31966D0556

66/556/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. September 1966 über das von der französischen Regierung eingeführte Beihilfesystem beim Ankauf von Fluggerät (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. 182 vom 12/10/1966 S. 3141 - 3142
Dänische Sonderausgabe: Reihe II Band VI S. 0048
Englische Sonderausgabe: Reihe II Band VI S. 0044


EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT INFORMATIONEN DIE KOMMISSION RICHTLINIEN UND ENTSCHEIDUNGEN ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. September 1966 über das von der französischen Regierung eingeführte Beihilfesystem beim Ankauf von Fluggerät (Der französische Text ist allein verbindlich) (66/556/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz (2) Unterabsatz 1, und in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Dekret Nr. 54.109 vom 28. Januar 1954 - zwischenzeitlich mehrfach geändert - legt die Bedingungen fest, unter denen eine Prämie für den Ankauf von Fluggerät gewährt wird ; dieses Beihilfesystem, das bereits vor dem Inkrafttreten des Vertrages bestand, war Gegenstand einer Prüfung gemäß Artikel 93 Absatz (1) des Vertrages und ist im Anschluß daran durch Dekret Nr. 64.341 vom 16. April 1964 geändert worden.

Dieses Dekret hat ausschließlich für Segelflugzeuge die Bedingung aufrechterhalten, wonach der verlorene Zuschuß seitens des Staates nur solchem Fluggerät gewährt wird, das in Frankreich hergestellt wurde.

Die Gesamtprämie beim Ankauf von Fluggerät beträgt zwischen 30 und 80 v.H. des Materialpreises (Steuern und Abgaben inbegriffen), wobei sich der Betrag in Abhängigkeit des Typs des Segelflugzeugs und der besonderen Eigenschaften des Käufers ändert ; wenn auch die Ausrüstungsprämie im Hinblick auf die Zubehörteile ohne Rücksicht auf deren Herkunft gewährt wird, so ist diese jedoch von nachgeordneter Bedeutung im Vergleich zu der Prämie, die den Segelflugzeugen selbst gewährt wird.

Dieses Beihilfesystem veranlasst die Abnehmer, insbesondere die Flugsportvereine, Segelflugzeugen, die in Frankreich gebaut sind, den Vorzug vor den in anderen Mitgliedsländern hergestellten zu geben. Dadurch verfälscht es - ungeachtet der für diese Zwecke im französischen Haushalt vorgesehenen Mittel - den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen, indem es die nationale Herstellung von Segelflugzeugen begünstigt ; dieses System hat darüber hinaus seitens der Regierung eines anderen Mitgliedstaats Anlaß zu einer Klage bei der Kommission gegeben.

Dieses Beihilfesystem erfuellt daher die Kriterien des Artikels 92 Absatz (1) des Vertrages.

Die Vorschriften des Artikels 92 Absatz (2) des Vertrages finden offensichtlich auf den vorliegenden Fall keine Anwendung.

Die französische Regierung hat ihrerseits weder die Anwendung einer der Vorschriften des Artikels 92 Absatz (3) des Vertrages verlangt, noch die erforderlichen Auskünfte erteilt, die die Kommission in dieser Hinsicht benötigt. Daher ist dieses mit Dekret vom 28. Januar 1954 in der geänderten Fassung insbesondere von 1964 geschaffene Beihilfesystem in Ansehung seines diskriminierenden Charakters mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Französische Republik trifft vor dem 23. Dezember 1966 die erforderlichen Maßnahmen, um entweder das Beihilfesystem zugunsten des Ankaufs von Segelflugzeugen, wie es durch Dekret Nr. 54.109 vom 28. Januar 1954 in Abänderung insbesondere durch das Dekret Nr. 64.341 vom 16. April 1964 eingeführt wurde, aufzuheben oder in der Weise zu ändern, daß die Beihilfen unter gleichen Bedingungen für Segelflugzeuge, die in Frankreich oder in anderen Mitgliedsländern hergestellt wurden, gewährt werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 23. September 1966

Für die Kommission

Der Präsident

Walter HALLSTEIN