31970R2476

Verordnung (EWG) Nr. 2476/70 des Rates vom 7. Dezember 1970 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2517/69 zur Festlegung einiger Maßnahmen zur Sanierung der Obsterzeugung in der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 266 vom 09/12/1970 S. 0002 - 0002
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(III) S. 0736
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(III) S. 0830
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0059
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0081
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0081


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2476/70 DES RATES vom 7. Dezember 1970 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2517/69 zur Festlegung einiger Maßnahmen zur Sanierung der Obsterzeugung in der Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2517/69 des Rates vom 9. Dezember 1969 zur Festlegung einiger Maßnahmen zur Sanierung der Obsterzeugung in der Gemeinschaft (1) wurde eine Prämienregelung für das Roden von Apfel-, Birnen- und Pfirsichbäumen geschaffen.

Um die Verwirklichung der in dieser Verordnung geplanten Ziele zu fördern, ist es angezeigt, einmal den Hoechstbetrag der Prämie zu erhöhen und zum anderen vorzusehen, daß die gesamte Prämie nach durchgeführter Rodung gezahlt wird -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2517/69 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Prämie wird nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung Nr. 23 in unterschiedlicher Höhe festgesetzt, je nachdem, ob es sich um Hoch- oder Niedrigstämme handelt.

Sie beträgt höchstens 800 Rechnungseinheiten je gerodeten Hektar.

(2) Die Prämie wird in einer Rate gezahlt, wenn der Antragsteller den Nachweis erbringt, daß er die Rodung tatsächlich durchgeführt hat."

Artikel 2

Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2517/69 erhält folgende Fassung:

"In den letzten drei Monaten des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Zeitraums kontrollieren die Mitgliedstaaten, ob der Empfänger die Verpflichtung eingehalten hat, im Rahmen seines Betriebes auf die Anlage neuer Apfel-, Birnen- und Pfirsichpflanzungen zu verzichten. Sie unterrichten die Kommission über das Ergebnis dieser Kontrolle.

Wird diese Verpflichtung nicht eingehalten, so ziehen die Mitgliedstaaten, unbeschadet etwaiger strafrechtlicher Verfolgungen, die Prämie wieder ein."

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie ist ab 1. Januar 1970 wirksam.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 1970.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. LEBER

(1)ABl. Nr. L 318 vom 18.12.1969, S. 15.