31968L0368

Richtlinie 68/368/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der persönlichen Dienste (aus CITI-Hauptgruppe 85): 1. Restaurations- und Schankgewerbe (CITI-Gruppe 852) 2. Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe (CITI-Gruppe 853)

Amtsblatt Nr. L 260 vom 22/10/1968 S. 0019 - 0022
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0083
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(II) S. 0507
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0083
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(II) S. 0517
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0108
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0104
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0104


RICHTLINIE DES RATES vom 15. Oktober 1968 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der persönlichen Dienste (aus CITI-Hauptgruppe 85): 1. Restaurations- und Schankgewerbe (CITI-Gruppe 852) 2. Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe (CITI-Gruppe 853) (68/368/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absatz 2, Artikel 57, Artikel 63 Absatz 2 und Artikel 66,

gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (1), insbesondere auf Abschnitt V Absätze 2 und 3,

gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs (2), insbesondere auf Abschnitt VI Absätze 2 und 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Allgemeinen Programme sehen nicht nur die Aufhebung der Beschränkungen vor, sondern auch die Notwendigkeit der Prüfung, ob vor, gleichzeitig mit oder nach der Aufhebung der Beschränkungen eine gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie eine Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlich ist ; gegebenenfalls sollen bis zur Anerkennung oder Koordinierung Übergangsmaßnahmen getroffen werden. (1) ABl. Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 36/62. (2) ABl. Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 32/62. (3) ABl. Nr. 23 vom 5.2.1966, S. 357/66. (4) ABl. Nr. 205 vom 7.12.1965, S. 3074/65.

Im Bereich der Tätigkeiten des Restaurations-, Schank- und Beherbergungsgewerbes sind nicht in allen Mitgliedstaaten Bedingungen für die Aufnahme und die Ausübung dieser Tätigkeiten aufgestellt worden ; teils gelten Gewerbefreiheit, teils strenge, von einem Befähigungsnachweis abhängige Zulassungsvorschriften.

Da es in einigen Mitgliedstaaten gesetzliche Bestimmungen gibt, in anderen dagegen überhaupt nicht, hat es sich als nicht möglich erwiesen, die vorgesehene Koordinierung gleichzeitig mit der Aufhebung der Beschränkungen vorzunehmen ; diese Koordinierung muß später erfolgen.

Mangels dieser unmittelbaren Koordinierung scheint es dennoch erwünscht, die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs in den genannten Berufstätigkeiten durch den Erlaß von Übergangsmaßnahmen zu erleichtern, wie sie in den Allgemeinen Programmen vorgesehen sind ; damit soll in erster Linie vermieden werden, daß die Staatsangehörigen jener Mitgliedstaaten aussergewöhnlich behindert werden, in denen die Aufnahme dieser Berufe von keinen Bedingungen abhängig gemacht wird.

Um einer solchen Auswirkung vorzubeugen, müssen die Übergangsmaßnahmen hauptsächlich bestimmen, daß die Aufnahmeländer, in denen eine Regelung für die Aufnahme der genannten Berufstätigkeiten besteht, die tatsächliche Ausübung des Berufs in einem anderen Land der Gemeinschaft als dem Aufnahmeland während einer angemessenen und nicht zu weit zurückliegenden Zeit als ausreichende Bedingung für diese Aufnahme anerkennen, falls eine vorherige Ausbildung nicht erforderlich ist ; dadurch soll gewährleistet werden, daß der Begünstigte ebenso grosse berufliche Kenntnisse hat, wie sie von den eigenen Staatsangehörigen verlangt werden.

Da bestimmte Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten der persönlichen Dienste (aus CITI-Hauptgruppe 85) : 1. Restaurations- und Schankgewerbe (CITI-Gruppe 852), 2. Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe (CITI-Gruppe 853) (1) fallen, in den verschiedenen Mitgliedstaaten zuweilen unterschiedlich beurteilt werden, kann beispielsweise das, was in einem Mitgliedstaat als zu den persönlichen Diensten gehörende Tätigkeit gilt, in einem anderen Mitgliedstaat als Tätigkeit der Nahrungsund Genußmittelgewerbe betrachtet werden ; um die durch eine solche unterschiedliche Beurteilung bedingten Schwierigkeiten zu beheben, ist bei der Wahl der anzuwendenden Richtlinie über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen jeweils auf die in den Rechtsvorschriften des Aufnahmelandes enthaltenen Definitionen Bezug zu nehmen.

Ausserdem wäre vorzusehen, daß die Staaten, die die Aufnahme der genannten Berufstätigkeiten nicht geregelt haben, gegebenenfalls ermächtigt werden können, bei einer oder bei mehreren Berufstätigkeiten von den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten einen Nachweis darüber zu verlangen, daß sie zur Ausübung dieser Berufstätigkeit im Herkunftsland befähigt sind ; damit soll in diesen Staaten vor allem ein unverhältnismässig grosser Zustrom von Personen verhindert werden, die nicht imstande gewesen wären, die in ihren Herkunftsländern bestehenden Bedingungen für die Aufnahme und die Ausübung dieser Berufstätigkeiten zu erfuellen.

Solche Ermächtigungen dürfen jedoch nur mit grosser Vorsicht erteilt werden, da sie bei allzu allgemeiner Anwendung den freien Verkehr behindern könnten ; sie sollten daher nach Zeit und Anwendungsbereich beschränkt werden ; die Kommission sollte damit betraut werden, die Anwendung der betreffenden Maßnahmen zu genehmigen, wie dies vom Vertrag allgemein für die Handhabung der Schutzmaßnahmen vorgesehen ist.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen verlieren ihre sachliche Rechtfertigung, wenn die Koordinierung der Bedingungen für die Aufnahme und die Ausübung der betreffenden Tätigkeit sowie die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen verwirklicht worden sind -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten treffen unter den nachstehend angegebenen Bedingungen folgende Übergangsmaßnahmen bezueglich der Niederlassung der in Abschnitt I der Allgemeinen Programme genannten natürlichen Personen und Gesellschaften - nachstehend Begünstigte genannt - in ihrem Hoheitsgebiet sowie bezueglich der Dienstleistungen dieser Personen und Gesellschaften im Bereich der in Absatz 2 bezeichneten selbständigen Tätigkeiten.

(2) Diese Tätigkeiten entsprechen denen, auf welche die Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten der persönlichen Dienste (aus CITI-Hauptgruppe 85) : 1. Restaurations- und (1) Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts. Schankgewerbe (CITI-Gruppe 852), 2. Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe (CITI-Gruppe 853) Anwendung findet.

Artikel 2

Sofern gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bestimmte Tätigkeiten nicht zu den persönlichen Diensten, sondern vielmehr zu den Tätigkeiten der Nahrungs- und Genußmittelgewerbe gehören, ist in dem betreffenden Mitgliedstaat auf diese Tätigkeiten die Richtlinie über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf diesem Gebiet anzuwenden.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten, in denen für die Aufnahme und die Ausübung einer der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten gewisse Bedingungen in bezug auf die Qualifikation erfuellt sein müssen, sorgen dafür, daß einem Begünstigten vor der Niederlassung oder der Aufnahme einer vorübergehenden Tätigkeit auf Anfrage mitgeteilt wird, unter welche Regelung die von ihm beabsichtigte Tätigkeit fallen würde.

Artikel 4

(1) Wird in einem Mitgliedstaat die Aufnahme einer der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten oder die Ausübung dieser Tätigkeiten von dem Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht, so erkennt der betreffende Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis für diese Kenntnisse und Fertigkeiten die tatsächliche Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat in folgenden Fällen an: a) bei ununterbrochener dreijähriger Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung;

b) bei ununterbrochener zweijähriger Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung, wenn der Begünstigte für den betreffenden Beruf eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist;

c) bei ununterbrochener zweijähriger Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung, wenn der Begünstigte in dem betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Unselbständiger nachweisen kann;

d) bei ununterbrochener dreijähriger Tätigkeit als Unselbständiger, wenn der Begünstigte für den betreffenden Beruf eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist.

Der Aufnahmestaat kann, soweit er dies bei seinen eigenen Staatsangehörigen verlangt, von den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten verlangen, daß die Ausübung der betreffenden Tätigkeit und die Berufsausbildung in derselben Branche erfolgt sind, in der sich der Begünstigte im Aufnahmeland niederlassen will.

(2) In den in Absatz 1 Buchstaben a) und c) genannten Fällen darf diese Tätigkeit, vom Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Artikel 6 Absatz 2 an gerechnet, nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein. Wenn in einem Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen jedoch eine kürzere Frist festgesetzt ist, kann diese auch gegenüber den Begünstigten angewendet werden.

Artikel 5

(1) Wird in einem Mitgliedstaat die Aufnahme einer der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten oder die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht vom Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht, so kann dieser Mitgliedstaat, sofern sich durch die Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Richtlinie des Rates ernsthafte Schwierigkeiten ergeben, bei der Kommission eine Ermächtigung dafür beantragen, für einen befristeten Zeitraum und für eine oder mehrere bestimmte Tätigkeiten von den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, die diese Tätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet ausüben wollen, den Nachweis darüber zu verlangen, daß sie die erforderliche Befähigung zur Ausübung dieser Tätigkeiten im Herkunftsland entweder als Selbständiger oder in leitender Stellung besitzen.

Von dieser Ermächtigung kann weder gegenüber Personen, in deren Herkunftsland für die Aufnahme der genannten Tätigkeiten kein Nachweis bestimmter Kenntnisse erforderlich ist, noch gegenüber Personen Gebrauch gemacht werden, die ihren Wohnsitz seit mindestens fünf Jahren im Aufnahmeland haben.

(2) Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats bestimmt die Kommission unverzueglich, unter welchen Bedingungen und nach welchen Anwendungsmodalitäten die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Ermächtigung erteilt wird.

Artikel 6

(1) Eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne der Artikel 4 und 5 übt aus, wer in einem Betrieb des entsprechenden Berufszweigs tätig war: a) als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung;

b) als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht;

c) oder in leitender Stellung in der Geschäftsführung mit charakteristischen Aufgaben des Berufs und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.

(2) Der Nachweis, daß die Bedingungen der Artikel 4 Absatz 1 oder 5 Absatz 1 erfuellt sind, wird durch eine Bescheinigung erbracht, die von der zuständigen Behörde oder Stelle des Herkunftslandes erteilt wird und vom Bewerber seinem Antrag auf Genehmigung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit oder Tätigkeiten im Aufnahmeland als Unterlage beigefügt werden muß.

(3) Die Mitgliedstaaten bestimmen innerhalb der in Artikel 8 vorgesehenen Frist die Behörden und Stellen, die für die Erteilung der vorstehend bezeichneten Bescheinigungen zuständig sind, und teilen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzueglich mit.

Artikel 7

Diese Richtlinie bleibt gültig, bis die Vorschriften über die Koordinierung der einzelstaatlichen Bestimmungen für die Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten und ihre Ausübung in Kraft treten.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 10

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 1968.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. SEDATI