31967R0423

Verordnung Nr. 423/67/EWG, Nr. 6/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder der EWG-Kommission und der EAG-Kommission sowie der Hohen Behörde, die nicht zu Mitgliedern der gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften ernannt worden sind

Amtsblatt Nr. 187 vom 08/08/1967 S. 0006 - 0006
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1967 S. 0204
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1967 S. 0227
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0107
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0128
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0128
Sonderausgabe in tschechischer Sprache Kapitel 01 Band 01 S. 32 - 32
Sonderausgabe in estnischer Sprache Kapitel 01 Band 01 S. 32 - 32
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Sonderausgabe in slowenischer Sprache Kapitel 01 Band 01 S. 32 - 32


Verordnung nr. 423/67/EWG, nr. 6/67/Euratom des Rates

vom 25. Juli 1967

über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder der EWG-Kommission und der EAG-Kommission sowie der Hohen Behörde, die nicht zu Mitgliedern der gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften ernannt worden sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften [1], insbesondere auf Artikel 34,

in der Erwägung, daß es dem Rat obliegt, die Regelung für die Bezüge derjenigen ehemaligen Mitglieder der Hohen Behörde und der Kommissionen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft festzulegen, die aus ihrem Amt ausgeschieden und nicht zu Mitgliedern der Kommission ernannt worden sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die ehemaligen Mitglieder der Hohen Behörde und der Kommissionen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft, die auf Grund von Artikel 32 des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften aus ihrem Amt ausgeschieden und nicht zu Mitgliedern der gemeinsamen Kommission ernannt worden sind, haben ab 1. August 1967 bis zum 31. Dezember 1967 Anspruch auf die Zahlung des Grundgehalts, der Familienzulagen und der Residenzzulage, die in den Artikeln 2, 3 und 4 Absatz (1) der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 [2] vorgesehen sind.

Übt der Betreffende während dieses Zeitraums eine neue Tätigkeit aus, so wird das monatliche Bruttoentgelt (vor Steuerabzug), das er für seine neue Tätigkeit erhält, von den in Absatz 1 vorgesehenen Bezügen abgezogen. Artikel 7 Absatz (3) Satz 2 und Absatz (4) der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 finden entsprechend Anwendung.

Artikel 2

Die Artikel 5, 11, 12, 13, 15, 17, 18, 19 und 21 der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom finden auf die in Artikel 1 genannten ehemaligen Mitglieder der Hohen Behörde und der Kommissionen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft Anwendung; die Artikel 7, 8 und 9 der genannten Verordnung werden ab 1. Januar 1968 auf die Betreffenden angewandt, während Artikel 14 der gleichen Verordnung in der Zeit vom 6. Juli 1967 bis zum 31. Dezember 1967 entsprechend Anwendung findet.

Der Zeitraum, in dem die in Artikel 1 vorgesehene Zahlung der Bezüge erfolgt ist, wird bei der Berechnung des Übergangsgeldes und der Ruhegehaltsansprüche berücksichtigt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 1967.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Fr. Neef

[1] ABl. Nr. 152 vom 13. 7. 1967, S. 2.

[2] Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

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