31973D0232

73/232/EWG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 1973 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/25.963 "Gas-Warmwasserbereiter und - Badeöfen") (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 217 vom 06/08/1973 S. 0034 - 0038


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Juli 1973 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/25.963 "Gas-Warmwasserbereiter und -Badeöfen") (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (73/232/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1),

im Hinblick auf die bei der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 am 3. Januar 1966 angemeldete Vereinbarung "Konvention zur Regelung des Absatzes von Gas-Warmwasserbereitern und -Badeöfen auf dem belgischen Markt",

nach Anhörung der Betroffenen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und der Verordnung Nr. 99/63/EWG (2),

im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 am 22. November 1972 abgegebene Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I 1. Die Vereinbarung "Konvention zur Regelung des Absatzes von Gas-Warmwasserbereitern und -Badeöfen als Durchlauferhitzer auf dem belgischen Markt", nachstehend "Konvention" genannt, wurde am 29. Dezember 1965 zwischen folgenden Unternehmen, nachstehend "beteiligte Unternehmen" genannt, geschlossen: - S.P.R.L. LE RENOVA, Forest,

- S.A. CONTIGEA, Brüssel,

- S.N.C.R. JOSKI et Fils, Gent,

- S.A. ÉTABLISSEMENTS GUILLAUME PRIST, Antwerpen,

- S.A.B. CHAFFOTEAUX et MAURY, Brüssel.

2. Erklärtes Ziel der Konvention ist es unter anderem, den Absatz und die Verwendung der in der Konvention genannten Geräte zu fördern. Mit allen Rechten zugelassen sind Unternehmen, die jährlich mindestens 2 000 Geräte herstellen und die das Zeichen "Benor" erhalten können. Diese Unternehmen werden als "Hersteller" zugelassen, wenn sie in Belgien über eine gewerbliche Niederlassung verfügen, und als "Importeure", wenn sie Unternehmen vertreten, deren gewerbliche Niederlassung ausserhalb Belgiens liegt. Das oberste Organ der Konvention ist ein Verwaltungsrat, in den jedes beteiligte Unternehmen ein Mitglied entsenden soll. Diese Verwaltungsratsmitglieder sind in zwei Gruppen unterteilt : "Hersteller" und "Importeure", wobei jede Gruppe über fünf Stimmen verfügt.

3. In der Konvention wird den Mitgliedern untersagt, den verschiedenen Kundengruppen Ermässigungen, Prämien oder besondere Vorteile zu gewähren, die nicht in den Vermarktungsregeln der Vereinbarung vorgesehen sind, Geräte bei Kunden zu lagern, eine Garantie von über einem Jahr vom Zeitpunkt der Installation an zu gewähren und andere Kundendienstbedingungen als die im gegenseitigen Einvernehmen festgelegten anzuwenden. Die Mitglieder müssen sich unter anderem verpflichten, den Sekretär der Konvention über festgestellte oder mutmaßliche Verstösse zu unterrichten und ihm Durchschriften von allen Rechnungen und Gutschriften binnen acht Tagen nach ihrer Ausstellung beziehungsweise Gewährung zuzuleiten, soweit es sich um Geräte handelt, die der Konvention unterfallen. Jeder Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der Konvention wird, sobald er durch Nachprüfung des Sachverständigen des Verwaltungsrates festgestellt und durch Beschluß des Verwaltungsrats bestätigt wurde, mit einer Geldbusse belegt, die für den ersten Verstoß 25 000 bfrs und für jeden weiteren Verstoß 50 000 bfrs beträgt. Um den Vollzug dieser Vertragsstrafen zu gewährleisten, haben die Mitglieder der Konvention bei einer Bank eine ständige Kaution in Höhe von 25 000 bfrs zu hinterlegen. Über Streitigkeiten wird durch Schiedsspruch entschieden.

4. Die Vermarktungsregeln der Konvention haben folgenden Inhalt: A. Die beteiligten Hersteller dürfen nur an bestimmte Gruppen von Käufern verkaufen. Die (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. Zugehörigkeit zu den einzelnen Gruppen hängt von folgenden Voraussetzungen ab: a) Vertriebshändler : Sie sind in einer Liste aufgeführt, die vom Sekretär aufgestellt und allen Mitgliedern der Konvention zugestellt wird ; sie müssen ins Handelsregister eingetragen sein, den Großhandel mit sanitären Geräten betreiben, einen Jahresumsatz von mindestens 6 Millionen bfrs mit sanitären Geräten erzielen, über Läden und Ausstellungsräume mit einer Mindestfläche von 500 m2 beziehungsweise 300 m2 verfügen (dieses Kriterium wurde durch eine Entschließung der beteiligten Unternehmen auf der Tagung am 11. Januar 1966 aufgehoben) ; sie müssen in jeder Beziehung Garantie für ihre Zahlungsfähigkeit, ihren Leumund und berufliche Tüchtigkeit bieten, dürfen weder mittelbar noch unmittelbar Installationsbetriebe unterhalten und müssen dem Installateur die übliche Ermässigung einräumen.

b) Vertriebshändler für Flaschengas : Sie sind in einer Liste aufgeführt, die vom Sekretär aufgestellt und allen Mitgliedern der Konvention zugestellt wird ; sie müssen von den Erdölgesellschaften als Vertriebshändler für Flaschengas bestimmt worden sein, Warmwasserbereitungsgeräte und Badeöfen verkaufen und sich verpflichten, dem Installateur die übliche Ermässigung einzuräumen.

c) Gas- und Erdölgesellschaften : Es muß sich um eine Vertriebsgesellschaft für Stadtgas handeln, die die Geräte vermietet, oder um eine Vertriebsgesellschaft für Flaschengas, die die Geräte an ihre Abnehmer verkauft.

d) Installateure : Sie müssen den Beruf des Installateurs für sanitäre Geräte ausüben.

e) Sonstige Kunden : Sie unterteilen sich in die Gruppe der Erbauer von Siedlungs- und Mietshäusern, Unternehmer oder Bauherren, die für die Ausrüstung eines bestimmten Neubaus mehr als 20 Geräte auf einmal bestellen (die Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau oder für Eigenheime und alle Stellen, die selbst teilweise auf finanzielle Beteiligung des Staates, halbstaatlicher Stellen oder untergeordneter Stellen angewiesen sind, unterliegen nicht den Vermarktungsregeln) und die Gruppe der Privatpersonen.

B. Für die genannten Kunden gelten folgende Nachlässe: a) Grundrabatt auf den "Tarifpreis", einschließlich Steuer (Geräte und Zubehör): >PIC FILE= "T9000741">

b) Fester Rabatt auf den Bruttotarifpreis: >PIC FILE= "T9000742">

c) Mengenrabatt für Lieferungen an dieselbe Adresse oder bei Abholung von Geräten in der Fabrik oder beim Importeur, die auf einmal vorgenommen werden, (einschließlich Steuer und abzueglich Grundrabatt): - Vertriebshändler,

- Gas- und Erdölgesellschaften,

- Vertriebshändler für Flaschengas,

für Lieferungen

>PIC FILE= "T9000743"> - Installateure für eine Bestellung von mehr als fünf Geräten, wenn diese auf einmal geliefert und in Rechnung gestellt werden, Zusatzrabatt in Höhe von 4 %.

d) Umsatzprämie für Vertriebshändler, Gas- und Erdölgesellschaften sowie Vertriebshändler für Flaschengas auf der Grundlage der während der vorausgegangenen Referenzperiode getätigten Käufe an Geräten (Nettobetrag, einschließlich Steuer) und zwar unabhängig davon, ob die Lieferanten Mitglieder der Konvention sind oder nicht:

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C. Für alle Kundengruppen gelten einheitliche Bedingungen bezueglich Zahlung und Gültigkeitsdauer eines Preisangebotes.

5. Mitglieder der Konvention sind die Unternehmen LE RENOVA, CONTIGEA und JOSKI in ihrer Eigenschaft als Fabrikanten, das Unternehmen PRIST in seiner Eigenschaft als Importeur von deutschen und CHAFFOTEAUX et MAURY in ihrer Eigenschaft als Importeure von französischen Geräten.

6. Zwischen den beteiligten Unternehmen und fast allen Zwischenhändlern, die deren Erzeugnisse absetzen, bestand von 1947 bis 1966 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Konvention) ein Verhältnis gegenseitiger und kollektiver Ausschließlichkeit für Kauf und Verkauf.

7. Die betreffenden Geräte weisen einen verhältnismässig homogenen Charakter auf. Die beteiligten Unternehmen wenden für gleichartige Geräte dieselben Verbraucherpreise an.

Der Marktanteil der beteiligten Unternehmen an dem Gesamtabsatz auf dem belgischen Markt übersteigt 70 %. Von diesem Anteil entfallen auf die einzelnen beteiligten Unternehmen während der Jahre 1967 bis 1969 im Durchschnitt folgende Prozentsätze:

>PIC FILE= "T9000745"> Während der gleichen drei Jahre bezogen die "Vertriebshändler" zu 94,25 % von den beteiligten Unternehmen und zu 5,75 % von dritten Herstellern.

8. Nachdem die Kommission der Union und den beteiligten Unternehmen am 3. März 1972 die Beschwerdepunkte mitgeteilt hatte, hat die Union die Kommission mit Schreiben vom 17. März 1972 davon unterrichtet, daß die beteiligten Unternehmen die Konvention am 31. Dezember 1970 beendet und den Verband aufgelöst hätten. Indessen hat die Union am 30. März 1972 in gewissem Umfang Antworten auf die Beschwerdepunkte gegeben und um eine zusätzliche Frist gebeten, um die Beschwerdepunkte eingehender prüfen zu können. Es ist deshalb anzunehmen, daß der von den beteiligten Unternehmen gestellte Antrag auf Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 aufrechterhalten wird.

II 1. Die vorstehend aufgeführten Bestimmungen der Vereinbarung bezwecken und bewirken eine spürbare Einschränkung und Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes. a) Die Vereinbarung legt die Vertriebswege fest, auf denen die beteiligten Unternehmen die der Konvention unterfallenden Erzeugnisse auf dem belgischen Markt absetzen können. Von diesen Vertriebswegen sind folglich bestimmte Zwischenhändler, darunter Warenhäuser, Genossenschaften und Ladenketten, ausgeschlossen. Die beteiligten Unternehmen und insbesondere die beiden Importeure können mithin ihre Erzeugnisse nicht an diese Zwischenhändler verkaufen, deren fachliche Eignung nicht in Zweifel gezogen wird.

Diese Vorschrift beschränkt in spürbarer Weise die Absatzmöglichkeiten der beiden Importeure in Belgien. Sie können die zuvor genannten Zwischenhändler, bei denen es sich um wichtige Käufer handelt, nämlich nicht beliefern. Auf Grund dieser Bestimmung bleiben diesen Zwischenhändlern bedeutende Versorgungsquellen innerhalb des Gemeinsamen Marktes verschlossen, weil die an der Konvention beteiligten Importeure am belgischen Markt einen Anteil von rund 20 % besitzen.

b) Die Vermarktungsregeln und die "Grundrabatte" der Konvention schreiben den beteiligten Unternehmen sowie den in ihren Vertriebsweg einbezogenen Zwischenhändlern ("Vertriebshändler", "Gas- und Erdögesellschaften" und "Vertriebshändler für Flaschengas") vor, ihren Kunden einheitliche Ermässigungen, Prämien und sonstige einheitliche Verkaufsbedingungen einzuräumen. Damit wird diesen Unternehmen und insbesondere den betroffenen Importeuren sowie den Zwischenhändlern die Möglichkeit genommen, ihre gesamten Verkaufsbedingungen nach eigenem Ermessen und entsprechend den von den Käufern tatsächlich erbrachten Vertriebsleistungen festzulegen, und zwar unabhängig von den Merkmalen der für sie maßgebenden Kategorie der Konvention.

Diese Vorschriften beschränken die Wettbewerbsfähigkeit dieser Importeure und Zwischenhändler auf dem belgischen Markt in spürbarer Weise. Ein Wettbewerb auf der Grundlage günstigerer Bedingungen ist weder zwischen diesen Importeuren für ihre gesamten Verkäufe noch zwischen den Zwischenhändlern für ihre Käufe bei den Importeuren (26 % ihres Gesamtumsatzes) noch seitens dieser Importeure und Zwischenhändler gegenüber ihren jeweiligen Konkurrenten möglich.

c) Ausserdem schreibt die Vereinbarung den beteiligten Unternehmen vor, den "Vertriebshändlern", "Gas- und Erdölgesellschaften" und "Vertriebshändlern für Flaschengas" eine Prämie auf den Umsatz zu gewähren, den jeder Kunde bei seinen sämtlichen Lieferanten, ob sie Mitglieder der Konvention sind oder nicht, erzielt hat.

Kennzeichen dieser Art eines Gesamtumsatzrabattsystems ist, daß die Höhe der von jedem Lieferanten gewährten Prämie unter Zugrundelegung des dem Gesamtumsatz des Kunden entsprechenden Satzes und unabhängig von der jährlichen Menge, die er bei diesen Lieferanten gekauft hat, berechnet wird. Dieses System hat zur Folge: - daß die von einem Zwischenhändler einem Lieferanten individuell erbrachte Vertriebsleistung (Käufe ausserhalb der Saison, Einlagerungen, Förderung) ihren Sinn verliert;

- daß die Abhängigkeit des Verkaufspreises von den Kosten aufgehoben wird und die Lieferanten, was dieses Verhältnis betrifft, künstlich gleichgestellt werden.

Diese aufgezeigten Besonderheiten sind mit der Wirkung verbunden: - daß die Zwischenhändler das Interesse verlieren, für einen Lieferanten individuelle Vertriebsleistungen zu erbringen und ihr Interesse dann nur auf das Erzeugnis beschränken (Differenzierung der Erzeugnisse, Kaufpreis, Wahlmöglichkeit für den Verbraucher).

- daß der Rabattbetrag, den jeder Lieferant zu gewähren hat, mit einer zusätzlichen und ungerechtfertigten Last belegt wird. Diese ist um so grösser, je geringer der Umfang der jährlichen Käufe eines Kunden bei einem Lieferanten im Verhältnis zu dessen Gesamtumsatz ist.

Im vorliegenden Fall sind die beiden an der Konvention beteiligten Importeure mit rund 18,50 % bzw. 1,50 % an dem Absatz der betreffenden Erzeugnisse auf dem belgischen Markt beteiligt. Auf Grund der Anwendung dieses Gesamtumsatzrabattsystems sind sie verpflichtet, den genannten Zwischenhändlern eine Umsatzprämie zu gewähren, die eine Mehrbelastung ihres Verkaufspreises ohne entsprechenden Gegenwert in Form von erbrachten Dienstleistungen mit sich bringt.

Diese Vorschrift verfälscht somit spürbar den Wettbewerb auf dem belgischen Markt für die der Konvention unterliegenden Erzeugnisse.

Die vorgenannten Zwischenhändler besitzen nur wenig Neigung, sich für von dritten Herstellern angebotene Geräte zu interessieren. Sie sind nämlich seit 1947 eng mit den beteiligten Unternehmen verbunden, von denen sie Waren im Umfang von 94 % ihres Absatzes beziehen. Die einheimische Produktion wird fast vollständig von den drei beteiligten Herstellern bestritten ; zusammen mit den beiden beteiligten Importeuren bieten sie bei annähernd gleicher Preisgestaltung eine reichhaltige Skala von verhältnismässig homogenen Geräten an, an die die Verbraucherkundschaft seit langem gewöhnt ist. Sämtliche von den beteiligten Unternehmen gewährten Ermässigungen finden keinen Gegenwert in Dienstleistungen, die von den einzelnen Zwischenhändlern auf Grund eigener Anstrengungen gefordert werden. Um daher diese Zwischenhändler für Erzeugnisse anderer Herkunft zu interessieren, vor allem für Erzeugnisse eines anderen Mitgliedstaats, deren Einführung eine zusätzliche Förderung und die Übernahme zusätzlicher Risiken erfordern würde, müssen die an der Konvention nicht beteiligten Hersteller diesen Zwischenhändlern einen Rabatt gewähren, der höher ist als der, der ihnen von den beteiligten Unternehmen für 94 % ihres Gesamtumsatzes zugestanden wird.

Daher sehen sich die an der Konvention nicht beteiligten Hersteller, insbesondere die aus anderen Mitgliedstaaten, die sich auf dem belgischen Markt einführen wollen und die zumindest anfangs nur einen sehr geringen Anteil am belgischen Markt erobern können, vor die Alternative gestellt, auf Verkäufe an die genannten Zwischenhändler zu beschränken, die nur 30 % des Absatzes erzielen oder, wenn sie auch die zuerst genannten Zwischenhändler erreichen wollen, ihnen einen Rabatt zu gewähren, der über sämtlichen Rabatten liegt, die von den beteiligten Unternehmen gewährt werden.

Die Bestimmung der Vereinbarung, die den beteiligten Unternehmen vorschreibt, eine Prämie auf den Umsatz zu gewähren, den jeder Kunde bei allen Herstellern erzielt hat, gleichgültig ob sie Mitglieder der Konvention sind oder nicht, beschränkt oder verfälscht daher spürbar den Wettbewerb auf dem belgischen Markt für die betreffenden Erzeugnisse. Dies gilt auch für nicht der Konvention angehörende Hersteller, insbesondere die aus anderen Mitgliedstaaten stammenden.

2. Die genannten Wettbewerbsbeschränkungen sind geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen.

Dies ist die Folge der Wettbewerbsbeschränkungen, von denen einerseits die der Konvention angehörenden Importeure und andererseits die der Konvention nicht angehörenden Hersteller aus Gemeinschaftsländern mit Ausnahme Belgiens betroffen werden. Diese Einschränkungen wirken sich auf die Einfuhren von in den übrigen Mitgliedsländern hergestellten Geräten nach Belgien aus.

Daraus folgt, daß diese Vereinbarung die Freiheit des Handels zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise unmittelbar beeinträchtigt, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Marktes zwischen Staaten schadet.

III

Die Vereinbarung erfuellt nicht die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3. Sie trägt nicht zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts im Sinne dieser Bestimmung bei.

Die Argumente der Anmelder enthalten keinen Hinweis, der die Feststellung erlaubte, die unter Punkt II geprüften Beschränkungen seien besser als der Wettbewerb selbst geeignet, eine Verbesserung der Warenerzeugung und -verteilung und des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts zu bewirken. Aus dem der Kommission bekannten Sachverhalt kann derartiges nicht geschlossen werden.

Die Einhaltung bestimmter technischer Normen steht in keinem Zusammenhang mit der einheitlichen Auferlegung von Rabatten, anderer Verkaufs- und Kundendienstbedingungen sowie mit dem Ausschluß bestimmter Käufergruppen.

Ferner ist nicht ersichtlich, wie die im Abkommen vorgesehenen Verpflichtungen besser als der Wettbewerb selbst den Absatz der betreffenden Erzeugnisse fördern könnten. Der Ausschluß bestimmter qualifizierter Käufergruppen sowie die Beschränkung der Möglichkeiten der in den Vertriebsweg einbezogenen Zwischenhändler, sich Aufträge zu verschaffen, können die Verbesserung des Absatzes dieser Erzeugnisse eher behindern als fördern.

Nach alledem bietet die Vereinbarung im Vergleich zu der Situation, die bestuende, wenn sie nicht geschlossen worden wäre, für den Vertrieb der betreffenden Erzeugnisse keine spürbaren objektiven Vorteile, die ihrer Art nach geeignet wären, die aus ihr resultierenden Wettbewerbsnachteile auszugleichen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Vereinbarung "Konvention zur Regelung des Absatzes von Gas-Warmwasserbereitern und -Badeöfen als Durchlauferhitzer auf dem belgischen Markt", die zwischen den Unternehmen - S.P.R.L. LE RENOVA, Forest,

- S.A. CONTIGEA, Brüssel,

- S.N.C.R. JOSKI et Fils, Gent,

- S.A. ETABLISSEMENTS GUILLAUME PRIST, Antwerpen,

- S.A.B. CHAFFOTEAUX et MAURY, Brüssel

geschlossen wurde und einheitliche Preisnachlässe, sonstige einheitliche Verkaufs- und Kundendienstbedingungen sowie eine Prämie auf den Jahresumsatz festgelegt, der von Kunden der genannten Unternehmen bei den der Konvention angehörenden und nicht angehörenden Lieferanten erzielt wurde, verstösst zumindest für die Zeit vom 29. Dezember 1965 bis zum 31. Dezember 1970 gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

Artikel 2

Der von den Unternehmen für das in Artikel 1 genannte Abkommen nach Artikel 85 Absatz 3 gestellte Antrag auf Freistellung wird zurückgewiesen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die in Artikel 1 genannten Unternehmen gerichtet.

Brüssel, den 3. Juli 1973

Für die Kommission

Der Präsident

François-Xavier ORTOLI