gesamtgewicht ,

- die Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite ,

- die Behälter für fluessigen Kraftstoff ,

- die Belastungsgewichte ,

- die Vorrichtungen für Schallzeichen ,

- der zulässige Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung ( Schalldämpfer )

den Vorschriften der jeweiligen Anhänge entsprechen .

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung , den Verkauf , die Inbetriebnahme oder die Benutzung der Zugmaschinen nicht aus Gründen verweigern oder verbieten , die deren in Artikel 2 genannte Bestandteile und Merkmale betreffen , wenn diese den Vorschriften der Anhänge entsprechen .

Artikel 4

Änderungen , die notwendig sind , um die Bestimmungen der Anhänge ausser denjenigen der Punkte I.1 und I.4.1.2 des Anhangs VI dem technischen Fortschritt anzupassen , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie des Rates über die Betriebserlaubnis für land - oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern erlassen .

Artikel 5

( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 4 . März 1974 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

W . SCHEEL

( 1 ) ABl . Nr . 28 vom 17 . 2 . 1967 , S . 462/67 .

( 2 ) ABl . Nr . 42 vom 7 . 3 . 1967 , S . 620/67 .

( 3 ) Siehe Seite 10 dieses Amtsblatts .

ANHANG I

ZULÄSSIGES GESAMTGEWICHT

1 . Das vom Hersteller angegebene technisch zulässige Gesamtgewicht wird von der zuständigen Behörde als zulässiges Gesamtgewicht unter dem Vorbehalt übernommen , daß

1.1 . die von der Behörde durchgeführten Kontrollen , namentlich der Bremsanlagen und der Lenkung , zufriedenstellend verlaufen ;

1.2 . das Gesamtgewicht von 14 t und die Achslast je Achse von 10 t nicht überschritten werden .

2 . Unabhängig vom Beladungszustand der Zugmaschine darf die auf die Räder der Vorderachse übertragene Last nicht geringer sein als 20 % des Leergewichts der Zugmaschine .

ANHANG II

1 . FORM UND ABMESSUNGEN DER ANBRINGUNGSSTELLEN FÜR DIE AMTLICHEN KENNZEICHEN AN DER RÜCKSEITE

Die Anbringungsstellen bilden eine ebene oder nahezu ebene rechteckige Fläche , die mindestens die folgenden Abmessungen aufweist :

- Länge 240 mm ,

- Höhe 165 mm .

2 . LAGE DER ANBRINGUNGSSTELLEN UND ANBRINGUNG DER KENNZEICHEN

Die Anbringungsstellen sind so zu gestalten , daß sachgemäß angebrachte Kennzeichen folgende Merkmale aufweisen :

2.1 . Stellung des Kennzeichens im Verhaltnis zur Längsachse

Die Mitte des Kennzeichens darf in den Mitgliedstaaten mit Rechtsverkehr nicht rechts und in den Mitgliedstaaten mit Linksverkehr nicht links von der Symmetrieebene der Zugmaschine liegen .

In den Ländern mit Rechtsverkehr darf der linke seitliche Rand des Kennzeichens nicht links von der senkrecht und parallel zur Symmetrieebene der Zugmaschine verlaufenden Ebene durch den Punkt liegen , an dem der Querschnitt der Zugmaschine , Breite über alles , die grösste Ausdehnung erreicht .

In den Ländern mit Linksverkehr darf der rechte seitliche Rand des Kennzeichens nicht rechts von der senkrecht und parallel zur Symmetrieebene der Zugmaschine verlaufenden Ebene durch den Punkt liegen , an dem der Querschnitt der Zugmaschine , Breite über alles , die grösste Ausdehnung erreicht .

2.2 . Stellung des Kennzeichens im Verhältnis zur Längssymmetrieebene der Zugmaschine

Das Kennzeichen steht senkrecht oder fast senkrecht zur Symmetrieebene der Zugmaschine .

2.3 . Stellung des Kennzeichens im Verhältnis zur Senkrechten

Das Kennzeichen steht senkrecht ; Abweichungen bis zu 5 * sind zulässig . Soweit es auf Grund der Form der Zugmaschine erforderlich ist , kann das Kennzeichen jedoch auch gegenüber der Senkrechten geneigt sein , und zwar :

2.3.1 . um höchstens 30 * , wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach oben geneigt ist und der Abstand zwischen dem oberen Rand des Kennzeichens und der Fahrbahn nicht mehr als 1,20 m beträgt :

2.3.2 . um höchstens 15 * , wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach unten geneigt ist und der Abstand zwischen dem oberen Rand des Kennzeichens und der Fahrbahn mehr als 1,20 m beträgt .

2.4 . Abstand des Kennzeichens von der Fahrbahn

Der Abstand zwischen dem unteren Rand des Kennzeichens und der Fahrbahn beträgt mindestens 0,30 m ; der Abstand zwischen dem oberen Rand des Kennzeichens und der Fahrbahn darf nicht mehr als 1,20 m betragen . Kann diese Vorschrift in der Praxis nicht eingehalten werden , so darf der Abstand grösser sein als 1,20 m ; er muß dann aber so nahe an diesem Wert liegen , wie es nach der Bauart der Zugmaschine möglich ist , und darf keinesfalls 2,5 m überschreiten .

2.5 . Bestimmung des Abstands des Kennzeichens von der Fahrbahn

Die unter 2.3 und 2.4 genannten Abstände werden an der leeren Zugmaschine gemessen .

ANHANG III

BEHÄLTER FÜR FLÜSSIGEN KRAFTSTOFF

1 . Kraftstoffbehälter müssen korrosionsfest hergestellt sein . Sie müssen den vom Hersteller vorgenommenen Prüfungen auf Dichtheit bei doppeltem relativem Betriebsdruck , mindestens jedoch bei einem Druck von 1,3 bar genügen . Auftretender Überdruck oder den Betriebsdruck übersteigender Druck muß sich durch geeignete Vorrichtungen ( Öffnungen , Sicherheitsventile und dergleichen ) selbsttätig ausgleichen . Be - und Entlüftungsöffnungen sind gegen Flammendurchschlag zu sichern . Kraftstoff darf durch den Behälterverschluß oder durch die zum Ausgleich von Überdruck bestimmten Vorrichtungen auch bei völlig umgestürztem Behälter nicht austreten ; ein Austropfen ist zulässig .

2 . Kraftstoffbehälter müssen so eingebaut sein , daß sie bei Stössen von vorn oder von hinten geschützt sind ; in der Nähe des Kraftstoffbehälters dürfen keine vorspringenden Teile , scharfen Kanten usw . vorhanden sein .

ANHANG IV

BELASTUNGSGEWICHTE

Muß eine Zugmaschine mit Belastunsggewichten versehen werden , damit sie den übrigen Vorschriften für die EWG-Betriebserlaubnis entspricht , so müssen diese Belastungsgewichte vom Hersteller geliefert werden , aus Metall bestehen , für die Anbringung an der Zugmaschine geeignet sein und das Zeichen der Herstellerfirma der Zugmaschine sowie die Angabe ihres ungefähren Gewichts in kg tragen .

ANHANG V

VORRICHTUNG FÜR SCHALLZEICHEN

1 . Die Vorrichtung für Schallzeichen muß mit dem EWG-Prüfzeichen versehen sein , das in der Richtlinie des Rates vom 27 . Juli 1970 zur Angleichung der Rechtsvorchriften der Mitgliedstaaten über Vorrichtungen für Schallzeichen von Kraftfahrzeugen vorgesehen ist ( 1 ) .

2 . Eigenschaften der in einer Zugmaschine eingebauten Vorrichtung für Schallzeichen

2.1 . Akustische Prüfung

Die Prüfung der Eigenschaften einer in einer Zugmaschine eingebauten Vorrichtung für Schallzeichen wird bei der Erteilung der Betriebserlaubnis für diesen Zugmaschinentyp wie folgt durchgeführt :

2.1.1 . Der Schalldruck der an der Zugmaschine angebauten Vorrichtung für Schallzeichen wird in einer Entfernung von 7 m vor der auf einer freien Fläche mit einer möglichst glatten Oberfläche aufgestellten Zugmaschine bei abgestelltem Motor gemessen . Die effektive Spannung muß den Vorschriften unter Punkt 1.2.1 des Anhangs I der vorstehend unter Punkt 1 genannten Richtlinie entsprechen .

2.1.2 . Die Messungen werden nach der Bewertungskurve A der Normen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission durchgeführt .

2.1.3 . Der höchste Schalldruck wird in einem 0,5 bis 1,5 m über dem Boden liegenden Bereich ermittelt .

2.1.4 . Der festgestellte Hoechstwert muß mindestens 93 dB ( A ) betragen .

( 1 ) ABl . Nr . L 176 vom 10 . 8 . 1970 , S . 12 .

ANHANG VI

I . ZULÄSSIGER GERÄUSCHPEGEL

I.1 . Grenzwerte

Der Geräuschpegel der unter Artikel 1 dieser Richtlinie fallenden Zugmaschinen darf unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen nachstehende Grenzwerte nicht übersteigen :

89 dB ( A ) bei Zugmaschinen mit einem Leergewicht von mehr als 1,5 Tonnen ,

85 dB ( A ) bei Zugmaschinen mit einem Leergewicht von nicht mehr als 1,5 Tonnen .

I.2 . Meßgeräte

Die Messung des Geräusches der Zugmaschinen wird mit einem Lautstärke-Meßgerät vorgenommen , das der in der Veröffentlichung 179 , erste Auflage , 1965 , der Internationalen Elektrotechnischen Kommission beschriebenen Bauart entspricht .

I.3 . Meßbedingungen

Die Messungen werden an der leeren Zugmaschine in einer freien und möglichst geräuschlosen Umgebung ( Störgeräusche und Windgeräusche mindestens um 10 dB ( A ) unter dem zu messenden Geräusch ) durchgeführt .

Als Messort eignet sich zum Beispiel eine freie Fläche von 50 m Halbmesser , deren mittlerer Teil über mindestens 20 m Halbmesser praktisch horizontal verlaufen und mit einer Decke aus Beton , Asphalt oder ähnlichem Material versehen sein muß ; er darf nicht mit Pulverschnee , lockerer Erde oder Asche bedeckt oder mit hohem Gras bewachsen sein .

Die Fahrbahndecke muß so beschaffen sein , daß die Fahrzeugbereifung kein übermässiges Geräusch erzeugt . Diese Bedingung gilt nur für die Geräuschmessung an fahrenden Zugmaschinen .

Die Messungen sind bei klarem Wetter und schwachem Wind vorzunehmen . Ausser dem Beobachter , der das Meßgerät abliest , darf sich niemand in der Nähe der Zugmaschine oder des Mikrophons befinden , da die Anwesenheit von Zuschauern die Ablesungen beträchtlich beeinflussen kann , vor allem wenn sie sich in der Nähe der Zugmaschine oder des Mikrophons aufhalten . Starke Zeigerausschläge , die offensichtlich ohne Zusammenhang mit dem allgemeinen Geräuschpegel sind , werden bei der Ablesung nicht in Betracht gezogen .

I.4 . Meßmethode

I.4.1 . Messung des Fahrgeräusches ( für die Betriebserlaubnis )

Es werden mindestens zwei Messungen auf beiden Seiten der Zugmaschine durchgeführt . Zur Einstellung der Messeinrichtung können Vormessungen durchgeführt werden , die jedoch nicht berücksichtigt werden .

Das Mikrophon wird in 1,2 m Höhe über dem Boden und in 7,5 m Entfernung von der Achse CC der Zugmaschine aufgestellt ; diese Entfernung wird auf der Senkrechten PP' zu dieser Achse gemessen ( Abbildung 1 ) .

Auf der Versuchspiste werden jeweils 10 m vor und hinter der Linie PP' zwei zu dieser Linie parallele Linien AA' und BB' gezei * net . Die Zugmaschine wird mit gleichförmiger Geschwindigkeit unter den nachstehenden Bedingungen an die Linie AA' herangefahren . In diesem Augenblick wird die Gasdrossel so schnell , wie es angemessen erscheint , voll geöffnet und in dieser Stellung gehalten , bis das Heck der Zugmaschine ( 1 ) die Linie BB' überschritten hat , wonach die Gasdrossel so rasch wie möglich geschlossen wird .

Als Messergebniß gilt die dabei festgestellte grösste Lautstärke .

I.4.1.1 . Die Geschwindigkeit soll gleich drei Viertel der Hoechstgeschwindigkeit betragen , welche man im höchsten Getriebegang auf Strassen erreichen kann .

I.4.1.2 . Auswertung der Ergebnisse

I.4.1.2.1 . Um den Ungenauigkeiten der Meßgeräte Rechnung zu tragen , gilt als Messergebnis der am Gerät abgelesene um 1 dB ( A ) verringerte Wert .

I.4.1.2.2 . Die Messergebnisse werden als gültig angesehen , wenn der Unterschied zweier auf derselben Seite der Zugmaschine vorgenommener aufeinanderfolgender Messungen 2 dB ( A ) nicht übersteigt .

I.4.1.2.3 . Als Prüfergebnis gilt das höchste Messergebnis . Übersteigt dieser Wert den zulässigen Grenzwert für die betreffende Zugmaschinengruppe um höchstens 1 dB ( A ) , so sind zwei weitere Messungen durchzuführen . Hierbei müssen drei der vier Messergebnisse innerhalb der vorgeschriebenen Grenzwerte liegen .

Abbildung 1 : siehe ABl .

I.4.2 . Messung des Standgeräusches bei Zugmaschinen ( nicht für die Betriebserlaubnis )

I.4.2.1 . Aufstellung des Lautstärke-Meßgeräts

Der Messpunkt ist der in Abbildung 2 angegebene Punkt x , der sich in 7 m Entfernung von der nächstliegenden Fläche der Zugmaschine befindet .

Das Mikrophon ist in 1,2 m Höhe über der Fahrbahn anzuordnen .

I.4.2.2 . Anzahl der Messungen

Es sind mindestens zwei Messungen durchzuführen .

I.4.2.3 . Betriebszustand der Zugmaschine bei der Prüfung

Zugmaschinenmotoren ohne Drehzahlregler werden mit einer Drehzahl betrieben , die drei Vierteln der vom Hersteller angegebenen Hoechstleistungsdrehzahl entspricht . Die Messung der Motordrehzahl wird mit einem unabhängigen Gerät festgestellt , z.B . mit einem Rollenprüfstand und einem Tachometer . Motoren mit Drehzahlregler , die verhindern , daß der Motor die seiner Hoechstleistung entsprechende Drehzahl überschreitet , werden auf die nach dem Drehzahlregler höchstzulässige Drehzahl gebracht .

Vor Beginn der Messungen wird der Motor auf normale Betriebstemperatur gebracht .

I.4.2.4 . Auswertung der Ergebnisse

Im Prüfbericht sind alle Ablesungen der Lautstärke festzuhalten .

Gegebenenfalls ist auch anzugeben , in welcher Weise die Motorleistung geschätzt worden ist . Ferner ist der Beladungszustand der Zugmaschine im Prüfbericht anzugeben .

Die Messergebnisse werden als gültig angesehen , wenn der Unterschied zweier auf derselben Seite der Zugmaschine vorgenommener aufeinanderfolgender Messungen 2 dB ( A ) nicht übersteigt .

Als Messergebnis gilt der höchste Wert .

Abbildung 2 : siehe ABl .

II . AUSPUFFVORRICHTUNG ( SCHALLDÄMPFER )

II.1 . Ist die Zugmaschine mit Einrichtungen zur Verringerung des Auspuffgeräusches ( Schalldämpfer ) versehen , so sind die Vorschriften des Abschnitts II zu erfuellen . Wenn der Ansaugstutzen des Motors mit einem Luftfilter ausgerüstet ist , der notwendig ist , um die Einhaltung des zulässigen Geräuschpegels sicherzustellen , gilt dieser Filter als Bestandteil des Schalldämpfers , und die Vorschriften des Abschnitts II sind auch auf diesen Filter anzuwenden .

II.2 . Eine schematische Darstellung der Auspuffvorrichtung befindet sich im Anhang zum Betriebserlaubnisbogen der Zugmaschine .

II.3 . Der Schalldämpfer ist mit einer deutlich lesbaren und unverwischbaren Marken - und Typenbezeichnung zu versehen .

II.4 . Beim Bau von Schalldämpfern dürfen absorbierende Faserstoffe nur verwendet werden , wenn folgende Bedingungen erfuellt sind :

II.4.1 . Absorbierende Faserstoffe dürfen nicht in gasdurchflossenen Räumen des Schalldämpfers angeordnet werden .

II.4.2 . Durch geeignete Einrichtungen muß sichergestellt sein , daß die absorbierenden Faserstoffe während der gesamten Nutzungsdauer des Schalldämpfers in ihrer bestimmungsgemässen Lage verbleiben .

II.4.3 . Die absorbierenden Faserstoffe müssen bis zu einer Temperatur ( Grad C ) beständig sein , die mindestens 20 % über der höchsten Betriebstemperatur liegt , die an der Stelle des Schalldämpfers , an der sich die absorbierenden Faserstoffe befinden , auftreten kann .

( 1 ) Bei Zugmaschinen mit Anhänger wird der Anhänger beim Überfahren der Linie BB' nicht berücksichtigt .