11.2.1965   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

P 24/413


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 12. Januar 1965

an die Mitgliedstaaten betreffend die in Artikel 4 Absatz (2) der Richtlinie 64/222/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Einzelheiten der Über-gangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Großhandels sowie der Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk vorgesehenen Bescheinigungen über die Berufsausübung im Herkunftsland

(65/77/EWG)

 

 

1.

Die vom Rat am 25. Februar 1964 erlassene Richtlinie über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Großhandels sowie der Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk (1) bestimmt in ihrem Artikel 2, daß die tatsächliche Ausübung der von der Richtlinie erfaßten Tätigkeiten durch Angehörige der Mitgliedstaaten in einem anderen Mitgliedstaat während dreier Jahre als Selbständiger oder in leitender Stellung als ausreichender Nachweis für den Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse anerkannt wird, die in anderen Mitgliedstaaten von den eigenen Staatsangehörigen für die Berufszulassung und -ausübung gefordert werden.

Artikel 4 Absatz (1) der Richtlinie definiert, was unter einer Tätigkeit in leitender Stellung zu verstehen ist.

Für die praktische Durchführung der vorgenannten Bestimmungen sieht Artikel 4 Absatz (2) vor, daß die zuständige Behörde oder Stelle des Herkunftslandes dem Bewerber eine Bescheinigung ausstellt, die den Nachweis über die Erfüllung der Bedingungen erbringt und dem Antrag auf Genehmigung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit oder Tätigkeiten als Unterlage beigefügt werden muß.

2.

Während die Richtlinie die Ausstellung der Bescheinigungen zwingend vorschreibt, bleibt deren Ausgestaltung im einzelnen den Mitgliedstaaten überlassen. Im Interesse der Arbeitserleichterung für die mit der Prüfung von Bescheinigungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten befaßten Behörden und zuständigen Stellen und zur Vermeidung von Irrtümern erscheint es jedoch notwendig, möglichst einheitliche, den Tatbestandsmerkmalen der Artikel 2 und 4 Absatz (1) entsprechende Vordrucke zu verwenden.

3.

Aus diesen Gründen und gemäß Artikel 155 des Vertrages empfiehlt die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft den Mitgliedstaaten, alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, damit die Bescheinigungen nach Artikel 4 Absatz (2) der Übergangsrichtlinie für den Großhandel und die Vermittlerberufe gemäß dem dieser Empfehlung beigefügten Vordruck ausgestellt werden.

Brüssel, den 12. Januar 1965

Für die Kommission

Der Präsident

Walter HALLSTEIN


(1)  AB Nr. 56 vom 4. 4. 1964, S. 857/64.


ANLAGE

(Behörde oder zuständige Stelle)

(Ort)

BESCHEINIGUNG

über ausgeübte Tätigkeiten

nach Artikel 4 Absatz (2) der Richtlinie 64/222/EWG des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Februar 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Großhandels sowie der Vermittlerberufe in Handel, Industrie und Handwerk

(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Nr. 56 vom 4. 4. 1964, S. 857/64)

Herr

Frau …

Fräulein

(Name, Vorname)

geb. am …in …

Staatsangehörigkeit …

wohnhaft in …

war nachweislich der vorgelegten Beweismittel tätig als Selbständiger und/oder in leitender Stellung

 

Jahre

Monate

1.

als Selbständiger

 

 

vom …

bis zum …

 

 

Bezeichnung und Anschrift des Unternehmens …

 

 

 

 

Gegenstand des Unternehmens (1)

 

 

 

 

vom …

bis zum …

 

 

Bezeichnung und Anschrift des Unternehmens …

 

 

 

 

Gegenstand des Unternehmems (1)

 

 

 

 

2.

als Leiter(in) eines Unternehmens/einer Zweigniederlassung

 

 

vom …

bis zum …

 

 

Bezeichnung und Anschrift des Unternehmens/der Zweigniederlassung …

 

 

 

 

Gegenstand des Unternehmens/der Zweigniederlassung (1)

 

 

 

 

vom …

bis zum …

 

 

Bezeichnung und Anschrift des Unternehmens/der Zweigniederlassung …

 

 

 

 

Gegenstand des Unternehmens/der Zweigniederlassung (1)

 

 

 

 

3.

als Stellvertreter(in) eines Unternehmers/des Leiters eines Unternehmens, und zwar in einer Stellung verbunden mit einer Verantwortung, die der des vertretenen Unternehmers/Leiters des Unternehmens entsprach

 

 

vom …

bis zum …

 

 

Bezeichnung und Anschrift des Unternehmens …

 

 

 

 

Gegenstand des Unternehmens (1)

 

 

 

 

vom …

bis zum …

 

 

Bezeichnung und Anschrift des Unternehmens …

 

 

 

 

Gegenstand des Unternehmens (1)

 

 

 

 

Zusammen

 

 

Diese Bescheinigung dient als Nachweis der Ausübung der bezeichneten Tätigkeiten gegenüber den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bei dem Antrag auf Erteilung einer nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates etwa erforderlichen Erlaubnis zur Ausübung einer der in der Richtlinie 64/222/EWG erfaßten selbständigen Erwerbstätigkeiten.

Datum

Siegel/Unterschrift


(1)  Nähere Angaben über den Tätigkeitsbereich des Antragstellers in dem Unternehmen bzw. der Zweigniederlassung, soweit erforderlich.