EGKS Hohe Behörde: Entscheidung Nr. 25/67 vom 22. Juni 1967 betreffend eine Verordnung über die Befreiung vom Erfordernis vorheriger Genehmigung auf Grund des Artikels 66 § 3 des Vertrages
Amtsblatt Nr. 154 vom 14/07/1967 S. 0011 - 0015
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1967 S. 0168
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1967 S. 0186
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0074
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0101
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0101
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 8 Band 1 S. 0039
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 8 Band 1 S. 0039
ENTSCHEIDUNG Nr. 25/67 vom 22. Juni 1967 betreffend eine Verordnung über die Befreiung vom Erfordernis vorheriger Genehmigung auf Grund des Artikels 66 § 3 des Vertrages Diese Entscheidung ergeht auf Grund der Artikel 47, 66 und 80 des Vertrages, auf Grund der Entscheidung Nr. 25/54 vom 6. Mai 1954 betreffend eine Verordnung über die Befreiung vom Erfordernis vorheriger Genehmigung auf Grund des Artikels 66 § 3 des Vertrages (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 11. Mai 1954, S. 346 ff.), ergänzt durch die Entscheidung Nr. 28/54 vom 26. Mai 1954 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 31. Mai 1954, S. 381), und beruht auf folgenden Erwägungen: 1. Nach Artikel 66 § 1 unterliegt, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 3, jedes Vorgehen der vorherigen Genehmigung der Hohen Behörde, das unmittelbar oder mittelbar zu Zusammenschlüssen von Unternehmen führt, von denen mindestens eines unter Artikel 80 fällt. Die Hohe Behörde erteilt die in § 1 erwähnte Genehmigung, wenn sie feststellt, daß das beabsichtigte Vorgehen den beteiligten Personen oder Unternehmen nicht die Möglichkeit gibt, den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt im Sinne des Artikels 66 § 2 zu beeinflussen. Durch die Entscheidung Nr. 25/54 hat die Hohe Behörde mit Zustimmung des Rates gemäß Artikel 66 § 3 gewisse Arten eines zu einem Zusammenschluß von Unternehmen führenden Vorgehens vom Erfordernis vorheriger Genehmigung freigestellt, die wegen der Bedeutung der hiervon betroffenen Vermögenswerte oder Unternehmen, wegen der Natur des bewirkten Zusammenschlusses sowie unter Berücksichtigung aller unter derselben Kontrolle befindlichen Unternehmen die in Artikel 66 § 2 verlangten Bedingungen erfuellen. 2. Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Entscheidung Nr. 25/54 den in der Zwischenzeit eingetretenen Veränderungen im Umfang der Produktion, in der Wirtschaftsstruktur und in den Markt- und Wettbewerbsverhältnissen angepasst werden muß. Dies gilt vor allem für die Mengengrenzen sowie für Verbindungen von Unternehmen der Gemeinschaft mit Unternehmen anderer Wirtschaftszweige und Unternehmen des Handels. 3. Bei Zusammenschlüssen von Unternehmen, die Kohle oder Stahl erzeugen, hängt die Bedeutung der sich bildenden Unternehmenseinheit vom Umfang der Erzeugung in den einzelnen Erzeugnisgruppen ab. Dieser Umfang ist absolut und im Verhältnis zur Erzeugung der Gemeinschaft, wie sie die offizielle Statistik ausweist, zu begrenzen. 4. Bei Zusammenschlüssen zwischen Erzeugerunternehmen und nicht der Gemeinschaft unterstehenden Unternehmen ist die bevorzugte Stellung zu berücksichtigen, welche sie den Unternehmen der Gemeinschaft durch die Sicherung ihres Absatzes gewähren können. Der hierfür maßgebliche Verbrauch an Kohle oder Stahl ist entweder der gesamte Verbrauch der beteiligten Unternehmen, oder der Verbrauch der einzelnen nicht unter den Vertrag fallenden Unternehmen, mit denen der Zusammenschluß erfolgt. 5. Zusammenschlüsse von Unternehmen des Großhandels, die gemäß Artikel 80 den Bestimmungen des Artikels 66 unterliegen, sind nach dem Umfang ihres Absatzes an Kohle und ihrer Umsätze von Stahl zu beurteilen, wobei die Verbindung eines Großhandelsunternehmens mit einem Erzeugerunternehmen der Freistellung seines Zusammenschlusses mit einem anderen Großhändler nicht entgegensteht. Bei Stahl sind wiederholte Zusammenschlüsse und Zusammenschlüsse, die sich gleichzeitig auf mehrere Vertriebsunternehmen beziehen, zu begrenzen. Für Schrott ist die Festsetzung besonderer Absatzgrenzen notwendig. 6. Zusammenschlüsse von Produktionsunternehmen mit Kleinhandelsunternehmen, ebenso Zusammenschlüsse zwischen Vertriebsunternehmen und nicht der Gemeinschaft unterstehenden Unternehmen können allgemein vom Erfordernis vorheriger Genehmigung freigestellt werden. 7. Bei Zusammenschlüssen durch Begründung von Gruppenkontrollen lassen sich allgemeine Kriterien für eine Freistellung nicht bestimmen ; sie sind daher vom Anwendungsbereich dieser Entscheidung auszunehmen, gleichgültig ob es sich um Gemeinschaftsgründungen oder Gruppenkontrollen an bestehenden Unternehmen handelt. 8. Die Hohe Behörde muß darüber unterrichtet sein, welche Zusammenschlüsse auf dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl vorgenommen werden, auch soweit diese nach der vorliegenden Entscheidung vom Erfordernis vorheriger Genehmigung freigestellt sind. Die Unternehmen oder Personen, welche die Kontrolle erworben haben, sind daher zu verpflichten, derartige Zusammenschlüsse zu melden, soweit nicht die Freigrenzen erheblich unterschritten werden. Aus diesen Gründen erlässt die Hohe Behörde mit Zustimmung des Rates folgende ENTSCHEIDUNG: Zusammenschlüsse zwischen Erzeugern Artikel 1 Vorgehen, die nach Artikel 66 § 1 unmittelbar oder mittelbar zu einem Zusammenschluß zwischen Unternehmen führen, die eine Produktionstätigkeit auf dem Gebiet von Kohle oder Stahl ausüben, sind von dem Erfordernis vorheriger Genehmigung befreit, sofern 1. die Jahresproduktion der von dem Zusammenschluß betroffenen Unternehmen in den nachstehenden Erzeugnisgruppen nicht die angegebenen Mengen übersteigt: >PIC FILE= "T9000037"> 2. und die Jahresproduktion der von dem Zusammenschluß betroffenen Unternehmen an Stahlerzeugnissen 30 v.H. der in der Gemeinschaft erzeugten Gesamtmenge in jeder der in der Anlage zu dieser Entscheidung aufgeführten Gruppen von Erzeugnissen nicht übersteigt. Die Gesamterzeugung in der Gemeinschaft bestimmt sich nach den vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Produktionsstatistiken. Zusammenschlüsse zwischen Unternehmen der Kohleerzeugung und nicht der Gemeinschaft unterstehenden Unternehmen Artikel 2 Vorgehen, die nach Artikel 66 § 1 unmittelbar oder mittelbar zu einem Zusammenschluß führen zwischen a) Unternehmen, die eine Produktionstätigkeit auf dem Gebiet von Kohle ausüben, und b) Unternehmen, die nicht unter Artikel 80 fallen, sind von dem Erfordernis vorheriger Genehmigung befreit, sofern - der jährliche Gesamtverbrauch an Kohle der von dem Zusammenschluß betroffenen Unternehmen 5 000 000 Tonnen nicht übersteigt, - oder der jährliche Kohleverbrauch jedes der Unternehmen zu b) geringer ist als 500 000 Tonnen. Zusammenschlüsse zwischen Unternehmen der Stahlerzeugung und nicht der Gemeinschaft unterstehenden Unternehmen Artikel 3 (1) Vorgehen, die nach Artikel 66 § 1 unmittelbar oder mittelbar zu einem Zusammenschluß führen zwischen a) Unternehmen, die eine Produktionstätigkeit auf dem Gebiet von Stahl ausüben, und b) Unternehmen, die nicht unter Artikel 80 fallen, sind von dem Erfordernis vorheriger Genehmigung befreit, sofern - die jährliche Erzeugung der Unternehmen zu a) 20 v.H. der in Artikel 1 Nr. 1 Buchstaben f) bis 1) bezeichneten Mengen nicht übersteigt, - oder der jährliche Gesamtverbrauch an Stahl der von dem Zusammenschluß betroffenen Unternehmen 50 v.H. ihrer Erzeugung in diesen Gruppen von Erzeugnissen nicht übersteigt. Für Walzstahlfertigerzeugnisse und weiterverarbeitete Fertigerzeugnisse sind jedoch die in der Anlage zu dieser Entscheidung aufgeführten Erzeugnisgruppen maßgebend; - oder die Unternehmen zu b) keinen Stahl als Rohstoff verbrauchen. (2) Als Stahlverbrauch gelten nicht für die Stahlerzeugung sowie für Erhaltung und Erneuerung von Anlagen der betroffenen Unternehmen verwandte Mengen. Zusammenschlüsse zwischen Vertriebsunternehmen KOHLE Artikel 4 (1) Vorgehen, die nach Artikel 66 § 1 unmittelbar oder mittelbar zu einem Zusammenschluß zwischen Unternehmen führen, die auf dem Gebiet von Kohle eine Vertriebstätigkeit ausüben, mit Ausnahme des Verkaufs an Haushaltungen oder an Kleingewerbetreibende (Vertriebsunternehmen), sind von dem Erfordernis vorheriger Genehmigung befreit, sofern der jährliche Gesamtabsatz der von dem Zusammenschluß betroffenen Vertriebsunternehmen 2 500 000 Tonnen Kohle nicht übersteigt. (2) Absatz sind alle Mengen, die die Vertriebsunternehmen für eigene und für fremde Rechnung verkauft haben. Verkäufe an Haushaltungen und Kleingewerbetreibende bleiben ausser Betracht. STAHL Artikel 5 (1) Vorgehen, die nach Artikel 66 § 1 unmittelbar oder mittelbar zu einem Zusammenschluß zwischen Unternehmen führen, die auf dem Gebiet von Stahl eine Vertriebstätigkeit ausüben, mit Ausnahme des Verkaufs an Haushaltungen oder an Kleingewerbetreibende (Vertriebsunternehmen), sind von dem Erfordernis vorheriger Genehmigung befreit, sofern a) der jährliche Gesamtumsatz der von dem Zusammenschluß betroffenen Vertriebsunternehmen in Stahl - mit Ausnahme von Schrott - 60 Millionen Rechnungseinheiten nicht übersteigt, b) oder der jährliche Umsatz in Stahl - mit Ausnahme von Schrott - des auf einer Seite des Zusammenschlusses beteiligten Vertriebsunternehmens 10 Millionen Rechnungseinheiten nicht übersteigt ; wiederholte Vorgehen dieser Art sowie Vorgehen, die sich gleichzeitig auf mehrere Unternehmen beziehen, sind jedoch nur insoweit freigestellt, als die durch sie bewirkte Erhöhung des Umsatzes insgesamt 30 Millionen Rechnungseinheiten nicht übersteigt. (2) Vorgehen, die unmittelbar oder mittelbar zu einem Zusammenschluß zwischen Unternehmen führen, die eine Vertriebstätigkeit auf dem Gebiet von Schrott ausüben, sind von dem Erfordernis vorheriger Genehmigung freigestellt, sofern der jährliche Gesamtabsatz der von dem Zusammenschluß betroffenen Vertriebsunternehmen in Schrott 400 000 Tonnen nicht übersteigt. (3) Für die Berechnung der Umsätze sind die Rechnungsbeträge der von den Vertriebsunternehmen für eigene und für fremde Rechnung verkauften Erzeugnisse maßgebend. Absatz sind alle Mengen, die die Vertriebsunternehmen für eigene und für fremde Rechnung verkauft haben. Andere von der Genehmigung freigestellte Zusammenschlüsse Artikel 6 Vorgehen nach Artikel 66 § 1 sind von dem Erfordernis vorheriger Genehmigung befreit, sofern dadurch zusammengeschlossen werden: - Erzeugerunternehmen im Sinne des Artikels 80 und Unternehmen, die Kohle und Stahl ausschließlich an Haushaltungen oder Kleingewerbetreibende verkaufen; - Vertriebsunternehmen und Unternehmen, die nicht unter Artikel 80 fallen. Zusammenschlüsse durch Gruppenkontrolle Artikel 7 (1) Die Artikel 1 bis 6 dieser Entscheidung finden keine Anwendung auf Vorgehen, die nach Artikel 66 § 1 zu einem Zusammenschluß führen zwischen a) einerseits mehreren Unternehmen, von denen mindestens eines eine Produktions- oder Vertriebstätigkeit auf dem Gebiet von Kohle und Stahl ausübt, und die untereinander nicht zusammengeschlossen sind, jedoch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Kontrolle über das oder die Unternehmen zu b) gemeinsam ausüben (Gruppenkontrolle), und b) andererseits einem oder mehreren Unternehmen, die Kohle oder Stahl erzeugen, vertreiben oder als Rohstoff weiterverarbeiten. (2) Absatz (1) gilt ohne Rücksicht darauf, ob der Zusammenschluß durch die gemeinschaftliche Gründung eines neuen Unternehmens oder durch die Begründung einer gemeinschaftlichen Kontrolle über ein bestehendes Unternehmen bewirkt wird. Allgemeine Vorschriften Artikel 8 (1) Die nach Artikel 1 bis 5 zu berücksichtigenden Zahlenwerte sind die Jahresdurchschnittswerte der in den letzten drei Geschäftsjahren vor dem Zusammenschluß erzielten Werte für Produktion, Verbrauch, Umsatz und Absatz. (2) Bestehen Unternehmen weniger als drei Jahre, so sind die Jahresdurchschnittswerte der seit Gründung erzielten Werte für Produktion, Verbrauch, Umsatz und Absatz zu berücksichtigen. Artikel 9 (1) Bei Anwendung der Artikel 1 bis 7 sind alle Unternehmen und Tätigkeiten zu berücksichtigen, die bereits unter einheitlicher Kontrolle stehen oder die durch den Zusammenschluß unter einheitliche Kontrolle gelangen würden. (2) Vorgehen nach Artikel 66 § 1, die unter mehrere der vorstehenden Artikel 1 bis 6 fallen, sind von dem Erfordernis vorheriger Genehmigung nur befreit, wenn die Voraussetzungen jedes der anzuwendenden Artikel erfuellt sind. Artikel 10 (1) Vorgehen nach Artikel 66 § 1, die nach den Artikeln 1 bis 5 dieser Entscheidung einer Genehmigung nicht bedürfen, sind der Hohen Behörde binnen zwei Monaten nach dem Vollzug des Zusammenschlusses zu melden. Zur Meldung sind die Unternehmen oder Personen verpflichtet, die die Kontrolle erworben haben. Die Meldungen haben die folgenden Angaben zu enthalten: - eine Beschreibung des Vorgehens, das zum Zusammenschluß führt; - die Bezeichnung der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar zusammengeschlossen werden; - eine Übersicht über Erzeugung, Vertrieb oder Verbrauch an Kohle oder Stahl der zusammengeschlossenen Unternehmen. (2) Absatz (1) findet keine Anwendung auf Zusammenschlüsse, bei denen weniger als die Hälfte der nach den Artikeln 1 bis 5 dieser Entscheidung für die Freistellung von der Genehmigung geforderten Werte erreicht wird. Artikel 11 Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Sie tritt am 15. Juli 1967 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Entscheidungen Nr. 25/54 und Nr. 28/54 ausser Kraft. Die vorstehende Entscheidung wurde von der Hohen Behörde in ihrer Sitzung vom 22. Juni 1967 beraten und beschlossen. Für die Hohe Behörde Der Vizepräsident A. COPPÉ ANLAGE zur Entscheidung Nr. 25/67 (Artikel 1 Nr. 2 und Artikel 3 Absatz 1) Oberbaumaterial Stahlspundwände Breitflanschträger Sonstige Profile von 80 mm und mehr sowie Zores-Eisen Röhrenrund- und -vierkantstahl Walzdraht in Ringen Stabstahl Breitflachstahl Bandstahl und Röhrenstreifen (warmgewalzt) Bleche, warmgewalzt, 4,76 mm und mehr Bleche, warmgewalzt, 3 - 4,75 mm Bleche, warmgewalzt, unter 3 mm Warmbreitband (Fertigerzeugnis) Bleche, kaltgewalzt, unter 3 mm Bandstahl, kaltgewalzt, für die Weißblecherzeugung Weißblech Feinstblech und -band Verzinkte, verbleite und sonstige überzogene Bleche Elektrobleche.