Richtlinie des Rates vom 24. Juli 1973 zur Verlängerung der Frist für die Durchführung der Richtlinien vom 17. April 1972 zur Reform der Agrarstruktur
Amtsblatt Nr. L 207 vom 28/07/1973 S. 0048 - 0048
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0061
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0061
RICHTLINIE DES RATES vom 24. Juli 1973 zur Verlängerung der Frist für die Durchführung der Richtlinien vom 17. April 1972 zur Reform der Agrarstruktur (73/210/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 25 der Richtlinie des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), Artikel 17 der Richtlinie des Rates vom 17. April 1972 zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und der Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Fläche für Zwecke der Strukturverbesserung (2) und Artikel 18 der Richtlinie des Rates vom 17. April 1972 über die sozio-ökonomische Information und die berufliche Qualifikation der in der Landwirtschaft tätigen Personen(3) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen in Kraft zu setzen, um den genannten Richtlinien innerhalb eines Jahres nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen ; diese Frist läuft am 20. April 1973 ab. Auf Grund der Schwierigkeiten der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Richtlinien in Kraft zu setzen, muß diese Frist bis zum 31. Dezember 1973 verlängert werden - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 25 der Richtlinie des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe, Artikel 17 der Richtlinie des Rates vom 17. April 1972 zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Tätigkeit und der Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Fläche für Zwecke der Strukturverbesserung und Artikel 18 der Richtlinie des Rates vom 17. April 1972 über die sozio-ökonomische Information und die berufliche Qualifikation der in der Landwirtschaft tätigen Personen erhalten folgende Fassung: "Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1973 nachzukommen." Artikel 2 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 1973. Im Namen des Rates Der Präsident I. NÖRGAARD (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (2)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 9. (3)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 15.