70/49/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1969 über die Entbindung des Großherzogtums Luxemburg von der Verpflichtung, die Richtlinie des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen hinsichtlich einiger Arten anzuwenden (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 013 vom 19/01/1970 S. 0028 - 0028
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1969 über die Entbindung des Großherzogtums Luxemburg von der Verpflichtung, die Richtlinie des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen hinsichtlich einiger Arten anzuwenden (Nur der französische Text ist verbindlich) (70/49/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (1), insbesondere auf Artikel 22, auf Antrag des Großherzogtums Luxemburg, in Erwägung nachstehender Gründe: In der Vergangenheit wurde in dem Großherzogtum Luxemburg kein Saatgut der Arten Erdnuß, Hanf, Kümmel, Baumwolle, Mohn, Rizinus, Sesam und Soja eingeführt oder üblicherweise in den Verkehr gebracht, auch wurde weder eine Saatgutkontrolle beantragt noch durchgeführt. Es erscheint angebracht, das Großherzogtum Luxemburg auf Grund der gegenwärtigen Situation für diese Arten von der Verpflichtung zur Anwendung der einschlägigen Richtlinie zu entbinden. Die auf Grund dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Großherzogtum Luxemburg wird von der Verpflichtung entbunden, die Richtlinie des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen auf folgende Arten anzuwenden: >PIC FILE= "T0010980"> Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet. Brüssel, den 22. Dezember 1969 Für die Kommission Der Präsident Jean REY (1)ABl. Nr. L 169 vom 10.7.1969, S. 3