Richtlinie 65/469/EWG des Rates vom 25. Oktober 1965 zur Änderung der Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für färbende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen
Amtsblatt Nr. 178 vom 26/10/1965 S. 2793 - 2796
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0081
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1965-1966 S. 0074
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0081
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1965-1966 S. 0082
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0193
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0032
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0032
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 25 . Oktober 1965 zur Änderung der Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für färbende Stoffe , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen ( 65/469/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 , auf Vorschlag der Kommission , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) , in Erwägung nachstehender Gründe : Die Richtlinie des Rates vom 23 . Oktober 1962 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für färbende Stoffe , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen ( 3 ) , muß vervollständigt und berichtigt werden . Insbesondere können die derzeitigen Untersuchungen zur genauen Beurteilung der im Anhang II zur Richtlinie vom 23 . Oktober 1962 aufgeführten färbenden Stoffe nicht innerhalb der in Artikel 2 vorgesehenen Frist von drei Jahren nach Notifizierung der Richtlinie abgeschlossen werden , so daß die genannte Frist bis zum 31 . Dezember 1966 verlängert werden muß . Die Anwendung der im Anhang III Abschnitt A Absatz 1 Buchstabe a ) zur Richtlinie vom 23 . Oktober 1962 festgesetzten allgemeinen Reinheitskriterien stösst in einigen Mitgliedstaaten in bezug auf den Bleigehalt auf ernste Schwierigkeiten ; daher muß es den Mitgliedstaaten möglich sein zu genehmigen , daß färbende Stoffe , die diesen Reinheitskriterien nicht entsprechen , bis zum 31 . Dezember 1966 in Lebensmitteln verwendet werden . Die Begriffsbestimmung von Zuckerkulör , so wie sie im Anhang I zur Richtlinie vom 23 . Oktober 1962 vorgesehen ist , würde dazu führen , daß einige Arten dieses Erzeugnisses nicht mehr zum Färben von Lebensmitteln verwendet werden dürften ; ein solcher Ausschluß ist nicht gerechtfertigt , denn diese Erzeugnisse stellen keine Gefahr für die menschliche Gesundheit dar , wenn ihre Zusammensetzung bestimmten spezifischen Reinheitskriterien entspricht . Erzeugnisse , die gleichfalls für die menschliche Gesundheit ungefährlich sind und allgemein verwendet werden , wurden in der Liste der Carotinoide und Xanthophylle sowie in der Liste der zum Verdünnen oder Auflösen der färbenden Stoffe zugelassenen Erzeugnisse ausgelassen . Orcein schließlich , so wie es im Anhang I zur Richtlinie vom 23 . Oktober 1962 beschrieben ist , wird üblicherweise nicht als Farbstoff verwendet ; demgegenüber wird in einigen Mitgliedstaaten sulfoniertes Orcein allgemein zum Färben von Lebensmitteln verwendet ; diesen Mitgliedstaaten muß gestattet werden , vorübergehend ihre Rechtsvorschriften für dieses Erzeugnis entsprechend den Bestimmungen beizubehalten , die für die Erzeugnisse des Artikels 2 der Richtlinie vom 23 . Oktober 1962 vorgesehen sind - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 ( 1 ) Artikel 2 der Richtlinie des Rates vom 23 . Oktober 1962 , nachstehend " Richtlinie " genannt , wird wie folgt geändert : " Artikel 2 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten können bis zum 31 . Dezember 1966 die bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften hinsichtlich der im Anhang II genannten färbenden Stoffe beibehalten . ( 2 ) Der Rat kann vor dem in Absatz ( 1 ) genannten Zeitpunkt gemäß Artikel 100 des Vertrages über den Vorschlag für eine Richtlinie entscheiden , durch die die Verwendung dieser färbenden Stoffe genehmigt wird . Die Genehmigung darf nur erteilt werden , wenn durch wissenschaftliche Forschungen nachgewiesen wurde , daß diese Stoffe nicht gesundheitsschädlich sind , und wenn ihre Verwendung aus wirtschaftlichen Gründen notwendig ist . Artikel 12 ist anzuwenden , falls sich der Rat bis zu dem in Absatz ( 1 ) genannten Zeitpunkt nicht geäussert hat . " ( 2 ) Der Liste der Erzeugnisse in Artikel 6 der Richtlinie werden folgende Erzeugnisse hinzugefügt : " Zitronensäure Weinsäure Milchsäure Gelatine Pektine Ammonium - , Natrium - und Kaliumalginate 1-Ascorbinsäure-Ester mit den nicht verzweigten Fettsäuren von C14 , C16 und C18 ( ausschließlich für die im Anhang I unter Nummer E 160 und E 161 aufgeführten färbenden Stoffe ) . " ( 3 ) Der Wortlaut des Artikels 8 der Richtlinie wird Artikel 8 Absatz ( 1 ) . Es wird folgender Absatz ( 2 ) hinzugefügt : " ( 2 ) Abweichend von Absatz ( 1 ) können die Mitgliedstaaten genehmigen , daß im Anhang I aufgeführte färbende Stoffe , die den im Anhang III Abschnitt A Absatz 1 Buchstabe a ) festgesetzten allgemeinen Reinheitskriterien in bezug auf den Bleigehalt nicht entsprechen , bis spätestens zum 31 . Dezember 1966 in Lebensmitteln verwendet werden . " ( 4 ) Artikel 12 Absatz ( 2 ) der Richtlinie wird wie folgt geändert : " ( 2 ) Bei Anwendung des Artikels 2 Absatz ( 2 ) dritter Satz gilt statt des Zeitpunkts der Notifizierung gemäß Absatz ( 1 ) der in Artikel 2 Absatz ( 1 ) vorgesehene Zeitpunkt . " Artikel 2 Im Anhang I zur Richtlinie werden folgende Änderungen vorgenommen : E 141 In der Spalte " C.I . " wird die Nummer " 75810 " eingefügt . E 150 Die Spalte " Chemische Bezeichnung oder Beschreibung " erhält folgende Fassung : " Aus Saccharose oder anderen genusstauglichen Zuckerarten ausschließlich durch Erhitzen hergestelltes Erzeugnis oder amorphe , braune , wasserlösliche Erzeugnisse , die durch kontrollierte Hitzeeinwirkung auf genusstaugliche Zuckerarten in Gegenwart von einer oder mehreren der folgenden chemischen Verbindungen gewonnen werden : - Essigsäure , Zitronensäure , Phosphorsäure , Schwefelsäure und schweflige Säure sowie Schwefeldioxyd - Ammonium - , Natrium - und Kaliumhydroxyd sowie Ammoniakgas - Ammonium - , Natrium - und Kaliumkarbonat , -phosphat , -sulfat und -sulfit . " E 160 Unter Buchstabe a ) - in der Spalte " Schultz " wird die Nummer " 1403 " eingefügt ; - in der Spalte " C.I . " werden die Nummern " ( 1249 a ) " und " 75130 " eingefügt ; - in der Spalte " D.F.G . " wird die Nummer " 108 " eingefügt ; - die Spalte " Chemische Bezeichnung oder Beschreibung " erhält folgende Fassung : " Trans-Verbindung als Hauptbestandteil " . Unter Buchstabe b ) - in der Spalte " Schultz " wird die Nummer " 1387 " eingefügt ; - in der Spalte " C.I . " werden die Nummern " ( 1241 ) " und " 75120 " eingefügt ; - in der Spalte " D.F.G . " wird die Nummer " 109 " eingefügt . Unter Buchstabe d ) - in der Spalte " C.I . " wird die Nummer " 75125 " eingefügt ; - die Spalte " Chemische Bezeichnung oder Beschreibung " erhält folgende Fassung : " Trans-Verbindung als Hauptbestandteil " . Nach Buchstabe d ) werden folgende Buchstaben hinzugefügt : Übliche Bezeichnung * Schultz * C.I . * D.F.G . * Chemische Bezeichnung oder Beschreibung * e ) Beta-Apo-8' Carotinal ( C 30 ) * - * - * - * Trans-Verbindung als Hauptbestandteil * f ) Beta-Apo-8' Carotinsäure ( C 30 ) -äthylester * - * - * - * Trans-Verbindung als Hauptbestandteil * E 161 Die Spalte " Chemische Bezeichnung oder Beschreibung " erhält folgende Fassung : " Xanthophylle sind Keton - und/oder Hydroxylderivate der Carotine " . Bei Buchstabe d ) wird in der Spalte " C.I . " die Nummer " 75135 " eingefügt . Nach Buchstabe f ) wird folgender Buchstabe hinzugefügt : " g ) Canthaxanthin " . E 163 In der Spalte " Chemische Bezeichnung oder Beschreibung " erhält der letzte Absatz folgende Fassung : " Anthocyane dürfen nur aus eßbarem Obst oder Gemüse , wie Erdbeeren , Maulbeeren , Kirschen , Pflaumen , Himbeeren , Brombeeren , schwarzen und roten Johannisbeeren , Rotkohl , roten Zwiebeln , Preiselbeeren , Heidelbeeren , Auberginen , Weintrauben und Holunderbeeren gewonnen werden . " E 172 In der Spalte " Schultz " werden die Nummern " 1276 " und " 1311 " gestrichen . Artikel 3 Der Liste der färbenden Stoffe im Anhang II Abschnitt I zur Richtlinie wird folgender färbender Stoff hinzugefügt : Übliche Bezeichnung * Schultz * C.I . * D.F.G . * Chemische Bezeichnung oder Beschreibung * Sulfoniertes Orcein * - * 1 758 * - * Kalziumverbindung der Orceinsulfosäure * Artikel 4 Im Anhang III zur Richtlinie werden folgende Änderungen vorgenommen : - Der erste Absatz des Abschnitts A wird durch folgenden Absatz ersetzt : " Mit Ausnahme der in den spezifischen Kriterien nachstehend unter Abschnitt B vorgesehenen Abweichung müssen die im Anhang I aufgeführten färbenden Stoffe folgenden Reinheitskriterien entsprechen . " - Nach der Nummer E 141 wird folgender Text eingefügt : " E 150 - Zuckerkulör Ammoniak-Stickstoff : nicht mehr als 0,5 % ( bestimmt nach der Methode Thillmans-Mildner ) ( 4 ) Schwefeldioxyd : nicht mehr als 0,1 % ( bestimmt nach der Methode Monier-Williams E . W . ) ( 5 ) pH-Wert : gleich oder höher als 1,8 Phosphate : nicht mehr als 0,5 % , ausgedrückt in P2O5 . " - Unter Nummer E 181 werden die Worte " berechnet auf der Grundlage von " ersetzt durch die Worte " ausgedrückt in " . Artikel 5 Die Mitgliedstaaten ändern ihre Rechtsvorschriften entsprechend den vorstehenden Bestimmungen , so daß die neuen Vorschriften spätestens am 31 . Dezember 1966 auf die in den Verkehr gebrachten Lebensmittel und färbenden Stoffe angewendet werden . Artikel 6 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 25 . Oktober 1965 . Im Namen des Rates Der Präsident E . COLOMBO ( 1 ) AB Nr . 117 vom 6 . 11 . 1964 , S . 2819/64 . ( 2 ) AB Nr . 63 vom 13 . 4 . 1965 , S . 965/65 . ( 3 ) AB Nr . 115 vom 11 . 11 . 1962 , S . 2645/62 . ( 4 ) Beythien-Diemair , Laboratoriumsbuch 7 . Auflage , Seite 151 . ( 5 ) " Determination of sulphurdioxide in foods " , Dept . Public Health and Med . Subjects No . 48 , Ministry of Health , London 1927 .