31973R0879

Verordnung (EWG) Nr. 879/73 des Rates vom 26. März 1973 über die Gewährung der Beihilfen der Mitgliedstaaten an die anerkannten Hopfenerzeugergemeinschaften und die Erstattung dieser Beihilfen

Amtsblatt Nr. L 086 vom 31/03/1973 S. 0026 - 0028
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 5 S. 0131
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0130
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 5 S. 0131
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0003
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0003


VERORDNUNG (EWG) Nr. 879/73 DES RATES vom 26. März 1973 über die Gewährung der Beihilfen der Mitgliedstaaten an die anerkannten Hopfenerzeugergemeinschaften und die Erstattung dieser Beihilfen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die allgemeinen Bedingungen und Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Beihilfen der Mitgliedstaaten an die Erzeugergemeinschaften sowie die Einzelheiten der Erstattung dieser Beihilfen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, sind festzulegen.

Damit die Beihilfen zur Gründung und zum Betrieb der Erzeugergemeinschaften unter gleichen Bedingungen gewährt und erstattet werden, ist im einzelnen festzulegen, wie der Wert der im Rahmen der Tätigkeit der Erzeugergemeinschaften vermarkteten Produktion und wie die Verwaltungskosten dieser Erzeugergemeinschaften zu berechnen sind. Diese Berechnung muß an Hand beweiskräftiger Buchungsunterlagen erfolgen. Es sind jedoch die in einigen Fällen bestehenden Schwierigkeiten bei der Beschaffung dieser Unterlagen zu berücksichtigen ; in diesen Fällen sollte ersatzweise eine pauschale Methode angewandt werden. Das "Jahr, für das die Beihilfe beantragt wird", beträgt zwölf Monate. Für das erste Jahr beginnt dieser Zeitraum mit dem Tag der Anerkennung.

Es müssen die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe zur Sortenumstellung und zur Neugliederung der Pflanzungen im einzelnen festgelegt und die genannten Maßnahmen definiert werden. Zur Sicherung ihres Struktureffekts muß vorgesehen werden, daß diese Maßnahmen im Rahmen gemeinsamer Regeln für die Erzeugung durchgeführt werden und daß sie eine Mindestfläche betreffen. Es entspricht der Billigkeit, wenn der Zuschußbetrag auf die mit den verschiedenen Maßnahmen verbundenen tatsächlichen Kosten begrenzt ist -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I Gründungs- und Betriebsbeihilfen

Artikel 1

Für die Berechnung der in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 genannten Beihilfen an die anerkannten Erzeugergemeinschaften - im folgenden "Erzeugergemeinschaften" genannt - werden berücksichtigt: - die Erzeuger, die zum Zeitpunkt der Anerkennung Mitglied der Erzeugergemeinschaft sind und während des ganzen Jahres, für das die Beihilfe beantragt wird, Mitglied der Erzeugergemeinschaft waren;

- die Erzeuger, die sich der Erzeugergemeinschaft nach deren Anerkennung angeschlossen haben und während der letzten neun Monate des Jahres, für das die Beihilfe beantragt wird, Mitglied der Erzeugergemeinschaft waren.

Artikel 2

Der Wert der von einer Erzeugergemeinschaft vermarkteten Produktion berechnet sich für jede Sorte durch Multiplikation - der in Artikel 8 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 genannten Durchschnittsproduktion, die gemäß Artikel 3 ermittelt und in 100 kg netto ausgegedrückt wird, mit

- dem in Artikel 8 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 genannten Durchschnittspreis, der gemäß Artikel 4 ermittelt und in 100 kg netto berechnet wird. (1)ABl. Nr. L 175 vom 4.8.1971, S. 1.

Artikel 3

Zur Berechnung der in Artikel 2 erster Gedankenstrich genannten Durchschnittsproduktion wird die von den Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft vermarktete Produktion für jedes der drei Kalenderjahre vor ihrem Beitritt gesondert nach Sorten ermittelt

- an Hand von verfügbaren beweiskräftigen Geschäftspapieren und Buchungsunterlagen

oder,

- wenn solche Belege nicht verfügbar sind, durch Multiplikation der Anbaufläche der betreffenden Sorten in jedem dieser drei Jahre mit dem von den zuständigen Stellen des Mitgliedstaats in dem anerkannten Anbaugebiet ermittelten Durchschnittsertrag für jedes der entsprechenden Jahre.

Artikel 4

Zur Berechnung des in Artikel 2 zweiter Gedankenstrich genannten Durchschnittspreises wird der von den Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft erzielte Durchschnittspreis für jedes der drei Kalenderjahre vor ihrem Beitritt ermittelt

- an Hand von verfügbaren beweiskräftigen Geschäftspapieren und Buchungsunterlagen

oder,

- wenn solche Belege nicht verfügbar sind, an Hand der von den zuständigen Stellen des Mitgliedstaats in dem anerkannten Anbaugebiet festgestellten üblichen Preise für die betreffenden Sorten.

Artikel 5

(1) Der Betrag der in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 genannten Verwaltungskosten, die für die Berechnung des Hoechstbetrags der den Erzeugergemeinschaften gewährten Beihilfe in Betracht gezogen werden, wird auf der Grundlage beweiskräftiger Geschäftspapiere und Buchungsunterlagen ermittelt und ist von den zuständigen Stellen des Mitgliedstaats zu billigen.

(2) Die zu berücksichtigenden Verwaltungskosten werden gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 festgelegt.

Artikel 6

Die bei Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 bereits bestehenden Organisationen können nur dann und soweit die Gründungs- und Betriebsbeihilfen erhalten, als ihnen durch die Anpassung an die in Artikel 7 der genannten Verordnung vorgesehenen Bedingungen Kosten entstehen.

TITEL II Beihilfen für die Sortenumstellung und die Neugliederung der Pflanzungen

Artikel 7

Die in Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 genannten Beihilfen zur Sortenumstellung und zur Neugliederung der Pflanzungen können den nach Artikel 7 der genanten Verordnung anerkannten Erzeugergemeinschaften gewährt werden.

Artikel 8

(1) Die Sortenumstellung muß mindestens einen Hektar je Erzeugergemeinschaft betreffen. Jede umgestellte Parzelle muß mindestens 20 Ar groß sein.

(2) Die Sortenumstellung muß die Ersetzung des Pflanzguts umfassen.

Artikel 9

(1) Die neuzugliedernden Parzellen müssen nach der Neugliederung eine zusammenhängende Fläche von mindestens einem Hektar umfassen.

(2) Die Neugliederung muß mindestens die vollständige Erneuerung des gesamten Hopfengerüsts, oder, soweit erforderlich, seine Neuanlage umfassen.

Artikel 10

Die Beihilfe, deren Hoechstbetrag auf 1 500 RE/ha begrenzt ist, darf die folgenden Kosten nicht überschreiten: - bei den Maßnahmen zur Sortenumstellung die tatsächlichen Pflanzgutkosten,

- bei den Maßnahmen zur Neugliederung der Pflanzungen die tatsächlichen Materialkosten.

Artikel 11

(1) Die Maßnahmen zur Sortenumstellung und Neugliederung der Pflanzungen dürfen nicht vor Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 begonnen haben.

(2) Die Beihilfe wird nur für die Flächen gewährt, die den Flächen der früheren Pflanzungen vor deren Umstellung oder Neugliederung entsprechen.

Artikel 12

Der Nachweis über die tatsächlichen Kosten der in den Artikeln 8 und 9 beschriebenen Maßnahmen wird durch beweiskräftige und von den zuständigen Stellen des Mitgliedstaats gebilligte Geschäftspapiere und Buchungsunterlagen erbracht.

TITEL III Allgemeine Bestimmungen

Artikel 13

Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission mit dem ersten Rückvergütungsantrag eine Bescheinigung über den Zeitpunkt der Gründung und den Zeitpunkt der Anerkennung der Erzeugergemeinschaft.

Artikel 14

Die Kommission beschließt über die Rückvergütungsanträge in einem oder mehreren Malen nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1).

Artikel 15

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. März 1973.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. LAVENS (1)ABl. Nr. L 94 vom 28.4.1970, S. 13.